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Jetzt auch LG München I: Auskunftei kann wegen falscher Bonitätsauskunft auf Unterlassung in Anspruch genommen werden

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Bereits im Mai 2012 hatten wir darüber berichtet, das Auskunftsdienste, wie zum Beispiel die Creditreform gerichtlich gezwungen werden können, die Verbreitung unrichtiger Daten zu unterlassen.

In dem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hatte die Creditreform zwar im Verlaufe des Verfahrens eine Unterlassungserklärung abgegeben, weigerte sich aber, die entstandenen Kosten zu tragen. Mehr zu dem Fall und  zur Rechtsnatur von Auskunfteien wie zum Beispiel der Creditreform und was diese dürfen und was nicht, finden Sie hier.

Nach OLG Köln jetzt auch LG München I

Der Kollege Thomas Steinle weist nunmehr in seinem Blog auf eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts München I (LG München I, Beschluss v. 8.8.2012, Az. 25 O 13635/12) hin. Das Gericht entschied im Rahmen eines Kostenbeschlusses, dass die Erteilung eine unzutreffende Bonitätsauskunft über eine Person auf unzulässige Weise in deren Persönlichkeitsrecht eingreife und daher zu unterlassen sei. Welcher Auskunftsdienst davon betroffen ist, kann der Meldung leider nicht entnommen werden.

Die Mitteilung falscher Daten stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar

Eine Abwägung der Interessen der Beteiligten – auf der einen Seite das Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 2 GG und der anderen Seite das Interesse der Beklagten an der ungehinderten Ausübung ihres Gewerbebetriebes (Art. 12 GG) – komme zu dem Ergebnis, dass bei der unzutreffenden Bonitätsauskunft das Interesse der Klägerin überwiege. Denn, so das Gericht, sei hier sowohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin (welches ja nach der Volkszählungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts Grundlage des Datenschutzrecht ist) als auch die Ehre der Klägerin verletzt.

Folgerichtig stehe der Klägerin hier ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Übermittlung der unrichtigen Scorewerte bzw. der Bonitätsauskunft aus §§ 823, 1004 BGB zu. Den Streitwert bezifferte das LG München I. auf 8.000 €.

Fazit:

Man sollte sich gegen die Verbreitung falscher Daten in jedem Fall wehren. Bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung stehen die Chancen übrigens gut, dass eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. 

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