Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Der BGH zum Handel mit Echtheitszertifikaten (Stichwort: gebrauchte Software)

Wie der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 157/2011 zu entnehmen ist, hat der BGH mit Urteil vom 06.10.2011, Az. I ZR 6/10, über den Verkauf von Recovery-CDs mit Echtheitszertifikaten (= COA; Certificate of Authenticity) entschieden.

Hintergrund dieses Falles ist, dass ein Software-Händler von Unternehmern, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software der Klägerin Microsoft Corporation „Windows 2000“ sowie Echtheitszertifikate, die von den Computern losgelöst worden waren, erwarb und diese dann weiterveräußerte. Hierbei hatte die Beklagte, der Software-Händler, Datenträger mit Echtheitszertifikaten veräußert, die ursprünglich nicht aus demselben Paket – Computer mit Recovery-CD – stammten.

Hierzu muss man wissen: Microsoft verlangt als einziger Softwarehersteller für die wirksame Nutzung einer Software-Lizenz, die Anbringung des Echtheitszertifikats auf dem Computer. In der „ersten“ OEM-Entscheidung vom 06.07.2000 hatte der BGH entschieden, dass Microsoft nicht den weiteren Vertrieb von einmal mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebrachten Softwareprogrammen, die auf einem Computer vorinstalliert waren, in der Weise bestimmen kann, dass die Software nur zusammen mit einem Computer weiter verkauft werden darf.

Diese neue Entscheidung betrifft auch wieder die Abspaltung oder Loslösung von einzelnen Software-Komponenten – hier allerdings nicht Software und Hardware, sondern Software und Echtheitszertifikat.

Microsoft sieht in der Veräußerung von Datenträgern mit ursprünglich nicht dafür generierten Echtheitszertifikaten einen Markenrechtsverstoß und hat vom Bundesgerichtshof nun Recht bekommen. Das oberste Gericht hat entschieden, dass in diesem Fall der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz nicht zur Anwendung kommt.

Denn die Klägerin kann sich auf die Ausnahme des Absatzes 2 des § 24 MarkenG berufen, wonach der Erschöpfungsgrundsatz nicht greift, wenn der Markeninhaber sich dem weiteren Vertrieb der ursprünglich mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebrachten Ware aus berechtigten Gründen widersetzt. In diesem Fall nahm der BGH einen solchen berechtigten Grund an, da der Verbraucher davon ausgehen kann, dass der jeweils mit einem Echtheitszertifikat verbundene Datenträger auch genau so ursprünglich vom Hersteller gekennzeichnet wurde und der Hersteller für die Echtheit einstehe, was aber hier nicht der Fall war.

Diese Entscheidung hat sicherlich eine große Bedeutung für den Softwarehandel. Dennoch kann dieses Urteil nicht generell auf alle Softwarehersteller übertragen werden, da eben nur Microsoft diese Echtheitszertifikate zur Voraussetzung einer wirksamen Übertragung von Lizenzen macht (nh).

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht