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Was bloggende Rechtsanwälte und Hip-Hopper gemeinsam haben

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Wie Heise berichtet, hat Apple seinem Konkurrenten Samsung den Vertrieb des Galaxy-Tab-Verkauf in Europa durch das Landgericht Düsseldorf gerichtlich per einstweiliger Verfügung untersagen lassen.

Gestützt wird die Verbotsverfügung auf ein gemeinschaftsrechtliches Geschmacksmuster sowie hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

Es wird spannend, ob diese Entscheidung, die in einem einseitigen summarischen Verfahren durch das Landgericht Düsseldorf getroffen wurde, einem Widerspruch oder gar einem Hauptsacheverfahren standhält. Denn das Design des iPad bzw. des korrespondierenden Geschmacksmuster zeichnet sich gerade durch eine besondere Apple-typische Schlichtheit aus. Das iPad ist flach, rechteckig, mit wenigen Knöpfen und mit einer Glasscheibe versehen. Eine naheliegende Gestaltung eines Tablet-PCs.

Dürfen Rechtsanwälte auf „geleakte“ Dokumente verlinken?

Ebenfalls interessant an dem Sachverhalt ist, dass die an das Landgericht Düsseldorf versandte Antragsschrift im Internet kursiert und darauf sogar von Rechtsanwaltskollegen unmittelbar verlinkt wird. Teilweise mit der Schlussfolgerung, dass es sich bei der  einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf um eine klare Fehlentscheidung handele.

Während es auf der Hand liegt, dass derjenige, der dieses vertrauliche, nur für das Gericht bestimmte  Dokument ursprünglich ins Internet gestellt hat, rechtswidrig gehandelt hat, ist, zumindest zweifelhaft ob auch eine Verlinkung auf ein solches Dokument aus urheberrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig ist. Denn ein anwaltlicher Schriftsatz hat nicht unbedingt Werkcharakter. Auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bzw. die unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten liegt darin nicht zwingend. Die entsprechenden Rechtsfragen sind hochinteressant, sollen aber hier gar nicht vertieft werden.

Sollten Rechtsanwälte auf „geleakte“ Dokumente verlinken?

Fest steht jedenfalls, dass  Rechtsanwälte nicht besonders stilsicher handeln, wenn sie auf eine offensichtlich unzulässige Veröffentlichung eines Anwaltsschriftsatzes direkt verlinken. Einfach nur peinlich wird es, wenn darauf gestützt vom „Spielfeldrand“ aus zusätzlich noch Prognosen über den Ausgang des Rechtsstreits verbreitet werden.

Das macht man einfach nicht. Auch nicht für die Förderung der Blogger-StreetCred oder zur  womöglich dringend benötigen Steigerung der Besucherzahlen seines Blogs. Respect, Peace and out!(la)

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