Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Streitwert bei Filesharing in Köln: 10.000 Euro pro Datei

Ihr Ansprechpartner
Kürzlich hatte das Landgericht Hamburg (308 O 273/07, über MIR) eine Staffelung der Streitwerte bei Urheberrechtsverletzungen in Musiktauschbörsen beschlossen. Dabei ging es um die so genannte „Störerhaftung“, bei der sich der Anschlussinhaber das in einzelnen Filesharing-Handlungen liegende Verhalten seiner Kinder oder anderer Dritter zurechnen lassen muss. Das Landgericht Hamburg nahm dort eine degressive Abnahme des Streitwerts bei vielfachen Urheberrechtsverletzungen an.

Das Landgericht Köln (28 O 480/06, Urt. v. 18.07.2007) wählte nun gegenüber einem Tauschböresnnutzer, der kein Störer, sondern „Täter“ war, folgende Berechnung:

„Die Kammer geht davon aus, dass pro Musiktitel ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angesetzt werden kann. Von der […] wurden 58 Titel genutzt, von der […] 68 Titel. Die Pauschalierung zu einem Gegenstandswert von 250.000 Euro für jede der Mandantinnen erscheint insoweit angemessen.“

Eine Abnahme des Streitwerts kommt also nach der Kölner Rechtsprechung bei „Tätern“ nicht in Betracht. Die „Deckelung“ des Streitwerts auf letztlich 500.000 Euro war von den Anwälten der klagenden Tonträgerfirmen selbst vorgenommen worden, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht dies automatisch tut. Das Landgericht verurteilte den Nutzer zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von rund 5.000 Euro. Eine getrennte Abrechnung für jeweils zwei Tonträgerfirmen ließ das Gericht allerdings nicht zu:

„Bei der Abmahnung […] handelte es sich um „dieselbe Angelegenheit“ für mehrere Auftraggeber […]. Die Verfolgung der Urheberrechtsverstöße des Beklagten erforderte jedoch für beide Mandantinnen ein gleichwertiges Tätigwerden nach Art und Umfang. […] Entgegen der Berechnung des Klägers ist wegen des zusätzlichen Auftraggebers daher eine um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 500.000 Euro zu nehmen“.

Fast müde reagieren die Kölner Richter mittlewerweile auf das von Abgemahnten im Urheberrecht immer wieder vorgebrachte Argument des Rechtsmissbrauchs und der Serienabmahnung:

„Eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist für eine Abmahnung angemessen. Es handelt sich nicht um eine Serienabmahnung in einer einfachen Angelegenheit, sondern um eine Urheberrechtsverletzung und damit eine schwere Materie.“

Wir werden das Urteil in den kommenden Tagen veröffentlichen. (zie)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht