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Kontaktieren Sie unsStrengbeweis
Im deutschen Zivilprozess herrscht der Strengbeweis. Dies bedeutet, dass der Richter bei der Beweisaufnahme an ein vorgegebenes Verfahren gebunden ist und nur die im Gesetz aufgezählten Beweismittel würdigen darf. Es sind lediglich folgende Beweismittel im Verfahren zugelassen:
- Sachverständiger (s. Sachverständiger)
- Augenscheinbeweis (s. Augenscheinbeweis)
- Urkunde (s. Urkunde)
- Zeugen (s. Zeuge)
- Parteivernehmung (s. Parteivernehmung)