{"id":9806,"date":"2012-01-19T07:14:16","date_gmt":"2012-01-19T05:14:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=9806"},"modified":"2017-04-07T12:10:51","modified_gmt":"2017-04-07T11:10:51","slug":"dank-bild-kennt-jeder-die-stimme-des-kapitans","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/dank-bild-kennt-jeder-die-stimme-des-kapitans\/","title":{"rendered":"Dank BILD kennt jeder die Stimme des Kapit\u00e4ns"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Ich sag schonmal tsch\u00fcss\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/kapitaen.jpg\" alt=\"\" \/> <a href=\"http:\/\/www.bild.de\/news\/ausland\/costa-concordia\/telefon-protokolle-belasten-katastrophen-kapitaen-schettino-22129988.bild.html\" target=\"_blank\">Bild.de<\/a> ver\u00f6ffentlichte am 17.01.2012 das \u201eTelefonat\u201c zwischen dem Costa Concordia Kapit\u00e4n Francesco Schettino und dem Hafenamt von Livorno. Die Mittschnitte der Telefonate hat die Staatsanwaltschaft von Grosseto (Italien) vorgelegt und an die Presse freigegeben.<\/p>\n<p><strong>Darf BILD das?<\/strong><\/p>\n<p>Da dr\u00e4ngt sich die Frage danach auf, ob Bild.de das darf. Man muss nat\u00fcrlich ber\u00fccksichtigen, dass es um eine m\u00f6gliche Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung geht, die gegen\u00fcber einem Italiener stattgefunden hat. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/40.html\" title=\"Art. 40 EGBGB: Unerlaubte Handlung\">Art. 40 I S. 1 EGBGB<\/a> verweist hierbei auf das Recht des Landes in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Die Bildzeitung hat in\u00a0 Deutschland ver\u00f6ffentlicht und somit hier gehandelt. Also findet deutsches Recht seine Anwendung und somit das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht, so wie es in Deutschland in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 I BGB<\/a> als sonstiges Recht zur Anwendung kommt.<\/p>\n<p><strong>Keine Einwilligung\u00a0Schettinos <\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst m\u00fcsste Schettino der Aufzeichnung des Gesp\u00e4chs zugestimmt haben. Auf den Hinweis des Hafenamtes \u201eIch nehme das Gespr\u00e4ch auf!\u201c (Mittschnitt Sekunde 46) folgt kein ausdr\u00fcckliches Einverst\u00e4ndnis. Auf diesen Hinweis stottert Schettino und erkl\u00e4rt weiter, dass er das Schiff\u00a0 verlassen hat. Dies k\u00f6nnte man zumindest als konkludentes Einverst\u00e4ndnis verstehen, da er daraufhin weiter redet. Ob er diesen Hinweis im Eifer des Gefechts wahrnahm, ist fraglich. H\u00e4tte er ihn wahrgenommen w\u00fcrde zumindest keine heimliche Tonbandaufnahme vorliegen.<\/p>\n<p>Eine solche h\u00e4tte die Bildzeitung mit Erlaubnis Schettinos ver\u00f6ffentlichen k\u00f6nnen. Diese wird hier jedoch nicht vorliegen. Also k\u00f6nnte die Verletzung seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts durch die Wortver\u00f6ffentlichung in Ton durch die Bild vorliegen.<\/p>\n<p><strong>Verletzung der Privatsph\u00e4re?<\/strong><\/p>\n<p>Die Verletzung k\u00f6nnte hier innerhalb der\u00a0 Privatsph\u00e4re von Schettino liegen. Fragt sich, ob er \u00fcberhaupt in dieser betroffen wurde. Dann m\u00fcsste er bei dem Anruf als Privatperson und nicht als\u00a0 Kapit\u00e4n seines Schiffes gehandelt haben. Vielleicht l\u00e4sst sich diese Abgrenzung anhand dessen vornehmen, dass er ein Telefon anstatt eines Funkger\u00e4tes benutzte.\u00a0Wollte Schettino gerade die Nutzung eines Funkger\u00e4tes\u00a0umgehen oder gab es schlichtweg kein Funkger\u00e4t im Rettungsboot? Laut Wikipedia m\u00fcssen diese jedoch mit einem ausgestattet sein:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eZu den wichtigsten Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nden geh\u00f6ren Rettungsbootnotsender in verschiedenen Formen. F\u00fcr das Einsatzgebiet angepasste Funkger\u00e4te dienen sowohl der Meldung einer Gefahr als auch der Koordinierung eines Rettungseinsatzes. W\u00e4hrend im Bereich der K\u00fcsten und Meere ein Seefunkger\u00e4t unabdingbar ist, m\u00fcssen Rettungsboote\u00a0auf Binnengew\u00e4ssern mit\u00a0einem f\u00fcr den Binnenschifffahrtsfunk zugelassenen Funkger\u00e4t ausger\u00fcstet sein\u201c<\/p>\n<p>http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Rettungsboot<\/p><\/blockquote>\n<p>Es k\u00f6nnte sein, dass sich Schettino gerade dadurch, dass er das Telefon w\u00e4hlte von seiner beruflichen Sph\u00e4re in seine Privatsph\u00e4re zur\u00fcckziehen wollte. Zumindest bringt er durch seine Flucht zum Ausdruck, dass er nicht mehr als Kapit\u00e4n agieren will.<\/p>\n<p>Wenn man also annehmen w\u00fcrde, dass die Privatsph\u00e4re des Kapit\u00e4ns betroffen ist, stellt sich die Frage, ob eine Verletzung dieser vorliegt.<\/p>\n<p>Diese k\u00f6nnte sich ergeben, wenn die Wortver\u00f6ffentlichung durch die Bild rechtswidrig war. Bei der Presseberichterstattung ist das Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Information mit dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Einzelnen abzuw\u00e4gen.\u00a0Das Interesse der Allgemeinheit kann besonders\u00a0bei der Berichterstattung \u00fcber\u00a0Straftaten gegeben sein.<\/p>\n<p><strong>Zul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung?<\/strong><\/p>\n<p>Es ist aber festzuhalten, dass es derzeit noch keinen T\u00e4ter, sondern nur einen Verd\u00e4chtigen gibt. Ob es zu einer Verurteilung tats\u00e4chlich kommt, w\u00e4re derzeit zumindest in Deutschland noch fragw\u00fcrdig. Schettino ist vermeidlicher T\u00e4ter eines Totschlags durch Unterlassen. Diesen kann er nur begangen haben, wenn f\u00fcr ihn eine Pflicht zum handeln bestand. Diese k\u00f6nnte gegeben sein, wenn er den Schiffunfall etwa selbst verschuldet hat (Ingerenz)\u00a0oder die Pflicht auf dem Schiff zu bleiben gesetzlich in Italien normiert w\u00e4re. In Deutschland\u00a0 normiert das Seemannsgesetz keine ausdr\u00fcckliche Pflicht hierzu. In \u00a7 106 SeemG hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDroht Menschen oder dem Schiff eine unmittelbare Gefahr, so kann der Kapit\u00e4n die zur Abwendung der Gefahr gegebenen Anordnungen notfalls mit den erforderlichen Zwangsmitteln durchsetzen; die vor\u00fcbergehende Festnahme ist zul\u00e4ssig.(\u2026)\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Das hei\u00dft eine Pflicht zum Bleiben auf dem sinkenden Schiff ist zumindest nicht ausdr\u00fccklich normiert. Insbesondere aus dem Wortlaut \u201eso kann der Kapit\u00e4n die zur Abwendung der Gefahr gegebenen Anordnungen treffen\u201c ergibt sich keine Pflicht.<\/p>\n<p>In Deutschland h\u00e4tte die Staatsanwaltschaft also noch umfassend aufzukl\u00e4ren, ob eine Straftat des Kapit\u00e4ns, durch eine Pflichtverletzung, wie etwa einen verschuldeten Unfall gegeben ist. Es findet also Verdachtsberichterstattung statt.<\/p>\n<p>Eine solche Berichterstattung ist grunds\u00e4tzlich\u00a0 zul\u00e4ssig. Der Presse obliegt jedoch eine erh\u00f6hte Pr\u00fcfungspflicht hinsichtlich Wahrheit, Inhalt und Herkunft des Verdachts (<em>Urteil<\/em> des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen vom 14. Juli 1995 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=21%20U%205895\/94\" title=\"OLG M&uuml;nchen, 14.07.1995 - 21 U 5895\/94: Verletzung des Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch Berichtersta...\">21 U 5895\/94<\/a>) . Die Presse darf in der Regel darauf vertrauen, dass Beh\u00f6rdenausk\u00fcnfte auf hinreichend sicheren Erkenntnissen beruhen. (OLG Dresden, <em>Urteil<\/em> vom 27. 11. 2003 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20U%20991\/03\" title=\"OLG Dresden, 27.11.2003 - 4 U 991\/03: Zul&auml;ssigkeit und Sorgfaltsanforderungen bei pressem&auml;&szlig;iger...\">4 U 991\/03<\/a>). Die Bild bezieht sich darauf, die Tonbandaufnahme selbst vom zust\u00e4ndigen Staatsanwalt bekommen zu haben.<\/p>\n<p>Im Ergebnis\u00a0verletzt die Ver\u00f6ffentlichung des Tonbandmaterials also nicht das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kapit\u00e4ns Schettino. Was seine Namensnennung\u00a0und die unverschl\u00fcsselte Bildver\u00f6ffentlichung angeht, steht auf einem anderem Blatt. (jr)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Shrimp Graphic &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><br \/>\n<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bild.de ver\u00f6ffentlichte am 17.01.2012 das \u201eTelefonat\u201c zwischen dem Costa Concordia Kapit\u00e4n Francesco Schettino und dem Hafenamt von Livorno. Die Mittschnitte der Telefonate hat die Staatsanwaltschaft von Grosseto (Italien) vorgelegt und an die Presse freigegeben. Darf BILD das? Da dr\u00e4ngt sich die Frage danach auf, ob Bild.de das darf. 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