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DVD-Automaten verrichten unzulässige Feiertagsarbeit

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Ja, das ist Deutschland: hin und wieder verkaufsoffene Aktionen an Sonn- und Feiertagen, aber der Sonntag ist und bleibt grundsätzlich heilig. Das gilt auch für arbeitende DVD-Automaten, die – so das OLG Düsseldorf (Urteil vom 11. 9. 200720 U 36/07) – wettbewerbswidrig sind. Der abgemahnte Automat musste weg:

„Wenn, wie im Streitfall, die Vermietung von Videofilmen in einem für die Kunden zugänglichen Ladengeschäft betrieben wird, erweckt dies auf Grund des Kundenverkehrs in dem Ladengeschäft auch nach außen den Eindruck werktäglicher Geschäftigkeit und stört damit die äußere Ruhe von Sonn- und Feiertagen. Anders als an Bankautomaten halten sich Kunden, die Videofilme zunächst aussuchen und sodann – automatisiert – mieten, für eine gewisse Zeit in dem betreffenden Ladengeschäft auf, was eine typisch werktägliche Tätigkeit ist. Für den Kauf von Lebensmitteln an Warenautomaten, die in der Regel an Orten wie Bahnhöfen aufgestellt sind, um den Reisebedarf zu decken, ist das Betreten eines Ladengeschäfts nicht erforderlich.“

(zie)

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 5. 11. 20072 U 26/07) ist etwas liberaler und sieht in DVD-Automaten keine Störung der „Ruhe des Tages“. Und es bricht in seinem Urteil eine Lanze für DVD-Fans:

„Das Betrachten von Filmen ist ein typisches Freizeitvergnügen. Es dient der geistigen Anregung, seelischen Erhebung oder Zerstreuung und ist weit davon entfernt, selbst Arbeit oder einem von Werktäglichkeit geprägten Freizeitprogramm angenähert zu sein, wie sich dies aber etwa im Betrieb und der Benutzung einer Autowaschanlage oder eines Münzwaschsalons ausdrückt.“

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