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Focus Markenrecht
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Button-Lösung: Abmahngefahr für www.handelsregister.de?

Wie bereits berichtet ist am 1.8.2012 die sogenannte Button-Lösung in Kraft getreten.

Der Staat beschert Händlern immer neue komplizierte Vorgaben…

Kernstück dieser, bekanntermaßen dringend benötigten Reform, ist der neue Absatz 3 in § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuches, demnach der Verbraucher auf den großen bösen Wolf der Kostenpflichtigkeit hingewiesen werden muss, indem „die Bestellsituation bei einem Vertrag [im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat,] so zu gestalten [ist], dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“

…hält sich selbst aber nicht daran

Diese Neuerung hat sich offenbar noch nicht überall rumgesprochen. Wer auf www.handelsregister.de, dem gemeinsamen Registerportal der Länder, Auszüge aus den Handelsregistern bestellt, sieht sich jedenfalls mit einem Button konfrontiert, der mit dem euphemistischen Wort „Dokumentenabruf“ beschriftet ist, und somit dann eher Wolf im Schafspelz. Laut Impressum ist das Anbieter übrigens das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Justizminister.

Nun mag man einwenden, dass die Behörde durch die Bereitstellung des Handelsregisters online ja nicht privat-rechtlich sondern hoheitlich tätig wird. Dies kann aber wohl aus zwei Gründen nicht durchgreifen.

Erstens ist schon nicht ersichtlich, warum die Behörde sich bloß weil sie Behörde ist, ein Verhalten herausnehmen dürfen soll, dass der Gesetzgeber bei Privaten offenbar für so verboten hält, das er Zuwiderhandlungen mit der Sanktion der Nichtigkeit des Vertrages behaftet.

Zweitens erschließt sich dem geneigten Benutzer beim besten Willen nicht, inwieweit die „Kosten“, welche bei www.handelsregister.de anfallen, mit den hoheitlich zu erhebenden Kosten der KostO, insbesondere § 89 KostO, überhaupt zusammenhängen sollen, weswegen es sich vielleicht doch eher um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt (für den § 312g BGB wohl auch gälte), wenn nicht gleich ganz um eine privat-rechtliche Dienstleistung der Behörde.

Nachdem wir also vor kurzem ein schönes Beispiel dafür hatten, wie sich eine der Legislative verbundene Organisation über Verbraucherschutzvorschriften hinwegsetzt, sehen wir nun das gleiche bei der Exekutive. (JJB)

(Bild: © Claudia Paulussen – Fotolia.com)

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