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Richterschelte im Anwaltsblog – die Revision des ´kleinen Mannes´

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Die Bloggerwelt ist mal wieder in Aufruhr. Grund ist die Eingabe eines Richters bzw. des zuständigen Präsidenten des Landgerichts bei der Rechtsanwaltskammer wegen eines Blogbeitrags einer Anwältin, die diese wiederum am vorgestrigen Tag nebst ihrer Stellungnahme in ihrem Blog mit dem dem Titel „Präsident des LG Köln greift Blog-Beitrag an!“ veröffentlichte.

Die empörten Reaktionen aus der Blogosphäre ließen nicht lange auf sich warten. An den gewohnten Stellen im Netz ist von einem „merkwürdigen Verständnis von Meinungsfreiheit“ und einem „Einschüchterungsversuch“ bzw. einer „Farce“, die die Reaktion des Richters darstelle, zu lesen.

Was war passiert?

Die Dame machte in ihrem Blog  dem Ärger über eine ihrer Ansicht nach falsche Entscheidung des Landgerichts Köln Luft, die vom Oberlandesgericht Köln bestätigt worden war.

Wie dem Beitrag zu entnehmen ist, hatte das Landgericht Köln offenbar einen Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen, mit der die Schutzgemeinschaft für Bankkunden eV (SfB) einer Bank verbieten wollte, ein so genanntes „P-Basis Konto“ zu einer Monatspauschale von € 12,– zu bewerben.

Hintergrund des Begehrens war die Tatsache, dass nach § 850 k Absatz 7 ZPO die Bereitstellung eines Pfändungsschutzkontos entgeltfrei erfolgen muss. Die Antragstellerin ging bei ihrem Verfügungsantrag davon aus, dass mit der Bezeichnung „P-Basis Konto“ ein solches Pfändungsschutzkonto gemeint sein müsse. Die Antragsgegnerin berief sich demgegenüber darauf, dass die Klausel “P-Basis-Konto“ nicht das Pfändungsschutzkonto meine, sondern die Abkürzung für ein „Privat-Basis Konto“ darstelle und sie ihren Kundinnen und Kunden für das Führen eines Pfändungsschutzkontos keinerlei Gebühren abverlange.

Das Landgericht Köln wies darauf hin den Verfügungsantrag mit der Begründung zurück, dass nicht glaubhaft gemacht sei, dass mit der Bewerbung “P-Basis-Konto“ das Pfändungsschutzkonto gemeint war. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Berufung zum Oberlandesgericht Köln ein und zwar nach eigenem Bekunden deshalb, da sie den Vortrag für „erstunken und erlogen“ hielt. Außerdem sei das Urteil des Landgerichts schlampig begründet worden. Sogar eine Strafanzeige wegen Betrugs hielt sie erforderlich.

Bei einem Testbesuch einer Filiale der Antragsgegnerin hatten dortige Mitarbeiter den durch die Antragstellerin entsandten „Testkäufern“ nämlich offenbar mitgeteilt, dass ein Pfändungsschutzkonto zwölf Euro koste. Daraus schloss die Antragstellerin, dass damit zwangsläufig auch feststehe, dass die Werbung mit dem “P-Basis-Konto“ sich auf ein solches Pfändungsschutzkonto beziehen müsse.

Das Oberlandesgericht Köln sah dies anders. Es bestünden Zweifel, ob sich hieraus ergebe, dass die Volksbank Euskirchen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos besondere Gebühren erhebe. Die Frage könne aber offen bleiben, weil es sich bei den eidesstattlichen Versicherungen um neue Beweismittel handele und ein Zulassungsgrund im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Das Oberlandesgericht lud vor diesem Hintergrund gar nicht erst zu einer mündlichen Verhandlung, sondern wies die Berufung gem. § 522 ZPO durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück.

Justizskandal oder nachlässige Beweisführung der Antragstellerin?

Die Kollegin meint nun, sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten der Antragsstellerin Unrecht getan und sogar die Tatsache ignoriert, dass der Verdacht eines Betrugs durch die Antragsgegnerin im Raum stehe.

Ob das so ist und ob es sich damit um zwei Fehlentscheidungen sowohl des Landgerichts als auch des Oberlandesgerichts handelt, kann der Leser des „Beschwerdeblogs“, der die Einzelheiten der Akte und insbesondere die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht kennt, nicht beurteilen. Der Beitrag der Kollegin, der naturgemäß einseitig gehalten ist, suggeriert dies jedoch und erhebt den Vorwurf, dass die Entscheidungen sogar „strafrechtlich relevantem Verhalten Vorschub“ leisteten.

Ohne die Details zu kennen, könnte man jedoch auch auf die Idee kommen, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht vielleicht völlig zurecht die im Zivilprozess nicht ungewöhnliche formale Position eingenommen haben, dass die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen den konkreten Sachvortrag schlicht nicht trugen. Dies unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin in einem (einen völlig anderen Sachverhalt darstellenden) Kundengespräch gesagt haben mag, dass sie für ein Pfändungsschutzkonto zwölf Euro im Monat berechne. Vielleicht ist der Sachverhalt durch die Antragstellerin von Anfang an schlicht nicht sorgfältig genug für ein Eilverfahren aufbereitet worden. Darüber hinaus fragt sich der geneigte Leser, weshalb die Antragstellerin bei einer angeblich so klaren Sach- und Rechtslage nicht einfach Klage in der Hauptsache erhebt.

Kurzum: Der vollständige Sachverhalt und die Geschehnisse im Prozess können vom Adressaten des Blogbeitrags schlicht nicht nachvollzogen werden.

Revision im eigenen Blog?

Und genau darin liegt das Problem des Beitrags der Kollegin bzw. der durchaus nachvollziehbare Grund dafür, dass sich der zur Entscheidung berufene Richter diese öffentliche Schelte nicht gefallen lassen wollte. Der Kollegin ist zwar zuzugeben, dass jemandem vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit nicht verboten werden kann, zu einem bestimmten Sachverhalt Stellung zu beziehen. Die besagte Rechtsanwältin ist aber nun einmal gerade nicht irgendwer, sondern erstens Organ der Rechtspflege und zweitens im konkreten Fall nach einem eigenem Bekunden jemand, der Detailkenntnisse vom gesamten Gerichtsverfahren besitzt (ob die Kollegin die Schutzgemeinschaft für Bankkunden eV selbst im Prozess vertreten hat, wird nicht ganz klar). Dann aber ist es – wenn es nicht schon rechtswidrig ist – jedenfalls nicht besonders stilsicher und mE eines Rechtsanwalts unwürdig, die Streitigkeit, nachdem der Rechtsweg ausgeschöpft ist, einfach im Internet in seinem Blog in aller Öffentlichkeit weiter auszutragen. In dieses Bild passt es, dass die Kollegin nach der Eingabe des Richters bei der Rechtsanwaltskammer es wieder nicht dabei belässt, ihre Argumente in dem dafür vorgesehenen förmlichen Verfahren vorzutragen, sondern diese abermals zum Anlass nimmt, sich öffentlich in Szene zu setzen.

Es ist die eine Sache, losgelöst von den Parteien und dem prozessualen Geschehen abstrakt Stellung zu einer konkreten Gerichtsentscheidung zu nehmen bzw. diese sogar streng zu kritisieren. Eine Grenze wird meines Erachtens jedoch dort überschritten, wo der eigene Internetauftritt zur Weiterführung eines Gerichtsverfahrens, das das Ende des Rechtswegs erreicht hat, nach eigenen Regeln, sozusagen zu einer eigenen kleinen Revision missbraucht wird.

Mich würde es nicht wundern, wenn die Rechtsanwaltskammer den vorliegenden Fall zum Anlass nehmen würde, der Kollegin die Grundlagen des angemessenen Umgangs miteinander und insbesondere mit Mitgliedern der Judikative ins Stammbuch zu schreiben. Die Tatsache, dass das Verhalten der Rechtsanwältin sogar von Kollegen noch zahlreich beklatscht wird, zeigt, dass es dafür höchste Zeit ist. (la)

(Bild: shae cardenas/shutterstock.com)

Die Bloggerwelt ist mal wieder in Aufruhr. Grund ist die Eingabe eines Richters bzw. des zuständigen Präsidenten des Landgerichts bei der Rechtsanwaltskammer wegen eines Blogbeitrags einer Anwältin, die diese wiederum am vorgestrigen Tag nebst ihrer Stellungnahme in ihrem Blog mit dem dem Titel „Präsident des LG Köln greift Blog-Beitrag an!“ veröffentlichte.

Die empörten Reaktionen aus der Blogosphäre ließen nicht lange auf sich warten. An den gewohnten Stellen im Netz ist von einem „merkwürdigen Verständnis von Meinungsfreiheit“ und einem „Einschüchterungsversuch“ bzw. einer „Farce“, die die Reaktion des Richters darstelle, zu lesen.

Was war passiert?

Die Dame machte in ihrem Blog  dem Ärger über eine ihrer Ansicht nach falsche Entscheidung des Landgerichts Köln Luft, die vom Oberlandesgericht Köln bestätigt worden war.

Wie dem Beitrag zu entnehmen ist, hatte das Landgericht Köln offenbar einen Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen, mit der die Schutzgemeinschaft für Bankkunden eV (SfB) einer Bank verbieten wollte, ein so genanntes „P-Basis Konto“ zu einer Monatspauschale von € 12,– zu bewerben.

Hintergrund des Begehrens war die Tatsache, dass nach § 850 k Absatz 7 ZPO die Bereitstellung eines Pfändungsschutzkontos entgeltfrei erfolgen muss. Die Antragstellerin ging bei ihrem Verfügungsantrag davon aus, dass mit der Bezeichnung „P-Basis Konto“ ein solches Pfändungsschutzkonto gemeint sein müsse. Die Antragsgegnerin berief sich demgegenüber darauf, dass die Klausel “P-Basis-Konto“ nicht das Pfändungsschutzkonto meine, sondern die Abkürzung für ein „Privat-Basis Konto“ darstelle und sie ihren Kundinnen und Kunden für das Führen eines Pfändungsschutzkontos keinerlei Gebühren abverlange.

Das Landgericht Köln wies darauf hin den Verfügungsantrag mit der Begründung zurück, dass nicht glaubhaft gemacht sei, dass mit der Bewerbung “P-Basis-Konto“ das Pfändungsschutzkonto gemeint war. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Berufung zum Oberlandesgericht Köln ein und zwar nach eigenem Bekunden deshalb, da sie den Vortrag für „erstunken und erlogen“ hielt. Außerdem sei das Urteil des Landgerichts schlampig begründet worden. Sogar eine Strafanzeige wegen Betrugs hielt sie erforderlich.

Bei einem Testbesuch einer Filiale der Antragsgegnerin hatten dortige Mitarbeiter den durch die Antragstellerin entsandten „Testkäufern“ nämlich offenbar mitgeteilt, dass ein Pfändungsschutzkonto zwölf Euro koste. Daraus schloss die Antragstellerin, dass damit zwangsläufig auch feststehe, dass die Werbung mit dem “P-Basis-Konto“ sich auf ein solches Pfändungsschutzkonto beziehen müsse.

Das Oberlandesgericht Köln sah dies anders. Es bestünden Zweifel, ob sich hieraus ergebe, dass die Volksbank Euskirchen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos besondere Gebühren erhebe. Die Frage könne aber offen bleiben, weil es sich bei den eidesstattlichen Versicherungen um neue Beweismittel handele und ein Zulassungsgrund im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Das Oberlandesgericht lud vor diesem Hintergrund gar nicht erst zu einer mündlichen Verhandlung, sondern wies die Berufung gem. § 522 ZPO durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück.

Justizskandal oder nachlässige Beweisführung der Antragstellerin?

Die Kollegin meint nun, sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten der Antragsstellerin Unrecht getan und sogar die Tatsache ignoriert, dass der Verdacht eines Betrugs durch die Antragsgegnerin im Raum stehe.

Ob das so ist und ob es sich damit um zwei Fehlentscheidungen sowohl des Landgerichts als auch des Oberlandesgerichts handelt, kann der Leser des „Beschwerdeblogs“, der die Einzelheiten der Akte und insbesondere die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht kennt, nicht beurteilen. Der Beitrag der Kollegin, der naturgemäß einseitig gehalten ist, suggeriert dies jedoch und erhebt den Vorwurf, dass die Entscheidungen sogar „strafrechtlich relevantem Verhalten Vorschub“ leisteten.

Ohne die Details zu kennen, könnte man jedoch auch auf die Idee kommen, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht vielleicht völlig zurecht die im Zivilprozess nicht ungewöhnliche formale Position eingenommen haben, dass die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen den konkreten Sachvortrag schlicht nicht trugen. Dies unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin in einem (einen völlig anderen Sachverhalt darstellenden) Kundengespräch gesagt haben mag, dass sie für ein Pfändungsschutzkonto zwölf Euro im Monat berechne. Vielleicht ist der Sachverhalt durch die Antragstellerin von Anfang an schlicht nicht sorgfältig genug für ein Eilverfahren aufbereitet worden. Darüber hinaus fragt sich der geneigte Leser, weshalb die Antragstellerin bei einer angeblich so klaren Sach- und Rechtslage nicht einfach Klage in der Hauptsache erhebt.

Kurzum: Der vollständige Sachverhalt und die Geschehnisse im Prozess können vom Adressaten des Blogbeitrags schlicht nicht nachvollzogen werden.

Revision im eigenen Blog?

Und genau darin liegt das Problem des Beitrags der Kollegin bzw. der durchaus nachvollziehbare Grund dafür, dass sich der zur Entscheidung berufene Richter diese öffentliche Schelte nicht gefallen lassen wollte. Der Kollegin ist zwar zuzugeben, dass jemandem vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit nicht verboten werden kann, zu einem bestimmten Sachverhalt Stellung zu beziehen. Die besagte Rechtsanwältin ist aber nun einmal gerade nicht irgendwer, sondern erstens Organ der Rechtspflege und zweitens im konkreten Fall nach einem eigenem Bekunden jemand, der Detailkenntnisse vom gesamten Gerichtsverfahren besitzt (ob die Kollegin die Schutzgemeinschaft für Bankkunden eV selbst im Prozess vertreten hat, wird nicht ganz klar). Dann aber ist es – wenn es nicht schon rechtswidrig ist – jedenfalls nicht besonders stilsicher und mE eines Rechtsanwalts unwürdig, die Streitigkeit, nachdem der Rechtsweg ausgeschöpft ist, einfach im Internet in seinem Blog in aller Öffentlichkeit weiter auszutragen. In dieses Bild passt es, dass die Kollegin nach der Eingabe des Richters bei der Rechtsanwaltskammer es wieder nicht dabei belässt, ihre Argumente in dem dafür vorgesehenen förmlichen Verfahren vorzutragen, sondern diese abermals zum Anlass nimmt, sich öffentlich in Szene zu setzen.

Es ist die eine Sache, losgelöst von den Parteien und dem prozessualen Geschehen abstrakt Stellung zu einer konkreten Gerichtsentscheidung zu nehmen bzw. diese sogar streng zu kritisieren. Eine Grenze wird meines Erachtens jedoch dort überschritten, wo der eigene Internetauftritt zur Weiterführung eines Gerichtsverfahrens, das das Ende des Rechtswegs erreicht hat, nach eigenen Regeln, sozusagen zu einer eigenen kleinen Revision missbraucht wird.

Mich würde es nicht wundern, wenn die Rechtsanwaltskammer den vorliegenden Fall zum Anlass nehmen würde, der Kollegin die Grundlagen des angemessenen Umgangs miteinander und insbesondere mit Mitgliedern der Judikative ins Stammbuch zu schreiben. Die Tatsache, dass das Verhalten der Rechtsanwältin sogar von Kollegen noch zahlreich beklatscht wird, zeigt, dass es dafür höchste Zeit ist. (la)

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