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Böhmermann: Klage gegen Bundeskanzlerin Merkel?

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Elf Monate nach der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Jan Böhmermann, gab es nun eine neue Entwicklung im Fall Böhmermann. Im zivilrechtlichen Verfahren des Kabarettisten gegen den türkischen Staatspräsidenten Erdogan wurde vor circa einem Monat von beiden Seiten die Berufung eingelegt, wodurch das Verfahren nun vor dem OLG Hamburg weitergeführt wird.

Darstellung der Aufforderung Böhmermanns

Nun wendet sich Böhmermann, vertreten durch seinen Anwalt Herrn Rechtsanwalt Dr. Schertz, gegen die Bundeskanzlerin Angela Merkel und droht dieser mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Merkel hatte sich unmittelbar nach der Veröffentlichung von Böhmermanns Schmähgedicht, welches ebenfalls Gegenstand in den anderen Verfahren ist beziehungsweise war, über dieses dahingehend geäußert, dass es „bewusst verletzend“ sei.

Nach Ansicht des Anwaltes von Böhmermann sei diese Aussage unter unzureichender Informationslage der Kanzlerin getätigt worden sein. Zudem habe sie mit diesem Verhalten ihre Befugnisse als höchstes Organ der Exekutive überschritten, indem sie eine Äußerung zu einer Rechtsfrage getroffen hat. Bezüglich der unzureichenden Informationslage beruft man sich auf die Äußerungen, welche aus der erfolgreichen Auskunftsklage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 3. 8. 2017, Az. OVG 6 S 9.17 und OVG 6 S 12.17)  eines Journalisten gegen das Kanzleramt, hervorgegangen sind. Die Kanzlerin soll nun eine Erklärung abgeben, in der sie die Rechtswidrigkeit der Aussage anerkennt, ansonsten müsse ein Gericht „Grundsatzfragen von Meinungs- und Kunstfreiheit und der Gewaltenteilung in einem Rechtsstaat“ klären, so Schertz.

Auslegung der Aussage der Bundeskanzlerin

Zur Ermittlung, ob eine Aussage rechtswidrig ist, muss ihr Sinngehalt zunächst mittels Auslegung ermittelt werden. Bei einem Zitat, das so kurz und aus dem Zusammenhang gerissen ist, wie Merkels „bewusst verletzend“, sind immer mehrere Ergebnisse in der Auslegung möglich. Einerseits kann man zu demselben Ergebnis gelangen wie Böhmermann und sein Anwalt, nämlich dass die Bundeskanzlerin eine juristische Wertung abgeben wollte, indem sie – bewusst an die Definition der Schmähkritik angelehnt – bereits eigenständig eine Persönlichkeitsrechtsverletzung Erdogans durch das Schmmähgedicht im Sinne eines Vorgriffs auf mögliche Gerichtsentscheidungen feststellte.

Andererseits ist aber auch eine Auslegung möglich, die lediglich dem Aussagekern des Schmähgedichts – also der eigenen Intention Böhmermanns – entspricht, ohne dass eine juristische Vorverurteilung vorgenommen wird: Böhmermann wollte dem türkischen Staatsoberhaupt aufzeigen, dass er  zulässige Kritik in der Form der Satire (Beitrag bei „extra 3“) hinzunehmen hat und sich nur gegen tatsächlich rechtsverletzende Beiträge erfolgreich zur Weh setzen kann. Zur Vermittlung dieses Aussagekerns wählte er mit dem Schmähgedicht in ausnahmsweise zulässiger Art und Weise das Mittel der drastischen Übertreibung, um ohne Missverständnisse aufzuzeigen, wann diese Grenze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne Zweifel überschritten  ist.

Überträgt man diese rechtliche Einschätzung, die bereits seit Bekanntwerden der Strafanzeige gegen Böhmermann Anfang April 2016 von Rechtsanwalt Dr. Niklas Haberkamm LL.M. oec. vertreten wird, auf die Aussage der Bundeskanzlerin, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig eine Vorverurteilung Böhmermanns, vielmehr eine simple Feststellung, nach welcher das Gedicht im Sinne des Vortragenden eine bewusste Verletzung darstellt (die aber als Stilmittel der Satire zur Verdeutlichung des aufgezeigten Aussagekerns im ganz konkreten Kontext zulässig ist).

Für eine solche Auslegung der Aussage der Bundeskanzlerin spricht die Annahme, dass sie sich ad hoc äußerte und durch ihre Aussage womöglich eine Klärung der Angelegenheit ohne weitere juristische Konsequenzen erreichen wollte, weil sie dachte, dass ihre Äußerung den tükischen Präsidenten vielleicht versöhnlich stimmen würde, wenn sie möglichst klar Position bezieht. Dass der Vorstoß der Bundeskanzlerin offenbar das Gegenteil bewirkte und der türkische Präsident sämtliche möglichen juristischen Schritte einleitete, ist allseits bekannt.

Mögliche Verletzung durch die Aussage der Bundeskanzlerin

Nimmt man unter Berücksichtigung der Stolpe-Rechtsprechung, nach welcher zumindest beim Unterlassungsanspruch die für den Äußernden – also vorliegend für die Bundeskanzlerin – ungünstige, also die unzulässige Deutungsvariante zugrunde zu legen ist, wäre zu prüfen, ob nach der Auslegung des Rechtsanwalts Schertz tatsächlich eine Rechtsverletzung durch die Aussage der Bundeskanzlerin vorliegt. In Betracht kommt hier neben der Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes auch eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes.

Eine Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes wäre nur dann gegeben, wenn die Kanzlerin aktiv Einfluss auf die Justiz nehmen wollte. Dies ist hier aufgrund der Tatsache, dass zur Zeit der Äußerung noch kein Verfahren eingeleitet wurde, wohl eher abzulehnen. Auch bei der Beurteilung der Verletzung des Sachlichkeitsgebotes ist auf die Gesamtsituation der Äußerung abzustellen, hierbei wird besonders die politische Lage mit der Türkei ins Gewicht fallen, so dass man auch diesbezüglich von einer Rechtfertigung ausgehen könnte.

Abschließend ist wohl zu sagen, dass sich Böhmermann mit seinem Vorhaben selbst keinen Gefallen tut. Die Klage erscheint nicht besonders aussichtsreich, und auch für das Image eines Satirikers ist es eher eine fragwürdige Aktion nach so langer Zeit noch einmal den gesamten Vorfall aufzurollen, um persönliche Interessen auf einem gerichtlichen Weg zu verfolgen. Und als Satire wird das aktuelle Vorgehen gegen die Bundeskanzlerin diesmal mit Sicherheit nicht durchgehen. (ha+jk)

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