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Auch bei eBay benötigt man keine AGB

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Wer kennt Sie nicht? Die Mythen und Legenden, die sich um bestimmte Themen ranken. Da gibt es die Weisheiten aus dem Bekanntenkreis zu rechtlichen Fragen. Zum Beispiel die Angst vor dem GEZ-Mann, den man nach zwei Besuchen beim dritten Mal reinlassen muss! Da war auch einmal das Gerücht zu WM-Zeiten, dass Tickets für die Fußball-WM nicht übertragbar seien.

Während diese Geschichten in das eher allgemein gehaltene Buch „Lexikon der Rechtsirrtümer“ gehören oder vielleicht sogar dort schon behandelt sind, muss das Werk zum Bereich Onlinerecht bzw. eBay wohl erst noch geschrieben werden. Genug Material ist zweifellos vorhanden. Über 6 populäre Abmahnungs-Irrtümer hatten wir bereits berichtet. Auch hergebrachte Ansichten zum Ablauf eines eBay-Kaufs können manchmal erstaunen.

Manchmal beschleicht einen dabei das Gefühl, dass bestimmte Legenden und Ängste bewusst am Leben erhalten werden. Insbesondere dann, wenn sie in auffälliger Weise bestimmten Interessen dienen oder in nicht unweiter Ferne aufmerksame Mitmenschen ihre (kostenpflichtige) Hilfe dazu anbieten.

Aus unserer Beratungspraxis kennen wir die besorgte Frage unserer Mandanten, ob sie denn keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen bräuchten, das sei doch jetzt Pflicht. Ich habe mich immer gefragt, woher diese Falschbehauptung stammt, denn es gibt ja keinen Grund, sich so etwas selbst auszudenken.

Ich befürchte, ich bin fündig geworden. Wie bei wortfilter zu lesen ist, behauptet da doch eine Kanzlei aus München, dass der Einsatz von AGB für Onlinehändler Pflicht sei. Das hätten das LG Dresden und das LG Leipzig entschieden. Obwohl die Gerichtsentscheidungen nicht zitiert werden, wird nach weiterer Lektüre klar, dass man natürlich auch als Onlinehändler keine AGB benötigt. Die Gerichte haben offenbar lediglich (völlig richtigerweise) entschieden, dass die beim Fernabsatz bestehenden vorvertraglichen Belehrungspflichten nicht erfüllt seien, wenn entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV nicht darüber informiert werde, wie der Vertrag zustande kommt. Viel weitergehende Pflichten ergeben sich – was nicht erwähnt wird – auch aus § 3 BGB-InfoV. Diese Vorschriften sind so alt wie die Regelungen zum im Onlinehandel heiß umkämpften Widerrufsrecht. Eine gewöhnliche Meldung zu den Entscheidungen hätte demnach keinen Onlinehändler hinter dem Monitor hervorgelockt. Zugunsten der veröffentlichenden Kollegen gehe ich daher davon aus, dass sie ihre eigene Schlagzeile „LG Dresden sowie LG Leipzig: Einsatz von AGB sind für Onlinehändler Pflicht!“ selbst nicht glauben, sondern damit Leser locken wollen. Jedem das Seine! Vielleicht ergibt sich ja sogar zufällig das ein oder andere Mandat aus der Leserschaft. Der freundliche Schlusshinweis unter dem Informationsbeitrag schließt dies jedenfalls nicht aus:

Zur Zeit ist noch nicht wirklich absehbar, wie sich die Gerichte in Deutschland positionieren werden. Möchten Sie aber von vornherein etwaigen Abmahnungen aus dem Wege gehen, dann empfiehlt die IT-Recht Kanzlei den Einsatz von AGB-Bestimmungen, die detailliert über die Art und Weise des Zustandekommens von Kaufverträgen informieren. Gerne steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei hierzu zur Verfügung.

Na, da bin ich aber froh! (la)

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