Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Onlinehändler und Allgemeine Geschäftsbedingungen: Ein lukratives Geschäft mit der Angst

Ihr Ansprechpartner

Die Legende ist nicht totzukriegen: Die Behauptung, dass Onlinehändler Allgemeine Geschäftsbedingungen benötigten, da sie sonst “abgemahnt werden” könnten.

Anfang des letzten Jahres haben wir bereits mehrfach (hier und hier) darauf hingewiesen, dass eine solche Behauptung falsch ist. Das Aufrechterhalten dieses Mythos ist ein schöner Aufhänger für das Angebot anwaltlicher Beratungsleistungen, die man im Rahmen des Kampfes gegen die “bösen Abmahner” auf der guten Seite des Rechts publikumswirksam anpreisen kann.

Aktuell wird von Axel Gronen, dem Betreiber von  wortfilter.de mal wieder  berichtet, man dürfe oder müsse sogar in AGB  Verbraucherinformationen nach § 312c ff. BGB hinterlegen. Zum Beleg dieser Behauptung wird auf einen Beitrag auf eine externe Seite von Anwälten gelinkt. Dort wird unter der Überschrift LG Oldenburg: AGB müssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten” das vermeintlich drohende Ungemach aufgezeigt.  In diesem Zusammenhang empfiehlt Herr Gronen, sich nicht nur einmal anwaltlich beraten zu lassen sondern sogar einen Updateservice zu buchen. Dann sei man auf der sicheren Seite, da Anwälte für ihre Beratung hafteten.

Was ist von dem Hinweis, in AGB dürften oder müssten Verbraucherinformationen nach § 312c ff BGB hinterlegt werden zu halten? Diese Hinweise sind nicht nur falsch, sondern insofern sogar gefährlich,  als dass deren Befolgung eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme erst auslösen kann. Erstens stimmt die Behauptung aufgrund ihrer Pauschalität bereits nicht. Denn selbstverständlich können alle Hinweise, die Verbrauchern im Übrigen nicht nur gem. § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB nach Vertragsschluss bis zur Lieferung der Ware sondern gem. § 312 c Abs. 1 BGB  “klar und verständlich und rechtzeitig vor Vertragsschluss” bzw. gem. § 312e BGB Abs.1 Nr. 2  BGB “rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung” mitgeteilt werden müssen, auch als deutlich wahrnehmbare Hinweise auf den entsprechenden Bestellseiten, bzw. den Seiten, die diesen vorgelagert sind, erteilt werden. Dass diese  zwingend innerhalb von AGB zu erfolgen hätten, ist vor diesem Hintergrund schon schlicht falsch.

Darüber hinaus sind einzelne Klauseln innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die das vertragliche Verhältnis zwischen Händler und Kunden gestalten (und nicht bloß beschreiben) sollen, nicht unbedingt der richtige Ort für wichtige Hinweise, die dem Kunden “klar und verständlich” mitgeteilt werden müssen. So ist beispielsweise bezüglich der Widerrufsbelehrung bereits gerichtlich entschieden worden, dass zu dieser zwar nicht zwangsweise aber doch  mit einem sprechenden Link hingeführt werden muss (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 14.12.2006 – 6 U 129/06), so dass eine Belehrung innerhalb von AGB unzureichend sein kann.  Da allen Verbraucherinformationen gemein ist, dass sie über die 312c ff BGB Eingang in die Gestaltung der Angebote der Händler finden, gilt entsprechendes auch für die Belehrung des Verbrauchers darüber, ob  und wie der Vertragstext gespeichert wird. Freilich kommt es auf die Gestaltung im Einzelfall an. Je nach dem, wie Informationen dort untergebracht, bzw. wie auf diese hingewiesen wird, kann eine solche Gestaltung innerhalb AGB zwar zulässig sein, zwingend ist sie natürlich nicht.

Abgesehen davon ist die Verpflichtung der Onlinehändler, bestimmte Informationen für den Verbraucher bereitzuhalten, ein alter Hut.  Die entsprechende europäische Richtlinie 2000/31/EG ist fast 9 Jahre alt. Der auf wortfilter.de  enthaltene Hinweis

“Für Onlinehändler ist es schwer bis unmöglich, jedes neue Abmahnrisiko zu erkennen und zu vermeiden.”

erweckt daher den falschen Eindruck, Gerichte fügten bereits bestehenden “Abmahngründen”  in regelmäßigen Abständen gleichsam willkürlich weitere hinzu. Wer sich angemessen anwaltlich hat beraten lassen, informiert Verbraucher auch ohne Schutzpakete mit Updateservice  bereits seit fast einem Jahrzehnt ordnungsgemäß.

Bezüglich längerfristiger Beziehungen wusste man schon im Jahre 1799:

Drum prüfe, wer sich ewig bindet, // Ob sich das Herz zum Herzen findet. // Der Wahn ist kurz, die Reu’ ist lang.

Friedrich Schiller – Das Lied von der Glocke (la)

Die Legende ist nicht totzukriegen: Die Behauptung, dass Onlinehändler Allgemeine Geschäftsbedingungen benötigten, da sie sonst “abgemahnt werden” könnten.

Anfang des letzten Jahres haben wir bereits mehrfach (hier und hier) darauf hingewiesen, dass eine solche Behauptung falsch ist. Das Aufrechterhalten dieses Mythos ist ein schöner Aufhänger für das Angebot anwaltlicher Beratungsleistungen, die man im Rahmen des Kampfes gegen die “bösen Abmahner” auf der guten Seite des Rechts publikumswirksam anpreisen kann.

Aktuell wird von Axel Gronen, dem Betreiber von  wortfilter.de mal wieder  berichtet, man dürfe oder müsse sogar in AGB  Verbraucherinformationen nach § 312c ff. BGB hinterlegen. Zum Beleg dieser Behauptung wird auf einen Beitrag auf eine externe Seite von Anwälten gelinkt. Dort wird unter der Überschrift LG Oldenburg: AGB müssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten” das vermeintlich drohende Ungemach aufgezeigt.  In diesem Zusammenhang empfiehlt Herr Gronen, sich nicht nur einmal anwaltlich beraten zu lassen sondern sogar einen Updateservice zu buchen. Dann sei man auf der sicheren Seite, da Anwälte für ihre Beratung hafteten.

Was ist von dem Hinweis, in AGB dürften oder müssten Verbraucherinformationen nach § 312c ff BGB hinterlegt werden zu halten? Diese Hinweise sind nicht nur falsch, sondern insofern sogar gefährlich,  als dass deren Befolgung eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme erst auslösen kann. Erstens stimmt die Behauptung aufgrund ihrer Pauschalität bereits nicht. Denn selbstverständlich können alle Hinweise, die Verbrauchern im Übrigen nicht nur gem. § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB nach Vertragsschluss bis zur Lieferung der Ware sondern gem. § 312 c Abs. 1 BGB  “klar und verständlich und rechtzeitig vor Vertragsschluss” bzw. gem. § 312e BGB Abs.1 Nr. 2  BGB “rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung” mitgeteilt werden müssen, auch als deutlich wahrnehmbare Hinweise auf den entsprechenden Bestellseiten, bzw. den Seiten, die diesen vorgelagert sind, erteilt werden. Dass diese  zwingend innerhalb von AGB zu erfolgen hätten, ist vor diesem Hintergrund schon schlicht falsch.

Darüber hinaus sind einzelne Klauseln innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die das vertragliche Verhältnis zwischen Händler und Kunden gestalten (und nicht bloß beschreiben) sollen, nicht unbedingt der richtige Ort für wichtige Hinweise, die dem Kunden “klar und verständlich” mitgeteilt werden müssen. So ist beispielsweise bezüglich der Widerrufsbelehrung bereits gerichtlich entschieden worden, dass zu dieser zwar nicht zwangsweise aber doch  mit einem sprechenden Link hingeführt werden muss (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 14.12.2006 – 6 U 129/06), so dass eine Belehrung innerhalb von AGB unzureichend sein kann.  Da allen Verbraucherinformationen gemein ist, dass sie über die 312c ff BGB Eingang in die Gestaltung der Angebote der Händler finden, gilt entsprechendes auch für die Belehrung des Verbrauchers darüber, ob  und wie der Vertragstext gespeichert wird. Freilich kommt es auf die Gestaltung im Einzelfall an. Je nach dem, wie Informationen dort untergebracht, bzw. wie auf diese hingewiesen wird, kann eine solche Gestaltung innerhalb AGB zwar zulässig sein, zwingend ist sie natürlich nicht.

Abgesehen davon ist die Verpflichtung der Onlinehändler, bestimmte Informationen für den Verbraucher bereitzuhalten, ein alter Hut.  Die entsprechende europäische Richtlinie 2000/31/EG ist fast 9 Jahre alt. Der auf wortfilter.de  enthaltene Hinweis

“Für Onlinehändler ist es schwer bis unmöglich, jedes neue Abmahnrisiko zu erkennen und zu vermeiden.”

erweckt daher den falschen Eindruck, Gerichte fügten bereits bestehenden “Abmahngründen”  in regelmäßigen Abständen gleichsam willkürlich weitere hinzu. Wer sich angemessen anwaltlich hat beraten lassen, informiert Verbraucher auch ohne Schutzpakete mit Updateservice  bereits seit fast einem Jahrzehnt ordnungsgemäß.

Bezüglich längerfristiger Beziehungen wusste man schon im Jahre 1799: Drum prüfe, wer sich ewig bindet, // Ob sich das Herz zum Herzen findet. // Der Wahn ist kurz, die Reu’ ist lang.  Friedrich Schiller – Das Lied von der Glocke (la)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht