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Infoserie zu Facebook Teil 4: 12 praktische Tipps für die kommerzielle Facebookseite

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Unternehmen haben heutzutage die Chance, schnell einen hohen Bekanntheitsgrad zu erreichen. Vorbei sind die umständlichen Zeiten, in denen man sich in lokalen Wochenzeitungen präsentieren musste, in Fußgängerzonen Flyer verteilte oder per Mundpropaganda in einer Stadt bekannt wurde.

Dank des Internets hat man mit ein paar Klicks und mit wenig Aufwand die Möglichkeit, sein Unternehmen bekannt zu machen. Hierzu ist es noch nicht mal nötig, einen Homepageentwickler zu beauftragen. – Mit Facebook funktioniert die Seitenerstellung so einfach, wie die Registrierung eines Privataccounts.

Aber so leicht wie die Anmeldung bei Facebook funktioniert, so schnell begeben sich Unternehmen dabei in die Gefahr, rechtserhebliche Fehler zu machen.

Dieser Beitrag soll die wichtigsten Punkte aufgreifen, die ein Unternehmen bei seinem Facebookauftritt beachten sollte.

12 Facebooktipps für Unternehmer

1. Als Unternehmen anmelden

Als erstes sollte man sich als Unternehmer und nicht als Privatperson bei Facebook anmelden (http://www.facebook.com/pages/create.php). Der Grund hierfür liegt darin, dass man als Unternehmer dazu verpflichtet ist, die kommerzielle Kommunikation, die von einer Seite ausgeht, dem Verbraucher erkennbar zu machen.

2. Vorsicht bei der Namenswahl

Vorsicht ist auch bei der Wahl des Accountnamens geboten. Hierbei muss man fremde Namens- und Markenrechte beachten. Das heißt, man darf sich nicht als Inhaber einer fremden Marke ausgeben oder unter den Namen eines anderen Namensträgers anmelden. Zusätzlich muss man hierbei die Richtlinien von Facebook beachten. Diese fordern unter anderem, dass Namen nicht nur aus Großbuchstaben bestehen, keine Sonderzeichen und Slogans enthalten sowie nicht nur aus Gattungs- oder Kategoriebezeichnungen bestehen.

3. Impressumspflicht beachten

Aufgrund von § 5 TMG (Telemediengesetz) ist es auch wichtig, dem Verbraucher zu zeigen, wer sich hinter dem Account verbirgt. Es gilt die Impressumspflicht. Dadurch ist der Unternehmer verpflichtet Angaben über sich, die Adresse des Unternehmens, den Vertreter des Unternehmens und gegebenenfalls die Eintragung in ein Register kenntlich zu machen. Diese Angaben sind hier nicht abschließend aufgezählt. Es empfiehlt sich daher ein Blick in § 5 TMG zu werfen: http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html .

4. Haftung für Inhalte beachten

Man sollte nicht glauben, dass man sich der Verantwortlichkeit für den Inhalt seiner Facebookseite entziehen kann. Für diese haftet man zum einen aufgrund von § 7 TMG. Hiernach sind Dienstanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Das TMG macht hiervon in § 7 Abs. 2 in begrenzten Fällen Ausnahmen. Jedoch verpflichtet man sich gegenüber Facebook (nach Nr. 15.2. der Facebook-Nutzungsbedingungen), alle Kosten, Schäden und Verluste zu ersetzen, die Facebook aufgrund einer Handlung des Mitglieds entstehen. Das heißt in dem Fall, das Facebook für Inhalte auf der Facebookseite eines Unternehmens haftbar gemacht wird, muss man Facebook die Schäden hierfür ersetzen.

5. Haftung für fremde Inhalte beachten

Wenn jemand auf der Facebookeite des Unternehmers beispielsweise andere Unternehmen beleidigt, haftet derjenige dafür in erster Linie selbst. Jedoch wird man aufgrund der leichten Erreichbarkeit (Impressum) erst versuchen, gegen den Unternehmer vorzugehen. Daher sollte ein Unternehmer seine Facebookseite pflegen und kontrollieren, rechtswidrige Kommentare löschen und gegebenenfalls Fans sperren. Denn ein Unternehmer macht sich selbst haftbar, wenn er sich die Kommentare der Nutzer zu Eigen macht, indem er diese bekräftigt oder trotz Kenntnis nicht löscht.

6. Vorsicht bei der Verwendung von fremden Fotos

Auch das Design der Facebookseite muss durchdacht werden. Will ein Unternehmer seine Seite durch Fotos attraktiver machen, so muss er darauf achten, ob er zu der Nutzung des Fotos berechtigt ist. Wenn das Foto Personen zeigt, sind §§ 22, 23 KUG zu beachten. Die dargestellten Personen müssen die Nutzung erlauben. Um sich abzusichern, sollte der Unternehmer sich die Einwilligung schriftlich bestätigen lassen. Weiter muss er sich fragen, wer der Urheber dieses Fotos ist. Hat er es nicht selbst geschossen, muss er sich von dem Urheber des Fotos erst die Nutzungsrechte an diesem einräumen lassen. Auch das sollte zur Sicherheit schriftlich erfolgen.

7. Vorsicht auch bei der Verwendung von fremden Texten

Das Urhebergesetz ist auch dann zu beachten, wenn man andere Werke eines Urhebers, wie Texte, Videos oder Musik auf seiner Seite darstellen möchte. Auch an diesen hat prinzipiell nur der Urheber die Rechte der Nutzung. Das heißt, auch hier müssen die Nutzungsrechte eingeräumt werden. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn man die Werke in der Art bearbeitet, dass aufgrund einer gewissen Schöpfungshöhe ein neues eigenes Werk geschaffen wird. Es ist jedoch sicherer, den Urheber vor der Nutzung um Erlaubnis zu bitten.

8. Statusmeldungen oder Kommentare können unlautere Werbung darstellen

Zu beachten ist auch, wie man sich als Unternehmer auf seiner Facebookseite äußert. Im Extremfall kann man sich in Fällen der Beleidigung, der üblen Nachrede oder der Verleumdung sogar strafbar machen. Doch auch zivilrechtlich kann man für Äußerungen belangt werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn über man andere Unternehmen, die mit einem im Wettbewerb stehen, unwahre Tatsachen behauptet oder diese herabwürdigt. Weitere Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb drohen, wenn die eigene geschäftliche Handlung irreführend ist oder Statusmeldungen insbesondere auf fremden Seiten als Spam (unerwünschte Werbung) daherkommen.

9. Vorsicht bei der Preiswerbung

Wer als Unternehmer, Waren oder Dienstleistungen anbietet und dafür seine Preise auf der Facebookseite nennen möchte, muss die Voraussetzungen der Preisangabenverordnung beachten. Eine davon ist, dass man die einberechnete Mehrwertsteuer bei den jeweiligen Preisen kenntlich macht.

10. Bei Gewinnspielen sowohl gesetzliche als auch die facebookinternenen Regel beachten.

Wer ein Gewinnspiel veranstalten möchte, sollte dabei nicht nur die Facebookregeln, sondern auch die gesetzlichen Regeln (z.B. § 4 Nr. 5 UWG) hierzu beachten. Verstößt man gegen diese, kann das zur Sperrung der Seite führen oder zur Abmahnung von Konkurrenten führen.

11. Facebook-Shop erfordert die Beachtung weiterer Vorschriften

Wer einen Facebook-Shop betreibt muss zu dem im BGB die Regelungen zum Fernabsatzgeschäft beachten und gesondert über den Widerruf belehren.

12. Keine Verletzung der Marke „Facebook“

Zu guter Letzt, muss man bedenken, dass auch Facebook eine Marke ist. Man darf um auf seine Facebookseite aufmerksam zu machen, nur die von Facebook zur Verfügung gestellten Logos nutzen.

Die gewonnene Zeit bei der Erstellung der Seite zur Recherche nutzen

Es ist also eine Vielzahl von Regeln zu beachten. Insbesondere hat Facebook ein eigenes umfangreiches Regelwerk geschaffen, welches man gelesen haben sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Regeln, kann zur Sperrung der Seite führen. Kommt es zur Sperrung der Seite eines Unternehmens, so kann das je nach Menge der gewonnenen Fans schnell zu einem intensiven Imageverlust führen.

Auch wenn das Erstellen eine Facebookseite für Unternehmen in technischer Hinsicht schnell geschieht, so sollte umso mehr Zeit auf die rechtliche Prüfung der Seite verwendet werden. Hierbei sind folgende Gesetze und Regelungen insbesondere relevant: UWG, TMG, KUG, PreisAngVO, UrhG, BGB und die Facebookregeln.

Wer sich die Arbeit ersparen möchte oder nicht zutraut, der kann auch gerne uns um rechtlichen Rat fragen.

Lesen Sie morgen Teil 5: Mobbing, Beleidigungen und unwahre Tatsachen bei Facebook – wer haftet wofür? (jr)

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