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Focus Markenrecht
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Markeninhaber löschen rechtmäßige eBay-Auktionen

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Ihre Auktion wurde gelöscht„, teilt eBay über das so genannte VeRI-Programm jeden Tag unzähligen arglosen wie verdutzen Nutzern ganz nebenbei mit. Die haben sich meist beim Verkauf von Original-Software, Markenjeans oder Parfüm zu Recht nichts weiter gedacht.

Der Hintergrund: Ein Marken- oder Urhebeberrechtsinhaber hat das Angebot bei eBay gemeldet und damit die Löschung veranlasst. Vollautomatisch. Denn eBay prüft nicht etwa, ob ein Verstoß gegen geistige Schutzrechte tatsächlich vorliegt. Das dürfte zweierlei Gründe haben: zum einen wäre der Aufwand schlicht zu hoch. Zum anderen gerät eBay unter Umständen als Mitstörer in die Haftung, wenn (tatsächlich) rechtswidrige Angebote nicht entfernt werden.

Diesen Automatismus aus dem VeRI-Programm machen sich zunehmend vor allem große Markeninhaber zunutze, denen es schlicht nicht passt, dass (neben unzähligen Fälschungen) auch Originalmarkenware über eBay verkauft wird. Der Grund: Viele Hersteller wollen ihre Vertriebswege kontrollieren und nur lizensierte Verkäufer zulassen.

Allerdings tritt in der Regel die „Erschöpfung“ des Markenrechts ein, wenn die Ware dieses Vertriebssytem verlässt (OLG Hamburg, AZ 5 U 174/04 abgedruckt in GRUR-RR 2004, 355). Das hat zur Folge, dass der Vertrieb nicht mit Hinweis auf das Markenrecht untersagt werden kann, wenn jemand Original-Markenware über das Internet verkauft, die ein lizensierter Händler irgendwann einmal aus der Hand gegeben hat. Gleiches gilt etwa für Original-OEM-Software, die der Hersteller eigentlich nur für den Vertrieb in Kombination mit dem entsprechenden PC auf den Markt gebracht hat. Seit einem vielbeachteten Urteil des BGH gegen Microsoft (AZ I ZR 244/97) steht fest, dass die Software sehr wohl vom Gerät „getrennt“ verkauft werden darf.

Es ist anzunehmen, dass die Markeninhaber die Rechtsprechung kennen und in Kenntnis der Tatsache, dass kein rechtlicher Anspruch auf die Löschung der Angebote besteht, genau diese veranlassen.

Das hat schwer wiegende Folgen. Verkauft etwa ein eBay-Händler an einem Tag mehrere Posten Markenware und werden diese Angebote gelöscht, schließt eBay gleich auch noch das Benutzerkonto. Rechtlich ist dann gegen eBay nichts mehr zu machen. In Betracht kommt dann allenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen den angeblichen Rechteinhaber. Aber welcher kleine Händler legt sich schon gerne mit einem Markenriesen an? (zie)

Ihre Auktion wurde gelöscht„, teilt eBay über das so genannte VeRI-Programm jeden Tag unzähligen arglosen wie verdutzen Nutzern ganz nebenbei mit. Die haben sich meist beim Verkauf von Original-Software, Markenjeans oder Parfüm zu Recht nichts weiter gedacht.

Der Hintergrund: Ein Marken- oder Urhebeberrechtsinhaber hat das Angebot bei eBay gemeldet und damit die Löschung veranlasst. Vollautomatisch. Denn eBay prüft nicht etwa, ob ein Verstoß gegen geistige Schutzrechte tatsächlich vorliegt. Das dürfte zweierlei Gründe haben: zum einen wäre der Aufwand schlicht zu hoch. Zum anderen gerät eBay unter Umständen als Mitstörer in die Haftung, wenn (tatsächlich) rechtswidrige Angebote nicht entfernt werden.

Diesen Automatismus aus dem VeRI-Programm machen sich zunehmend vor allem große Markeninhaber zunutze, denen es schlicht nicht passt, dass (neben unzähligen Fälschungen) auch Originalmarkenware über eBay verkauft wird. Der Grund: Viele Hersteller wollen ihre Vertriebswege kontrollieren und nur lizensierte Verkäufer zulassen.

Allerdings tritt in der Regel die „Erschöpfung“ des Markenrechts ein, wenn die Ware dieses Vertriebssytem verlässt (OLG Hamburg, AZ 5 U 174/04 abgedruckt in GRUR-RR 2004, 355). Das hat zur Folge, dass der Vertrieb nicht mit Hinweis auf das Markenrecht untersagt werden kann, wenn jemand Original-Markenware über das Internet verkauft, die ein lizensierter Händler irgendwann einmal aus der Hand gegeben hat. Gleiches gilt etwa für Original-OEM-Software, die der Hersteller eigentlich nur für den Vertrieb in Kombination mit dem entsprechenden PC auf den Markt gebracht hat. Seit einem vielbeachteten Urteil des BGH gegen Microsoft (AZ I ZR 244/97) steht fest, dass die Software sehr wohl vom Gerät „getrennt“ verkauft werden darf.

Es ist anzunehmen, dass die Markeninhaber die Rechtsprechung kennen und in Kenntnis der Tatsache, dass kein rechtlicher Anspruch auf die Löschung der Angebote besteht, genau diese veranlassen.

Das hat schwer wiegende Folgen. Verkauft etwa ein eBay-Händler an einem Tag mehrere Posten Markenware und werden diese Angebote gelöscht, schließt eBay gleich auch noch das Benutzerkonto. Rechtlich ist dann gegen eBay nichts mehr zu machen. In Betracht kommt dann allenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen den angeblichen Rechteinhaber. Aber welcher kleine Händler legt sich schon gerne mit einem Markenriesen an?

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