Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Klauseln der Angst: Die Sinnlosigkeit von Disclaimern in Emails (bitte nicht lesen, wenn Sie nicht der sind, für den Sie sich halten)

Ihr Ansprechpartner

Wer geschäftliche Emails bekommt, kennt sie: Seitenlange Disclaimer in Emails, die oft länger sind als die Nachricht selbst. In der Regel finden sich Vertraulichkeitshinweise, Erklärungen zur Unverbindlichkeit der Email und oft auch Hinweise zu Computerviren.

Die Verschwiegen- und Vertraulichkeitshinweise gehen regelmäßig ins Leere. Der Adressat, der irrtümlich eine Email erhält, hat keine Pflichten, eine Email zu löschen oder zurückzusenden, der Disclaimer (Haftungsausschluss) ist rechtlich bedeutungslos.

Schlimmer als die Bedeutungslosigkeit sind jedoch Erklärungen dazu, die in der Email enthaltenen Informationen seien belanglos. Wird jede Email mit diesem  Disclaimer versehen, würde das dazu führen, dass jede Aussage der Email bedeutungslos würde. Die meisten Emails werden daher so auzulegen sein, dass der Disclaimer unwirksam sein soll.

Der unbedachte Umgang mit Disclaimern wurde in einem Fall des LG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2008, Az. 21 T 39/08, dem Beklagten zum Verhängnis. Der Beklagte hatte, vom Kläger zur Auskunft aufgefordert, mt einer Email geantwortet. In dieser Email gab er zwar über seinen Anwalt die verlangte Auskunft, der Disclaimer wies jedoch darauf hin, dass „aus Rechts- und Sicherheitsgründen die in dieser Mail gegebene Information nicht rechtsverbindlich sei“. Das Landgericht urteilte, dass eine solche Email nicht geeignet sei, den bestehenden Auskunftsanspruch zu erfüllen, wenn schon der Beklagte selbst zum Ausdruck bringe, keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen zu wollen.

Die unreflektierte roboterhafte Verwendung von Disclaimern unter jeder Email kann also nicht nur rechtlich wirkungslos, sondern auch sehr schädlich sein.

Unter angstklauseln.de wurden über 100 sinnlose Klauseln zusammengetragen, darunter kuriose Konstruktionen wie diese (wohl ein flämischer Mönch zur Zustellung eines wenn auch im 11. Jahrhundert noch nicht elektronischen Buches):

„Si forte in alienas manus oberraverit hec peregrina epistola incertis ventis dimissa, sed Deo commendata, precamur ut ei reddatur cui soli destinata, nec preripiat quisquam non sibi parata.

(Translation: If by chance this wandering epistle, sent forth to the uncertain winds but commended to God, wanders into alien hands, I beg that it be returned to her to whom alone it was sent, nor should anyone steal things not written for him.)

oder auch diese:

„Sollten Sie diese E-mail irrtuemlich erhalten haben, machen Sie doch damit, was Sie fuer richtig halten, bitte jedoch im Rahmen dessen, was der gesunde Menschenverstand Ihnen vorschreibt.“

In diesem Sinne: Sollten Sie irrtümlich auf diese Seite gelangt sein, lesen Sie doch einfach weiter.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht