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AG Köln: Rechtsanwälte dürfen spammen

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In dem vom AG Köln zu entscheidenden Fall ging es um die Erstattung der Kosten einer Abmahnung wegen E-Mail-Spams.

Ein eBay-Händler hatte von einem ihm unbekannten Rechtsanwalt eine „Info-Werbung“ erhalten, in der über eine aktuelle BGH-Entscheidung zu wettbewerbswidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berichtet wurde. Nachdem der Empfänger der E-Mail in der Betreffzeile mit „AGB-Klausel unwirksam – Abmahnung droht“ begrüßt wurde, stellte der beklagte Rechtsanwalt die Entscheidung und deren Bedrohungen kurz dar, um sodann darauf hinzuweisen, dass sich seine Kanzlei glücklicherweise auf die Beratung von Onlinehändlern spezialisiert habe und dass eine Überprüfung von AGB einen wirksamen Schutz vor Abmahnungen darstelle.

Der verärgerte Empfänger der „Info-Werbung“ schaltete seinen Rechtsanwalt ein und forderte den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, welche dieser ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgab. Die Kosten der Abmahnung zahlte der Beklagte jedoch nicht.

Das AG Köln hat die Klage auf die Erstattung der Abmahnkosten abgewiesen.

Die Entscheidung reiht sich in eine ganze Masse von untergerichtlichen Urteilen, welche den Leser regelmäßig in Staunen versetzen. So beurteilte zum Beispiel das Amtsgericht Dresden E-Mail-Spamming entgegen höchstrichterlicher Rechtssprechung als erlaubt, da das Abrufen und Löschen einer unerwünschten E-Mail nicht länger als 10 Sekunden dauere.

Auch das Amtsgericht Köln möchte dem BGH nicht in der Ansicht folgen, dass bereits eine einzige kleine E-Mail einen Unterlassungs- bzw Schadensersatzanspruch nach sich zieht. Man kann es offenbar am Amtsgericht nicht glauben. Zwar bejaht das AG unter Verweis auf ein Urteil des OLG Düsseldorf noch die Rechtsverletzung durch Übersendung der E-Mail, schafft es aber, dieser Rechtsverletzung jegliche Konsequenz zu nehmen, indem es in kurzen Sätzen sowohl die Wiederholungsgefahr, als auch die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts mit einem ganzen Strauss von Argumenten ablehnt. Die beiden schönsten stellen dabei wohl erstens die Überlegung dar, dass der Betroffene vor einer Abmahnung hätte abwarten müssen, ob er eine zweite E-Mail bekommt. Zum anderen sei bei einer Rechtsanwaltskanzlei davon auszugehen, dass diese eine unerwünschte E-Mail nur einmal verschicke, da diese „sich der Rechtswidrigkeit ihres Tuns im Wiederholungsfall bei Widerspruch bewusst sein“ müsse.

Einfach herrlich. Wenn man jetzt bedenkt, dass das Urteil nicht berufungsfähig ist, weiß man, dass man es nicht nur mit einer sehr unterhaltsamen Entscheidung zu tun hat, sondern auch mit einer, welche unveränderlich in die Rechtsgeschichte eingehen wird. Zum Urteil (la)

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