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Kader Loth verliert gegen Prinz Frederic von Anhalt in Sachen Pipibadewasser

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Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 26.8.2008, Az. 27 O 348/08) hatte sich mit angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen innerhalb der Z-Promi-Parade im Mittelalter-Stil „Die Burg“ von Pro7 zu befassen.

Der Prinz Frederic von Anhalt (laut Webseite von Pro7 Zigarrenraucher, Playboy, Lebemann) hatte Kader Loth (die Alm-Königin) auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten verklagt, die entstanden waren, nachdem Kader Loth wohl leider fälschlicherweise behauptet hatte, der Prinz habe sie mit der Faust geschlagen. Widerklagend wollte Frau Loth gerne rund 10.000,00 € vom Prinzen dafür haben, dass dieser mit dem nicht minder ekelhaften Karim Maataoui (der Knutscher) vor laufender Kamera in ihr Badewasser gepinkelt hatte.

Das Landgericht schildert den Fall so anschaulich, dass ich zitieren möchte:

„Der Kläger und die Beklagte traten im Jahr 2004/2005 in der Sendung „Die …“ auf, die von dem Sender … bundesweit ausgestrahlt wurde und in der eine Reihe von Prominenten und solchen, die sich dafür halten, unter vermeintlich mittelalterlich Umständen lebten. Die Mitspieler wurden dabei in die Gruppen „Adel“ und „Pöbel“ eingeteilt. Der Kläger gehörte zum „Pöbel“, die Beklagte zum „Adel“.

Am 31.01.2005 verlangte die Beklagte vom „Pöbel“, man solle ihr ein heißes Bad zubereiten. Der Kläger und ein weiterer Mitspieler dieser Gruppe bereiteten daraufhin das Bad und urinierten vor laufender Kamera in das Wasser. Die Beklagte tauchte lediglich einen Arm in das Badewasser, wurde jedoch rechtzeitig gewarnt, so dass sie letztlich nicht in dem Wasser badete. Als die Beklagte die gemeinsamen Aufnahmen beim Abendessen am selben Tag sah, schlich sie sich von hinten mit einer Schüssel roter Marmelade an den Kläger heran, der dem Bildschirm zugewandt saß und beschmierte ihn im Gesicht mit Marmelade. Die Beklagte wurde daraufhin von einem Schlag an ihrem Kopf getroffen. Die genauen Umstände dieser Auseinandersetzung sind streitig. Nach dieser Auseinandersetzung wurde der Kläger dadurch dem Sendeformat entsprechend „bestraft“, dass er für einige Stunden in einen Käfig gesperrt wurde, der einige Meter über der Erde hing.“

Das Landgericht verneinte eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung:

„(…) Dies gilt schon deshalb, weil nach den Ausführungen des Klägers, denen die Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist, nicht erkennbar ist, dass die Beklagte gerade wegen der Handlungen des Klägers in besonderer Weise der Lächerlichkeit preisgegeben worden wäre. Denn das ganze Sendeformat war erkennbar darauf anlegt, dass sich die Teilnehmer zur Belustigung des Publikums bloßstellen und zum Teil entwürdigen, wohl um ihre eigene Bekanntheit zu steigern. Die Beklagte hat außerdem – offenbar dem Stil der Sendung entsprechend -handgreiflich reagiert, indem sie dem Kläger Marmelade ins Gesicht geschmiert hat. Zudem hat die Beklagte weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich, dass sie verlangt hätte, dass die betreffenden Teile der Sendung nicht ausgestrahlt oder zumindest nicht wiederholt werden, womit sie ohne weiteres hätte verhindern, dass ihr, wie sie vortragen lässt, „positives Image“, von dem sie lebe, Schaden nimmt. Schließlich hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte in einer früheren auf einem ähnlichen Prinzip basierenden Sendung freiwillig in einen Bottich voller Gülle gestiegen ist. Wenn die Beklagte aber aus freien Stücken ihren Körper in flüssigen Tierfäkalien taucht, ist unklar, weshalb sie dadurch der Lächerlichkeit preisgegeben worden sein soll, dass sie ihre Hand in mit menschlichem Urin versetztes Badewasser hält.“

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