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Immerhin: 1000 Euro von der Bahn für verschütteten Kaffee

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Der Fall Stella Liebeck vs. McDonald’s, in dem der Klägerin aufgrund eines verschütteten Kaffees in erster Instanz rund eine halbe Million Dollar zugesprochen wurde, muss oft als Beispiel für kuriose Schadensersatzprozesse herhalten. In Deutschland undenkbar? Nicht unbedingt, wenn auch mit bescheidenerem Ausgang: Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Urteil vom 24. 7. 20076 C 381/06) sieht in der Kaffeeverschüttung durch einen Zugbegleiter während einer Reise im ICE einen Betriebsunfall, der ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro rechtfertigt, das auch mit „entgangenen Urlaubsfreuden“ begründet wird.

Aus dem Tatbestand:

„Um 11.30 Uhr verschüttete der Bahnangestellte X heißen Kaffee, der sich über den linken Arm der Kl. ergoss. Auf Grund der dadurch verursachten Schmerzen geriet die Kl. in einen schockähnlichen Zustand. Der Bahnangestellte führte die Kl. in ein Extraabteil, wo sie sich der durchtränkten Kleidung entledigen konnte. Durch den mitreisenden Arzt Dr. P wurde eine Erstversorgung durchgeführt, bei der eine Verbrennung zweiten Grades diagnostiziert wurde.“


Die Bahn weigerte sich, neben den Reinigungs- und Arztkosten ein Schmerzensgeld zu zahlen – das Gericht sah den Anspruch gleichwohl:

„Es mag hier dahingestellt bleiben, ob die Handlung nun von dem Zugbegleiter oder dem unbekannten dritten Fahrgast ausging. Jedenfalls kann ein innerer Zusammenhang des Unfalls mit dem Bahnbetrieb auch durch die für diesen Verkehr typische räumliche Enge gegeben sein. Diese herrscht insbesondere in einem Großraumabteil. Es ist durchaus mit Hindernissen im Gang zu rechnen. Ebenso ist es typisch, dass Fahrgäste auch während der Fahrt unvermittelt aufstehen, schließlich sind sie nicht für die Dauer der Fahrt an ihrem Sitz festgeschnallt. Dadurch ergibt sich natürlich die erhöhte Gefahr, dass trotz aller gebotenen Sorgfalt andere Fahrgäste oder Zugpersonal, beispielsweise durch Umrennen oder Anstoßen, direkt oder mittelbar beeinträchtigt werden. Die weiterhin sitzenden Fahrgäste sind zudem auf Grund ihrer festen Sitzposition stark in ihren Ausweichmöglichkeiten eingeschränkt. […]

Die Kl. hat daher einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wobei das Gericht 1000 Euro für angemessen hält. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Schmerzen relativ lange anhielten, die Abheilung lange andauerte und eine Narbe zurückblieb, die, sofern die Kl. nicht langärmlige Kleidung trägt, deutlich zu sehen ist. Bezüglich der entgangenen Urlaubserholung ist zu berücksichtigen, dass der Urlaub zwar beeinträchtigt, aber nicht gänzlich verhindert wurde.“

Gefunden im aktuellen Heft der NJW, wo u.a ein interessanter Verweis zum Anspruch auf Schadensersatz nach Verbrühen durch Kaffee in einem ägyptischen Flugzeug zu finden ist. Merke: Kaffee im Fernverkehr ist gefährlich. Daher lieber Tomatensaft. (zie)

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