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eBay-Panne verursacht Abmahnwelle

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Wie wortfilter berichtet, gab es zwischen dem 21.10.2008 und dem 27.10.2008 Fehler innerhalb der Darstellung von eBay-Auktionen. Dadurch wurde teilweise das Feld für die Widerrufsbelehrung für Verbraucher bei vielen Auktionen nicht eingeblendet. Teilweise stand im Feld „Rücknahmebedingungen“ sogar

Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“ 

Dies machte sogar Angebote, die eine vom Verkäufer in der Artikelbeschreibung separat eingestellte Widerrufsbelerung beinhalteten, wettbewerbswidrig, da die Käufer entweder gar nicht oder widersprüchlich belehrt wurden.

Nach dem die ersten Abmahnungen bekannt wurden, bemühte sich eBay in seinem Rechtsportal um Schadensbegrenzung.

„Wir mussten leider feststellen, dass einige Rechtsanwälte im Auftrage einiger weniger Auftraggeber basierend auf diesem Softwarefehler Abmahnungen gegenüber gewerblichen eBay-Verkäufern aussprechen.“

Man sei aber der Auffassung, dass diese Abmahnungen zu Unrecht ausgesprochen würden. Die Handlungen der gewerblichen Verkäufer seien in dem Augenblick wettbewerbsrechtlich konform gewesen, als die Verkäufer ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen in ihre Angebote eingestellt hätten. Eine Wettbewerbshandlung hinsichtlich des Löschens dieser Widerrufsbelehrungen für einen kurzen Zeitraum liege nicht vor. Auch sei zweifelhaft, ob in dem zeitweisen fehlenden Anzeige der Widerrufsbelehrung überhaupt ein relevanter Wettbewerbsverstoß gesehen werden könne.

Diese Behauptungen sind nicht nur falsch, sondern auch unvollständig.

Denn selbstverständlich kommt es bei der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Angebots nicht darauf an, ob dies bei der Einstellung auf der eBay-Plattform rechtmäßig war, sondern darauf, ob dies im dem Zeitpunkt rechtmäßig ist, in dem es im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und der Umworbene es zur Kenntnis nimmt. Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs ist auch nicht ein irgendwie geartetes Verschulden des Anbieters. Ein Wettbewersverstoß läge damit vor und eine etwaige Abmahnung wäre berechtigt.

Was eBay nicht erwähnt, ist, dass eBay aus dem Vertragsverhätnis mit seinen Nutzern aber die Folgen der Abmahnung (Kosten, etc.) im Wege des Regresses übernehmen müsste. Auch wenn die von eBay zur Verfügung gestellte Plattform nicht immer 100%ig funktionieren muss, so haftet eBay jedoch jedenfalls dann, wenn – wie geschehen – falsche Angaben in die Auktionen eingeblendet werden. Vor dem Hintergrund dieser recht eindeutigen Rechtslage verwundert der Versuch nicht, vom eigenen Fehler ab- und den Zorn der Massen auf die Abmahner und deren Anwälte hin zu lenken.

Dass man aber die eigenen Behauptungen selbst nicht so recht zu glauben scheint, zeigt der abschliessende Hinweis.

„Wir bedauern den aufgetretenen Fehler und sind bemüht, die betroffenen Verkäufer in vollem Umfang zu unterstützen.“ 

Übersetzt heisst dieser Satz nämlich nichts anderes, als dass man bei eBay eine Regresswelle befürchet und betet, dass man nicht in Anspruch genommen werde. (la)

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