{"id":993,"date":"2010-01-15T00:36:04","date_gmt":"2010-01-14T22:36:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=993"},"modified":"2010-01-15T00:36:04","modified_gmt":"2010-01-14T22:36:04","slug":"abmahnfalle-bei-kennzeichnung-von-haushaltsgeraten-bei-angabe-der-energieeffizienzklasse-im-internet-muss-auch-die-skala-angegeben-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/abmahnfalle-bei-kennzeichnung-von-haushaltsgeraten-bei-angabe-der-energieeffizienzklasse-im-internet-muss-auch-die-skala-angegeben-werden\/","title":{"rendered":"Abmahnfalle bei Kennzeichnung von Haushaltsger\u00e4ten: Bei Angabe der Energieeffizienzklasse im Internet muss auch die Skala angegeben werden"},"content":{"rendered":"
Das OLG Hamm hat in einem bereits schon l\u00e4nger zur\u00fcckliegenden Urteil (OLG Hamm, Urteil v. 11.03.2008, Az. 4 U 193\/07)<\/a> zu Pflichtangaben bei Waschmaschinen in einem Internetangebot entschieden, dass\u00a0 in Bezug auf die Schleuderwirkungsklasse nicht nur die Klasse als solche angeben muss, sondern auch die Skala innerhalb derer diese Klasse rangiert.<\/p>\n Rechtsgrundlage daf\u00fcr seien \u00a7\u00a7 3, 5 der Verordnung \u00fcber die Kennzeichnung von Haushaltsger\u00e4ten mit Angaben \u00fcber den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen (kurz: EnVKV), Anl. 1 Ziff. 6 II, 7, Tabelle 1 Zeile 2, Spalten 5, 6 und i.V.m. Anhang III Nr. 4, II Nr. 7 der Richtlinie 95\/12\/EG der Kommission vom 23.05.1995 zur Durchf\u00fchrung der Richtlinie 92\/75\/EWG betreffend die Energieetikettierung f\u00fcr elektrische Haushaltswaschmaschinen.<\/p>\n Die Regelungen der Energieverbrauchs-Kennzeichnungsverordnung im Zusammenspiel mit verschiedenen Richtlinien, die wechselseitig aufeinander Bezug nehmen sind h\u00f6chst kompliziert und wohl vom Laien nicht mehr zu durchdringen. In Bezug auf den Onlinehandel hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber\u00a0 besonders schlechte Arbeit geleistet, da sich eine unzweideutige Anleitung, wie eine Bewerbung von “nicht ausgestellen Ger\u00e4ten” auszusehen hat, aus den Normen tats\u00e4chlich nicht ergibt.<\/p>\n Dementsprechend wurde auch die erste Instanz, das Landgericht Hagen nicht recht schlau aus den entsprechenden Vorschriften. Das Landgericht hatte den Verf\u00fcgungsantrag n\u00e4mlich noch mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, dass die Angabe der Skala im Internet nicht notwendig sei. Jedenfalls handele es sich dabei um einen Bagatellversto\u00df.<\/p>\n Dem erteilte das OLG eine Absage:<\/p>\n “Die Beurteilung des Landgerichts, das angenommen hat, dass bei einem Angebot im Internet gem\u00e4\u00df Anhang III der Durchf\u00fchrungsrichtlinie 95\/12\/EWG zwar die Schleuderwirkungsklasse angegeben werden m\u00fcsse, nicht aber die Angabe der betreffenden Skala gem\u00e4\u00df Anlage II Ziff. 7, vermag nicht zu \u00fcberzeugen. Denn bei der Angabe der Schleuderwirkungsklasse im Anhang III Ziff. 4 wird durch den Klammerzusatz <\/em>“Schleuderwirkungsklasse (Anhang II Punkt 7)” auf diesen weiteren Inhalt in dem Anhang II Punkt 7 Bezug genommen. Ferner enth\u00e4lt der letzte Absatz des Anhangs III auch den Hinweis, dass, wenn das Datenblatt weitere Angaben enth\u00e4lt, die in Anhang II festgelegte Form zu beachten sei. Vor allem w\u00fcrde die vom Landgericht vertretene Ansicht dazu f\u00fchren, dass der Internetk\u00e4ufer ein Weniger an Informationen erhielte und damit weniger schutzw\u00fcrdig w\u00e4re als ein Ladenk\u00e4ufer, weil beim Internetverkauf das Etikett und das Datenblatt als Orientierungshilfe f\u00fcr den Verbraucher fehlen. Ein solches Schutzgef\u00e4lle sollte nach der systematischen und inhaltlichen Ausgestaltung der Informationsgebote auch angesichts der wachsenden Bedeutung des Internetversandhandels nicht bestehen, wie sich nach \u00a7 5 EnVKV eben daraus ergibt, dass diese Daten dem Interessenten bereits vor dem Vertragsschluss vorliegen m\u00fcssen.”<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n Und weiter:<\/p>\n “Der hier vorliegende Versto\u00df ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des \u00a7 3 UWG<\/a> nicht nur unerheblich zu beeintr\u00e4chtigen. Dabei mag zwar davon ausgegangen werden, dass der insoweit ma\u00dfgebliche informierte, verst\u00e4ndige und angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher durchaus erkennt, dass es f\u00fcr die qualitative Bewertung auf eine Skalierung von A an (= besser) und h\u00f6her (= schlechter) ankommt. Indes ist ihm jedenfalls nicht ohne weiteres auch die Spitze der Skalierung <\/em>“bis G (schlechter)” gel\u00e4ufig, so dass durch die fehlende Skala und die fehlenden nachfolgenden Erl\u00e4uterungen im Einzellfall tats\u00e4chlich eine Beeinflussung seiner Kaufentscheidung erfolgen kann. Unabh\u00e4ngig davon lassen die europarechtlichen Vorgaben eine Einstufung als blo\u00dfen Bagatellversto\u00df nicht zu. Das Gericht darf sich in diesem Zusammenhang nicht \u00fcber den Gesetzgeber erheben. Wenn dieser die Angaben f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, darf dies nicht unter dem Gesichtspunkt einer \u00dcberfrachtung mit Verbraucherinformationen negiert werden.”<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n Obwohl das Urteil schon \u00e4lter ist, auf eine Richtlinie aus dem Jahr 2003 Bezug nimmt und sich nur mit Waschmaschinen und deren Schleuderwirkungsklassen befasst, wird es in H\u00e4ndlerkreisen unseres Erachtens v\u00f6llig untersch\u00e4tzt. Denn allen Angeboten von “wei\u00dfer Ware” ist gemein, dass diese in eine Energieeffizienzklasse eingeteilt werden, die im Angebot zwingend anzugeben ist. Auch hierbei rangieren die Klassen auf einer Skala von A (wobei dem A teilweise eine bestimmte Anzahl von Pluszeichen nachgestellt ist) bis G. Daher d\u00fcrften auch f\u00fcr diese Angaben die Grunds\u00e4tze gelten, die das OLG Hamm zu Schleuderwirkungsgraden von Waschmaschinen aufgestellt hat. Es ist durchaus denkbar, dass andere Gerichte dies anders sehen, bei Gerichten im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm ist die Wahrscheinlichkeit jedoch gro\u00df, dass ein Unterlassungsanspruch dort angenommen wird. Da sich der Abmahnende den Gerichtstand aussuchen kann, f\u00e4llt der Rat eindeutig aus. Alle EnVKV-Anagben sollten vorsichtshalber nochmals auf ihre Richtig- und Vollst\u00e4ndigkeit \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n Wenn man sich unter den Onlineh\u00e4ndlern umschaut, bemerkt man, dass die meisten zwar die Energieeffizienzklasse angeben, aber nicht die dazugeh\u00f6rige Skala.<\/p>\n Uns liegt nun bereits die erste Abmahnung eines auf diesem Gebiet besonders aktiven H\u00e4ndler vor, die unser Mandant uns mit dem Hinweis \u00fcberreichte, dass er gar nicht verstehe, was von ihm verlangt werde. Muss er gl\u00fccklicherweise nicht, daf\u00fcr sind ja Anw\u00e4lte da ;-). (la) Zum Urteil<\/a><\/p>\n <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Das OLG Hamm hat in einem bereits schon l\u00e4nger zur\u00fcckliegenden Urteil (OLG Hamm, Urteil v. 11.03.2008, Az. 4 U 193\/07) zu Pflichtangaben bei Waschmaschinen in einem Internetangebot entschieden, dass\u00a0 in Bezug auf die Schleuderwirkungsklasse nicht nur die Klasse als solche angeben muss, sondern auch die Skala innerhalb derer diese Klasse rangiert. 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