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Focus Markenrecht
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Keine Abmahnung aus dem Osten

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Heute erhält einer unserer Mandanten, der unter anderem auf der eBay-Plattform handelt, eine Empfehlung eines eifrigen Kollegen aus Erfurt.

Überschrieben ist das ganze mit Wettbewerbsrechtliche Abmahnung, wobei man erst bei genauem Hinsehen das kleine Wort keine erkennt.

Was anscheinend als pfiffiger Werbegag gedacht war, geht – zumindest bei unserem Mandanten – nach hinten los. Denn gerade Verkäufer auf eBay sind in Bezug auf Abmahnungen nicht zu Scherzen aufgelegt. Der Mandant ist sauer und fragt nach Möglichkeiten, solche Art von Werbung zu unterbinden.

Da die Werbung nicht per E-Mail versandt wurde, kommt ein Unterlassungsanspruch in Person des Mandanten wohl nicht in Betracht. Allerdings dürfen gerade Anwälte auch per Brief nicht beliebigen Unsinn versenden. Dagegen spricht § 43b BRAO, wonach Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt ist, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Aber auch das gemeine Wettbewerbsrecht untersagt unter bestimmten Voraussetzungen das Werben unter Ausnutzung von Angst.

Zuerst dachten wir daher an eine Meldung bei der Rechtsanwaltskammer oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung unsererseits. Nachdem aber der erste Ärger überwiegend Mitleid mit dem offensichtlich unterbeschäftigten Kollegen gewichen ist, denken wir über den folgenden kollegialen Hinweis in Richtung Zone nach:

„Seorr geerdorr Härr Göllehsche,

disorr Brieff stelld gaine wättbwärbsräschtlsche Obmohnung dor, ewor äs gönnt balle oane wern. Älsö biddä düühn se deorortsche Brieffschn zükinftsch nüscht meorr vorrsändn.

Mochn säs gühd ünd ollzait „Fröindschoffd“ wön Iorn wöhlmaindndn Göllehschen äusm Wesdn“ (la)

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