{"id":983,"date":"2010-01-07T21:56:57","date_gmt":"2010-01-07T19:56:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=983"},"modified":"2010-01-07T21:56:57","modified_gmt":"2010-01-07T19:56:57","slug":"filesharingurteil-des-olg-koln-anschlussinhaberin-haftet-fur-ehemann-und-kinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/filesharingurteil-des-olg-koln-anschlussinhaberin-haftet-fur-ehemann-und-kinder\/","title":{"rendered":"Filesharingurteil des OLG K\u00f6ln: Anschlussinhaberin haftet f\u00fcr Ehemann und Kinder"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Wie einer <a href=\"http:\/\/www.olg-koeln.nrw.de\/presse\/archiv\/archiv_2010\/001_01-07_musikdownload.pdf\" target=\"_blank\">Pressemitteilung<\/a> des Oberlandgerichts K\u00f6ln vom heutigen Tage zu entnehmen ist, hat der dortige\u00a0 6. Zivilsenat der Musikindustrie einen Anspruch auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Abmahnkosten in H\u00f6he von 2.380,00 EUR auf Basis eines Streitwerts von 50.000,00 EUR zugesprochen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im August 2005 waren vom Internetanschluss einer Bayerin, wie sp\u00e4tere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele \u00e4ltere Titel wie z. B. von der Rockgruppe &#8220;The Who&#8221;. Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP?Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, lie\u00dfen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten f\u00fcr die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikst\u00fccke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Vorinstanz, das Landgericht K\u00f6ln hatte mit <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/koeln\/lg_koeln\/j2009\/28_O_889_08urteil20090513.html\" target=\"_blank\">Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889\/09<\/a> noch den Betrag von 5.832,40 EUR auf Basis eines Streitwerts von 400.000,00 EUR zugesprochen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Neues ergibt sich aus der Entscheidung, soweit man dies anhand der Pressemitteilung beurteilen kann, somit nur in Bezug auf den Streitwert, den das Gericht mit dem Ansatz von fast nur einem Zehntel des vom Landgericht veranschlagten drastisch nach unten korrigiert hat. Aber auch dieser Umstand schl\u00e4gt sich aufgrund der degressiven Kostenkurve bez\u00fcglich der Anwaltskosten nicht ganz im Erstattungsbetrag nieder.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ansonsten gilt nach wie vor: Filesharing ist verboten und sollte m\u00f6glichst vermieden werden. Dazu geh\u00f6rt auch die \u00dcberwachung des eigenen Haushalts in Bezug auf den Internetanschluss. Im Prozess kann man sich jedenfalls nicht auf darauf zur\u00fcckziehen, man wisse nicht, wer die rechtsvereltzende Handlung begangen hat. (la)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie einer Pressemitteilung des Oberlandgerichts K\u00f6ln vom heutigen Tage zu entnehmen ist, hat der dortige\u00a0 6. Zivilsenat der Musikindustrie einen Anspruch auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Abmahnkosten in H\u00f6he von 2.380,00 EUR auf Basis eines Streitwerts von 50.000,00 EUR zugesprochen. 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