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Die neue Widerrufsbelehrung 2010 – FAQ für Online-Händler

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Zum 11.06.2010 kommt die neue gesetzliche Widerrufsbelehrung. Damit stellt sich für viele Händler die Frage: Worauf muss ich achten?

Die Musterwiderrufsbelehrung für den Handel im Fernabsatz – derzeit in der Anlage zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht – kurz BGB-InfoV – geregelt ist – sorgt besonders im Internethandel ständig für Diskussionen. Insbesondere sind viele Online-Händler durch Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen schon seit langem geplagt. Für einen wesentlichen Streitpunkt haben verschiedene Gerichtsentscheidungen gesorgt, welche bestätigt haben, dass bei einem Handel bei eBay eine Widerrufsfrist von einem Monat für den Verbraucher besteht. In einem eigenen Online-Shop bestand jedoch die Möglichkeit diesen so zu gestalten, dass der Verbraucher lediglich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen hat.

Ein grundsätzliches Problem der bisherigen Musterwiderrufsbelehrung besteht darin, dass diese lediglich in einer Verordnung geregelt ist. Dadurch hatten die Gerichte die Möglichkeit, auch die Musterwiderrufsbelehrung als rechtswidrig und damit wettbewerbswidrig einzustufen. Dies führte dazu, dass selbst Händler die sich an das vorgegebene Muster hielten, nicht vor Abmahnungen geschützt waren, weil auch das Muster nicht ganz ohne Fehler war.

Dies soll sich nun ändern. Zum 11.06.2010 tritt eine neue Musterwiderrufsbelehrung in Kraft. Und diesmal wird sie sogar in einem Gesetz geregelt. Dies hat zur Folge, dass Händler, die das vorgegebene Muster verwenden, auf der sicheren Seite sind. Gerichte sind in ihren Entscheidungen an das Gesetz gebunden. Da die Musterwiderrufsbelehrung nun zum Gesetz wird, können Gerichte die Verwendung des Musters nicht mehr als wettbewerbswidrig einstufen.

Eine wesentliche Änderung wird es im Hinblick auf die Dauer der Frist geben. Gerade bei einem Handel bei eBay war es bislang nicht möglich, seine Angebote so zu gestalten, dass der Verbraucher lediglich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen hatte. Dies lag daran, dass der Verbraucher nicht vor Vertragsschluss “in Textform” auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden konnte. Bei eBay kommt ein Vertrag immer mit Ablauf einer Auktion oder bei einem “Sofort kaufen” – Angebot direkt mit dem Gebot des Käufers zustande. Da die Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite rechtlich keine “Textform” darstellt, kann der Verkäufer den Käufer erst nach Vertragsschluss (z.B. durch Übersendung einer E-Mail) in Textform über dessen Widerrufsrecht belehren. Dies führt dazu, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von einem Monat zustand.

In einem eigenen Internetshop werden Angebote in der Regel so gestaltet, dass diese freibleibend sind. Der Käufer gibt also ein Angebot an den Verkäufer ab, welches dieser mit einer Bestätigungsmail annimmt. In diesem Fall kann der Verkäufer mit der Bestätigungsmail gleichzeitig mit dem Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform übersenden, so dass dem Kunden nur ein Widerrufsrecht von zwei Wochen einzuräumen ist.

Im Rahmen der neuen Widerrufsbelehrung soll eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer Belehrung bei Vertragsschluss gleichstehen. Damit haben auch eBay-Händler die Möglichkeit, ihren Kunden lediglich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen einzuräumen, sie sind somit anderen Online-Händlern gleichgestellt.

Gilt nun in Zukunft bei eBay immer eine Widerrufsfrist von zwei Wochen?

Nein! Die Widerrufsfrist bei eBay wird auch in Zukunft nicht automatisch zwei Wochen betragen. Vielmehr hängt die Widerrufsfrist davon ab, wie der Kauf nach Vertragsschluss weiter abgewickelt wird. Schickt der Verkäufer dem Käufer “unmittelbar nach Vertragsschluss” eine Widerrufsbelehrung per E-Mail, so gilt die Widerrufsfrist von zwei Wochen. Erfolgt dies nicht, so beträgt die Widerrufsfrist auch weiterhin einen Monat.
Grundsätzlich hätte eBay die Möglichkeit, dem Käufer eine vom Verkäufer vorformulierte Widerrufsbelehrung unmittelbar nach Vertragsschluss per E-Mail zukommen zu lassen. Ob allerdings von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bleibt abzuwarten.

Was bedeutet “unverzüglich nach Vertragsschluss”?

Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer jedenfalls dann schuldhaft zögert, wenn er die Widerrufsbelehrung nicht spätestens am Tag nach Vertragsschluss auf den Weg bringt. In welchem Zeitraum die Belehrung aber tatsächlich zu erfolgen hat, wird wohl wieder der Rechtsprechung überlassen bleiben.

Ändern sich die Angaben zum Fristbeginn?

Die derzeit noch gültige Musterwiderrufsbelehrung verweist im Hinblick auf den Fristbeginn unter anderem auf die Erfüllung der Informationspflichten nach der BGB-InfoV. Da diese jedoch mit Wirkung zum 11.06.2010 wegfällt, wird es diesbezüglich eine neue Formulierung geben.

Was ist mit dem Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme?

Da in Zukunft die unverzügliche Belehrung über das Widerrufsrecht nach Vertragsschluss in Textform der Belehrung vor Vertragsschluss in Textform gleichstehen soll, wird auch die Möglichkeit bestehen die Angebote bei eBay so zu gestalten, dass auch für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme wie in Online-Shops Wertersatz verlangt werden kann.

Können Händler in Zukunft einfach das gesetzliche Muster verwenden?

Die Verwendung des Musters wird Händlern auch in Zukunft einige Schwierigkeiten bereiten. Zwar hat die neue Musterwiderrufsbelehrung Gesetzesrang, jedoch ist auch das neue Muster als eine Art “Baukasten” ausgestaltet. Für die Frage welche Bausteine der Widerrufsbelehrung verwendet werden sollen, sind weiterhin juristische Überlegungen erforderlich. Ein einfaches Abschreiben aus dem Gesetz wird also auch in Zukunft nicht möglich sein.

Können alle Händler bei eBay nun die Widerrufsfrist auf zwei Wochen verkürzen?

Das bleibt abzuwarten. Ob tatsächlich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen gilt hängt davon ab, ob der Käufer unmittelbar nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält. Hier kommt es auf die genaue Vertragsabwicklung an. Sollte eBay dem Käufer nicht automatisch nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform schicken, so sind die Händler selbst dazu aufgefordert dies zu tun. Die gestalterische Möglichkeit besteht allerdings auf jeden Fall.

Was geschieht mit abgegebenen Unterlassungserklärungen?

Nicht wenige Händler bei eBay haben bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit welcher diese sich dazu verpflichten es zu unterlassen bei eBay im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, die Widerrufsfrist betrage zwei Wochen oder 14 Tage. Hier sollte unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden, bevor die Widerrufsbelehrung geändert wird. Gleiches gilt für die Wertersatzklausel bei eBay.

Gibt es eine Übergangsvorschrift?

Nein. Eine Übergangsvorschrift für die Verwendung der neuen Musterwiderrufsbelehrung gibt es nicht. Die neue Widerrufsbelehrung sollte also ab dem 11.06.2010 verwendet werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die bisherige Widerrufsbelehrung auf § 1 BGB-InfoV verweist, diese Vorschrift jedoch zum 11.06.2010 wegfällt. Wer dann also noch seine alte Widerrufsbelehrung verwendet, verweist im Hinblick auf den Fristbeginn möglicherweise auf eine Vorschrift, die es dann gar nicht mehr gibt.

Das ab 11.06.2010 gültige Muster finden Sie hier.

Bei Fragen zur Zusammensetzung des „Baukastens“ stehen wir gerne zur Verfügung. (do)

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