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LG Köln: Aufrechnungsverbot in AGB auch bei Kaufverträgen unzulässig

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Erst kürzlich hatte der BGH die folgende AGB-Klausel, die ein Aufrechnungsverbot des Bestellers regelte, in einem Werkvertrag für unzulässig erklärt:

„Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“

Der BGH hatte entschieden, dass eine solche Klausel ist in ihrer Pauschalität unzulässig sei, da sie den Käufer nach § 307 BGB unangemessen benachteilige,  (Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07).  Die Verwendung einer solchen unzulässigen Klausel in AGB stellt dann nach § 4 Nr. 11 UWG zugleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.

Der BGH hatte seine Entscheidung damit begründet, dass das Aufrechnungsverbot unzulässig in das Äquivalenzverhältnis des Vertrages eingreife:

„Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2005, Az. VII ZR 197/03, BGHZ 163, 274, 279; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2008, 665; H.-D. Hensen in Ulmer/Brander/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 3 BGB Rn. 7 m.w.N.; Kessen, BauR 2005, 1691, 1693 ff.). Denn hierdurch würde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in für den Besteller unzumutbarer Weise eingegriffen. (…)“

Die synallagmatische Verknüpfung der Werklohnforderung mit der Forderung auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages findet zunächst ihren Ausdruck in einem Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers im Falle einer mangelhaften oder nicht fertig gestellten Leistung, § 320 Abs. 1 BGB. Der Besteller kann sich im Prozess mit dem Leistungsverweigerungsrecht verteidigen mit der Folge, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise nicht durchsetzbar ist. Dies kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (§ 11 Nr. 2a AGBG, § 309 Nr. 2a BGB). Es wäre ein nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn eine aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene auf Zahlung gerichtete Gegenforderung dazu führen würde, dass der Werklohn nunmehr durchsetzbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2005, Az. VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134, 137).“

Schon seit der Veröffentlichung dieser Entscheidung waren wir der Ansicht, dass die Unzulässigkeit eines solchen Aufrechnungsverbotes in AGB gleichfalls auch für solche AGB gelten müssen, welche Kaufverträge regeln. Aus diesem Grund raten wir Mandanten seitdem zum Beispiel bei der Prüfung ihrer Internetshops davon ab, eine solche Klausel in ihren AGB zu verwenden. Da diese Klausel weit verbreitet ist, ließ die erste Gelegenheit, diese Ansicht gerichtlich auf die Probe zu stellen, nicht lange auf sich warten.

Der Antragsgegner unseres Mandanten verkaufte vermeintlich gesundheitsfördernde Hausmittel im Internet und verwendete dafür unter anderem die folgende AGB-Klausel, deren Verbot wir namens unseres Mandanten beantragt hatten:

„Der Kunde ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von dem Verkäufer anerkannt ist.“

Diese Klausel hielten wir für unzulässig, da die Begründung des BGH gleichermaßen auf Kaufverträge passte. Das Aufrechnungsverbot dieser Klausel umfasste z. B. auch in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Kaufpreisforderung stehende Ersatzansprüche des Käufers. Bei Kaufverträgen führt diese Klausel zu dem gleichen nicht hinnehmbaren Ergebnis, das der BGH zur Begründung der Nichtigkeit dieser Klausel angeführt hat. Der Antragsgegner hatte auf die außergerichtliche Abmahnung hin dagegen argumentiert, Werkverträge und Kaufverträge seien insofern nicht vergleichbar.

Das Landgericht Köln hat in seiner Einstweiligen Verfügung  vom 08.08.2011, Az. 28 O 647/11  unsere Auffassung bestätigt und die Klausel verboten. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Wem das BGH-Urteil bislang nicht reichte, das Aufrechnungsverbot aus seinen AGB-Werken zu streichen, hat dennoch jetzt ein Grund mehr dazu. Unsere Mandanten jedenfalls waren schon seit Monaten auf der sicheren Seite (ca).

(Bild: © styf – Fotolia.com)

Erst kürzlich hatte der BGH die folgende AGB-Klausel, die ein Aufrechnungsverbot des Bestellers regelte, in einem Werkvertrag für unzulässig erklärt:

„Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“

Der BGH hatte entschieden, dass eine solche Klausel ist in ihrer Pauschalität unzulässig sei, da sie den Käufer nach § 307 BGB unangemessen benachteilige,  (Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07).  Die Verwendung einer solchen unzulässigen Klausel in AGB stellt dann nach § 4 Nr. 11 UWG zugleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.

Der BGH hatte seine Entscheidung damit begründet, dass das Aufrechnungsverbot unzulässig in das Äquivalenzverhältnis des Vertrages eingreife:

„Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2005, Az. VII ZR 197/03, BGHZ 163, 274, 279; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2008, 665; H.-D. Hensen in Ulmer/Brander/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 3 BGB Rn. 7 m.w.N.; Kessen, BauR 2005, 1691, 1693 ff.). Denn hierdurch würde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in für den Besteller unzumutbarer Weise eingegriffen. (…)“

Die synallagmatische Verknüpfung der Werklohnforderung mit der Forderung auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages findet zunächst ihren Ausdruck in einem Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers im Falle einer mangelhaften oder nicht fertig gestellten Leistung, § 320 Abs. 1 BGB. Der Besteller kann sich im Prozess mit dem Leistungsverweigerungsrecht verteidigen mit der Folge, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise nicht durchsetzbar ist. Dies kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (§ 11 Nr. 2a AGBG, § 309 Nr. 2a BGB). Es wäre ein nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn eine aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene auf Zahlung gerichtete Gegenforderung dazu führen würde, dass der Werklohn nunmehr durchsetzbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2005, Az. VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134, 137).“

Schon seit der Veröffentlichung dieser Entscheidung waren wir der Ansicht, dass die Unzulässigkeit eines solchen Aufrechnungsverbotes in AGB gleichfalls auch für solche AGB gelten müssen, welche Kaufverträge regeln. Aus diesem Grund raten wir Mandanten seitdem zum Beispiel bei der Prüfung ihrer Internetshops davon ab, eine solche Klausel in ihren AGB zu verwenden. Da diese Klausel weit verbreitet ist, ließ die erste Gelegenheit, diese Ansicht gerichtlich auf die Probe zu stellen, nicht lange auf sich warten.

Der Antragsgegner unseres Mandanten verkaufte vermeintlich gesundheitsfördernde Hausmittel im Internet und verwendete dafür unter anderem die folgende AGB-Klausel, deren Verbot wir namens unseres Mandanten beantragt hatten:

„Der Kunde ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von dem Verkäufer anerkannt ist.“

Diese Klausel hielten wir für unzulässig, da die Begründung des BGH gleichermaßen auf Kaufverträge passte. Das Aufrechnungsverbot dieser Klausel umfasste z. B. auch in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Kaufpreisforderung stehende Ersatzansprüche des Käufers. Bei Kaufverträgen führt diese Klausel zu dem gleichen nicht hinnehmbaren Ergebnis, das der BGH zur Begründung der Nichtigkeit dieser Klausel angeführt hat. Der Antragsgegner hatte auf die außergerichtliche Abmahnung hin dagegen argumentiert, Werkverträge und Kaufverträge seien insofern nicht vergleichbar.

Das Landgericht Köln hat in seiner Einstweiligen Verfügung  vom 08.08.2011, Az. 28 O 647/11  unsere Auffassung bestätigt und die Klausel verboten. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Wem das BGH-Urteil bislang nicht reichte, das Aufrechnungsverbot aus seinen AGB-Werken zu streichen, hat dennoch jetzt ein Grund mehr dazu. Unsere Mandanten jedenfalls waren schon seit Monaten auf der sicheren Seite (ca).

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