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Steuerparadies eBay?

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Ein Bericht der Financial Times gibt Anlass zum Nachdenken über die Situation vermeintlich privater eBay-Nutzer in Deutschland. Die Bush-Regierung plant angeblich, eBay und andere Auktionshäuser dazu zu verpflichten, alle Kunden zu melden, die im Jahr mehr als 100 Transaktionen aufweisen und deren Gesamtumsatz 5000 US-Dollar übersteigt. Ziel ist es, die wohl weit verbreitete Steuerhinterziehung im Internet einzudämmen.
Auch in Deutschland gibt es noch immer haufenweise eBay-Verkäufer, die meinen, dass das fehlen eines angemeldeten Gewerbes oder die Tatsache, dass „bloß Trödel“ verkauft wird, sie zum Führen des selbstverliehenen eBay-Titels „privater Verkäufer“ und damit zur Steuerfreiheit berechtigt. Viele meinen, so den rechtlichen Folgen eines Gewerbebtriebes entgehen zu können.
Über die wettbewerbsrechtlichen Folgen dieser Leichtfertigkeit haben wir uns hier schon oft ausgelassen. Für das Handeln im Wettbewerb und die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB (die oft fälschlicherweise mit „gewerblichem Handeln“ verwechselt wird), kommt es übrigens nicht einmal darauf an, ob der Verkäufer einen Gewinn erzielen will! Viel schneller als man denkt ist man zur Anbringung von Widerrufsbelehrungen oder Anbieterkennzeichnungen verpflichtet.
Hinzu kommt die steuerrechtliche Komponente: Auch deutsche Finanzbehörden spüren längst Steuervergehen im Internet auf und werden in der Regel ein besonderes Augenmerk auf die Mitglieder richten, die ihre Kontaktdaten bei eBay verschweigen und glauben „anonym“ zu sein. Einen Gewerbebetrieb mit enstprechender Steuerpflicht (§ 15 Abs. 2 EStG) betreibt der, der sich selbständig nachhaltig mit der Absicht auf dem Markt betätigt, Gewinne zu erzielen und dieser Tätigkeit auch im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachgeht. Bei eBay dürften jedenfalls „Powerseller“ dieses Kriterium erfüllen. Entscheidend ist die Gewinnerzielungsabsicht und die Nachhaltigkeit der Betätigung, die auch schon unterhalb des Powersellerstatus beginnen kann.
Ob man sich selbst als „privat“ bezeichnet oder ein Gewerbe angemeldet hat, spielt überhaupt keine Rolle. Die Folgen einer Einstufung als Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 EStG sind weitreichend: Die erzielten Einnahmen unterfallen auch nachträglich der Umsatz- und Gewerbesteuer.
Wer das nicht wahrhaben will und sich bei eBay versteckt, dem droht ein böses erwachen und möglicherweise auch ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Die viel gehörte Ausrede, man sei von eBay nicht auf den gewerblichen Status aufmerksam gemacht worden, wird dann mit Sicherheit ungehört verhallen… (zie)

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