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LG Düsseldorf: nachträgliche Änderung eines fremden Angebots auf Amazon ist wettbewerbswidrig

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Nach dem Geschäftsprinzip auf Amazon können Händler dort entweder eigene Angebote erstellen, oder sich an bereits bestehende Angebote anhängen.

Bevor ein Händler einen eigenen Artikel listet, werden ihm von Amazon bereits bestehende Angebote angezeigt, in welchem identische oder ähnliche Artikel von anderen Händlern angeboten werden.

Angebote bei Amazon und ASIN

Anstatt ein weiteres Angebot zu erstellen, obwohl der Artikel bereits im Amazon-System gebucht und gelistet ist, kann sich der Verkäufer dann an das bestehende Angebot anhängen. Dabei kann er die Bilder und Produktbeschreibungen des anderen Händlers nutzen. Denn derjenige, der ein Angebot erstellt und Produktbilder und eine Produktbeschreibung hinzufügt, überträgt Amazon nach deren eigenen Geschäftsbedingungen die Nutzungsrechte (wir haben hier bereits berichtet).

Der Händler kann aber trotz der bereits gelisteten Artikel ein neues Angebot erstellen. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Händler eigene Markenartikel verkaufen möchte oder für seine Artikel eine Globale Artikelnummer – kurz GTIN (ehemals EAN) – registriert hat. Auf Grundlage der GTIN generiert Amazon dann eine Amazon Standard Identification Number (kurz ASIN), die dann über die GTIN auf den Händler registriert ist.

Nutzung einer fremden ASIN

Hängt sich ein Händler an ein fremdes Angebot an, so nutzt er automatisch auch die dazugehörige ASIN, die für den Ersteller des Angebots generiert wurde. Die Übernahme einer fremden ASIN ist nur dann zulässig, wenn der Händler, der sich an das Angebot angehängt hat, den gleichen Artikel anbietet wie der Händler, für den die ASIN generiert wurde. Sobald der angehängte Händler nur einen ähnlichen Artikel verkauft, handelt dieser wettbewerbswidrig. Dem Inhaber der ASIN stehen dann wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Irreführung über die betriebliche Herkunft zur Seite (u.a. LG Düsseldorf, Beschluss v. 22.4.2015, Az. 2a O 98/15; wir haben hier bereits berichtet).

Änderung des Angebots durch Dritte

Allerdings ist es zum Teil auch angehängten Händlern möglich, das fremde Angebot nachträglich abzuändern. So können z.B. nachträglich die Produktbeschreibung oder der Amazon Markenhinweis „von …“ verändert werden. Jedoch ist anzumerken, dass nicht jeder Händler solche Änderungen vornehmen kann. Vielmehr werden einzelne Händler eigens von Amazon befugt, die Angebote nachträglich zu ändern. Amazon verteilt insoweit eine sogenannte „ASIN Autorität“. Nach welchen Kriterien Amazon diese „ASIN Autorität“ vergibt, ist leider nicht überliefert und bleibt ein Geheimnis von Amazon.

Änderungen können Behinderungswettbewerb darstellen

Bei den nachträglichen Änderungen durch Dritte ist jedoch Vorsicht geboten. Denn führen die Änderungen dazu, dass der Inhaber der ASIN seine gelisteten Artikel in dem Angebot nicht mehr verkaufen kann, so handelt es sich dabei um Behinderungswettbewerb im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG. Die Änderung ist damit wettbewerbswidrig und löst einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus, wie das Landgericht Düsseldorf in einer kürzlich von uns erwirkten einstweiligen Verfügung entschieden hat (LG Düsseldorf, Beschluss v. 26.2.2016, Az. 2a O 32/16; zuvor auch schon LG Bonn, Beschluss v. 27.3.2009, Az. 14 O 30/09)

Was war passiert?

Unsere Mandantin hatte sich für ihre eigenen Markenprodukte eine GTIN registrieren lassen und diese bei Amazon unter eigener ASIN gelistet. Sowohl in der Produktbeschreibung als auch den Produktbildern und dem „von …“ – Hinweis war die Marke unserer Mandantin eingeblendet. Eines Tages musste unsere Mandantin feststellen, dass sich ein anderer Händler sich an ihr Angebot angehängt hat und in dem „von …“ – Hinweis plötzlich eine andere Marke eingeblendet wurde. Wie sich herausstellte, hatte der andere Händler das Angebot geändert, um unter der fremden ASIN seine eigenen Markenprodukte verkaufen zu können. Da unsere Mandantin selbst keine Produkte der anderen Marke im Sortiment hatte, musste sie den Verkauf unverzüglich stoppen, um selbst eine Irreführung oder Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers zu vermeiden.

Unserer Aufforderung, die Änderungen rückgängig zu machen, kam der Händler nicht nach. Er berief sich auf eine Auskunft von Amazon, wonach die jeweilige ASIN eines Artikels ausschließlich im „Eigentum“ von Amazon stehe und von Amazon jederzeit modifiziert, geändert oder anderen Artikeln zugewiesen werden könne. Amazon habe ihm die entsprechende ASIN zur Änderung und Übernahme für seinen Artikel vorgeschlagen, so dass er eine Rechtsverletzung nicht erkennen könne.

Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf

Dieser Auffassung (von Amazon?) hat das Landgericht Düsseldorf nunmehr eine Absage erteilt. Die Kammer hat dem Händler gemäß unserem Antrag untersagt, bestehende Angebote auf Amazon nachträglich zu ändern (LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2016, Az. 2a O 32/16). Zwar enthält der Beschluss keine Begründung. Allerdings dürfte das Landgericht unsere Auffassung dahingehend teilen, dass weder Amazon noch andere Händler ohne Zustimmung des Inhabers der ASIN nachträglich bestehende Angebote ändern dürfen. Den Streitwert im Verfügungsverfahren hat das Gericht mit 7.500,00 EUR angesetzt.

Dies ist im Ergebnis auch richtig, denn nur so kann sichergestellt werden, dass ein Händler, der auf eigene Kosten ein Angebot bei Amazon neu erstellt und auf den Verkauf seines Produkts ausrichtet, nicht durch nachträgliche Änderungen rechtliche und wirtschaftliche Nachteile fürchten muss. Denn insbesondere Händlern, die eine Vielzahl von Produkten bei Amazon verkaufen, wird eine regelmäßige Kontrolle (stündlich, täglich?) kaum möglich sein. Der Inhaber der ASIN muss sich vielmehr darauf verlassen können, dass das Angebot, so wie er es selbst gestaltet hat, dauerhaft besteht und nur von ihm selbst geändert wird.

Die fehlerhafte Auffassung von Amazon und die erteilte „ASIN Autorität“ muss sich der Händler entsprechend zurechnen lassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (th)

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