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Focus Markenrecht
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Die Veröffentlichung einer mit herabsetzenden Äußerungen versehenen Abbildung eines Abmahnanwalts als Abmahnbär ist unzulässig

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Man kann von so genannten „Abmahnanwälten“ (was auch immer das genau sein soll) halten, was man will. Vogelfrei ist die Spezies jedenfalls nicht. Auch dann nicht, wenn man sie satirisch mit der Bezeichnung „Abmahnbär“ in die Tierwelt versetzt. Ein Verein, der nach seiner Satzung Verbraucheraufklärung betreibt und u.a. vor  Abmahnanwälten warnt, hatte sich offenbar auf seiner Internetseite an der Beschreibung des Abmahnbären versucht.

Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt, Urteil v. 25.06.2009, Az. 2-3 O 179/09) sah die Rechte des klagenden „Abmahnanwalts“ verletzt, von dem ein Foto auf einen gezeichneten Bären aufmontiert worden war, das den Kopf des Klägers zeigte. Die Augenpartie war zwar mit einem Balken versehen. Dies hinderte die Erkennbarkeit jedoch nicht. Obwohl der Kläger vom Gericht in Bezug zu dem der Fotomontage nachfolgenden Bericht als relative Person der Zeitgeschichte qualifiziert wurde, entschied das Gericht die dennoch immer vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers.

Zu Recht. Es liegt auf der Hand, dass sich selbst der gemeinste „Abmahnanwalt“ die im Folgenden ersichtlichen Beleidigungen gefallen lassen muss.

Das Landgericht führt aus:

„Darüber hinaus enthält der Beitrag nur Äußerungen, die geeignet sind, den Kläger schwerst zu verunglimpfen. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Sache findet nicht statt. So ist beispielsweise vom fehlenden „Penisknochen“ die Rede, was den Kläger im Bereich seiner Intimsphäre entwerten soll und ihn seiner Würde als Mensch entkleidet (vgl. BVerfG NJW 1987, 2661 – Strauß-Karrikatur). Der „Abmahnbär“, zu denen der Kläger gezählt wird, wird als „Aasfresser“, „dumm, böswillig und feige“ und als „missgestalteste, garstigste Erscheinung“ zu der noch die „geistigen Eigenschaften“ kommen, die das Tier „verhasst machen“ bezeichnet. Abmahnbär wird mit „Sau“ gleichgesetzt. Der Beitrag ist daher in erster Linie als erniedrigende Herabsetzung und schwere Beleidigung des Klägers zu verstehen. Der Informationsgehalt, dass der Kläger ein aus Sicht des Beklagten missliebiger Abmahnanwalt ist, tritt dahinter vollkommen zurück.“

Das einzig Positive an diesen Entgleisungen dürfte sein, dass damit die Betreiber der veröffentlichenden Seite offenbart haben, wes Geistes Kinder sie sind…(la) Zum Urteil

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