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BGH unter der Gürtellinie

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Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 332/09, mit dem Persönlichkeitsrechtsschutz im Zusammenhang mit Pornofilmen zu befassen.

Geklagt hatte ein Bildhauer, der insgesamt acht Mal als Darsteller in pornographischen Filmproduktionen mitgewirkt hatte. Der beklagte Verlag hatte einen  Artikel gedruckt, in dem es unter voller Namensnennung des klagenden Bildhauers unter anderem hieß: „Und Fernsehstar …? Was mag sie gefühlt haben, als sie erfuhr, dass ihr neuer Freund … noch vor wenigen Monaten als Pornodarsteller brillierte – ohne Kondom natürlich. Kann es nach einem solchen Vertrauensbruch eine andere Lösung als Trennung geben?“

Der BGH entschied, dass eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliege, die müsse der heutige Bildhauer aber nun einmal hinnehmen. Wer sich seiner Intimsphäre begibt, in dem er sie freiwillig der Öffentlichkeit preisgibt, kann sich später auf den Schutz der Intimsphäre nicht mehr ohne weiteres berufen.

Aus der Besprechung dieser Entscheidung des Kollegen Ziegelmayer geht nicht hervor, ob sich der Senat die Filme des Klägers angesehen hatte. (ca)

(Bild: © VRD – Fotolia.com)

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 332/09, mit dem Persönlichkeitsrechtsschutz im Zusammenhang mit Pornofilmen zu befassen.

Geklagt hatte ein Bildhauer, der insgesamt acht Mal als Darsteller in pornographischen Filmproduktionen mitgewirkt hatte. Der beklagte Verlag hatte einen  Artikel gedruckt, in dem es unter voller Namensnennung des klagenden Bildhauers unter anderem hieß: „Und Fernsehstar …? Was mag sie gefühlt haben, als sie erfuhr, dass ihr neuer Freund … noch vor wenigen Monaten als Pornodarsteller brillierte – ohne Kondom natürlich. Kann es nach einem solchen Vertrauensbruch eine andere Lösung als Trennung geben?“

Der BGH entschied, dass eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliege, die müsse der heutige Bildhauer aber nun einmal hinnehmen. Wer sich seiner Intimsphäre begibt, in dem er sie freiwillig der Öffentlichkeit preisgibt, kann sich später auf den Schutz der Intimsphäre nicht mehr ohne weiteres berufen.

Aus der Besprechung dieser Entscheidung des Kollegen Ziegelmayer geht nicht hervor, ob sich der Senat die Filme des Klägers angesehen hatte. (ca)

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