{"id":9755,"date":"2012-01-17T07:36:49","date_gmt":"2012-01-17T05:36:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=9755"},"modified":"2017-04-07T12:11:37","modified_gmt":"2017-04-07T11:11:37","slug":"olg-koln-gegenstandswert-bei-fotoklau-jetzt-nur-noch-3-000-e","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-koln-gegenstandswert-bei-fotoklau-jetzt-nur-noch-3-000-e\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: Gegenstandswert bei Fotoklau jetzt nur noch 3.000 \u20ac"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"F\u00fcr Kleinganoven und Gelegenheitst\u00e4ter vielleicht bald straffrei?\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/einbrecher.jpg\" \/> Das OLG K\u00f6ln hat in einer Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der Gegenstandwert bei urheberrechtsrelevanten Formen der unerlaubten Internetnutzung von Lichtbildern durch Private und &#8220;Kleingewerbetreibende&#8221; nach \u00a7 72 UhrG\u00a0 bei 3.000 \u20ac liegt.<\/p>\n<p>Der fr\u00fchere eher hohe Streitwert von 6.000 \u20ac war unter anderem mit einem generalpr\u00e4ventiven Gedanken begr\u00fcndet worden, Leute allgemein von Urheberrechtsverletzungen abzuhalten.<\/p>\n<p><strong>Je h\u00e4ufiger eine Rechtsverletzung begangen wird, desto weniger Bedeutung kommt ihr zu<\/strong><\/p>\n<p>Die Abkehr dieser Rechtsprechung wird nun in dem sehr kurzen Beschluss damit begr\u00fcndet, dass die Nutzung des Internets als Kommunikationsforum und Marktplatz in breiten Bev\u00f6lkerungskreisen in den vergangenen Jahren nochmals an Umfang und Bedeutung gewonnen habe. Das hei\u00dft: Weil jetzt noch mehr Leute im Internet wissen, wie man Fotos &#8220;klaut&#8221; und dies auch rege tun,\u00a0 sollen die erwischten T\u00e4ter nun billiger davonkommen.<\/p>\n<p>Das ist in etwa so, als w\u00fcrde man deswegen, weil immer mehr Fahrr\u00e4der geklaut werden und jeder Bolzenschneider frei kaufen kann, die Mindeststrafe f\u00fcr Diebstahl absenken.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend es verst\u00e4ndlich ist, dass das Gericht oft schuldlos handelnde Private entlasten will, hat es unseres Erachtens die M\u00f6glichkeit nicht genutzt, sich vom sachfremden Argument der Generalpr\u00e4vention, mit dem die Streitwerte jahrelang hochgehalten wurden, eindeutig zu distanzieren und die entsprechende Rechtsprechung vollst\u00e4ndig aufzugeben, sondern hat ein weiteres fragw\u00fcrdiges Argument hinzugef\u00fcgt: Je h\u00e4ufiger eine Rechtsverletzung begangen wird, desto weniger Bedeutung kommt ihr zu. Eine solche Auffassung ist bestenfalls als unkonventionell zu bezeichnen. Es w\u00e4re ehrlicher gewesen, einfach zuzugeben, dass man das Lichtbild-Leistungsschutzrecht f\u00fcr antiquiert und \u00fcberholt h\u00e4lt und es deswegen faktisch immer weiter entwerten m\u00f6chte, ohne es ganz abzuschaffen, um den Volkszorn zu beruhigen.<\/p>\n<p>Auf unsere Nachfrage hin hat das OLG den Beschluss f\u00fcr alle ins Internet gestellt.<\/p>\n<p>Bei einem Streitwert von bis zu 5.000 \u20ac ist damit nunmehr das Amtsgericht sachlich zust\u00e4ndig f\u00fcr Unterlassungsklagen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. F\u00fcr die Amtsrichter ergeben sich dadurch spannende neue Bet\u00e4tigungsfelder.<\/p>\n<p><strong>Die Gr\u00fcnde des Beschlusses des OLG K\u00f6ln, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%20256\/11\" title=\"6 W 256\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 W 256\/11<\/a>, vom 22.11.2011 im Volltext:<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Die Antragstellerin, die 2009 \u00fcber ihren Onlineshop unter der Domain b.de sowie auf der Handelsplattform ebay einen Jahresumsatz von etwa 450.000 \u20ac erzielte und unter anderem mit Kunststoffb\u00e4llen zur Abdeckung von Garten- und Fischteichen handelt, nimmt die Antragsgegnerin wegen ungenehmigter Verwendung eines auf jenen Internetseiten zug\u00e4nglichen, von der Antragstellerin selbst angefertigen Lichtbildes auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin hatte das Lichtbild im September 2011 in ein eigenes ebay-Angebot unter dem Verk\u00e4ufer-Aliasnamen \u201eM.\u201c eingebun\u00adden, wonach sie 18.000 B\u00e4lle einer Koi Fische Teichabdeckung im Gebrauchtzustand an den Meistbietenden (Erstgebot 1,00 \u20ac) gegen kostenlose Selbstabholung mit dem Hinweis \u201eKeine R\u00fccknahme. Dies ist ein Privatverkauf\u201c abzugeben bereit war. Das Land\u00adge\u00adricht hat den Streitwert des Verfahrens auf 6.000,00 \u20ac festgesetzt und der Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin nicht abgeholfen.<\/p>\n<p>3<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Beschwerde der Antragsgegnerin gibt dem Senat Anlass, seine bisherige \u2013 vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 15.11.2011 zutreffend wieder\u00adgege\u00adbene und angewendete \u2013 st\u00e4ndige Rechtsprechung zur Wertbemessung in Urheberrechts\u00adstreitigkeiten der vorliegenden Art im Lichte der neueren technischen und wirtschaft\u00adli\u00adchen Entwicklung zu \u00fcberpr\u00fcfen und den im Laufe der Zeit gewandelten Anschauungen anzupassen. Die Nutzung des Internet als Kommunikationsforum und Marktplatz breiter Bev\u00f6lkerungskreise hat in den vergangenen Jahren nochmals an Umfang und Bedeutung gewonnen. Ohne die wirtschaftliche Bewertung dabei vorkom\u00admender Verletzungen immaterieller Schutzrechte durch private Internetnutzer zu bagatellisieren, muss dies im Ergebnis dazu f\u00fchren, das Gewicht eines einzelnen Versto\u00dfes heute eher geringer zu bewerten.<\/p>\n<p>4<\/p>\n<p>Im Gesamtgef\u00fcge der vom Senat f\u00fcr die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet \u2013 sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tausch\u00adb\u00f6rsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung \u2013 heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/72.html\" title=\"&sect; 72 UrhG: Lichtbilder\">\u00a7 72 UrhG<\/a> beeintr\u00e4chtigten Licht\u00adbildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbetr\u00e4gen von etwa 6.000,00 \u20ac nicht mehr angemessen bewertet. Geht es wie im Streitfall darum, gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97.html\" title=\"&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz\">\u00a7\u00a7 97<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/15.html\" title=\"&sect; 15 UrhG: Allgemeines\">15 Abs. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">19a UrhG<\/a> die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdr\u00fccklichen Rechte\u00advorbe\u00adhalt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG<\/a> gesch\u00fctzten Fotos durch privat oder kleingewerblich t\u00e4tige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen. F\u00fcr den damit keineswegs als v\u00f6llig unbedeutend, sondern lediglich entsprechend seinem wirt\u00adschaftlichen Gewicht realistisch eingeordneten Rechtsversto\u00df der Antragsgegnerin im Rahmen einer nachvollziehbar als Privatverkauf bezeichneten ebay-Auktion h\u00e4lt der Senat die Festsetzung auf 3.000,00 \u20ac f\u00fcr angemessen und ausreichend.<\/p>\n<p>5<\/p>\n<p>Soweit die Annahme eines Regelstreitwertes von 6.000,00 \u20ac in der Vergangenheit auch von einer Orientierung an der Streitwertgrenze der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GVG\/23.html\" title=\"&sect; 23 GVG\">\u00a7\u00a7 23 Nr. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GVG\/71.html\" title=\"&sect; 71 GVG\">71 Abs. 1 GVG<\/a> und dem Bestreben beeinflusst gewesen sein mag, eine Zersplitterung der Gerichtszust\u00e4ndig\u00adkeit zu vermeiden, rechtfertigt dieser sachfremde Gesichtspunkt ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung des Senats um so weniger, als die Verordnung \u00fcber die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichen\u00adstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympia\u00admarken\u00adschutzgesetz vom 30.08.2011 (GV.NRW 2011, 468) wie bereits die vorher geltende Konzentrations-VO vom 02.06.2004 (GV.NRW 2004, 291) f\u00fcr den Oberlandesgerichtsbezirk K\u00f6ln die Konzentration der zur Zust\u00e4ndigkeit der Amtsgerichte geh\u00f6renden Urheberrechtsstreitsachen bei dem Amtsgericht K\u00f6ln (\u00a7 2) und der in die Zust\u00e4ndigkeit der Landgerichte in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz fallenden Urheberrechtsstreitsachen bei dem Landgericht K\u00f6ln (\u00a7 1) vorsieht.<\/p>\n<p>6<\/p>\n<p>Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/68.html\" title=\"&sect; 68 GKG: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts\">\u00a7 68 Abs. 3 GKG<\/a>).&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Schwacher Trost f\u00fcr die Rechteinhaber: Der Streitwert von 3.000 \u20ac gilt nur dann, wenn der Verletzer privat oder &#8220;kleingewerblich t\u00e4tig&#8221; ist,\u00a0 was auch immer das OLG sich darunter vorstellt. Zudem gilt die Rechtsprechung nicht f\u00fcr Lichtbildwerke, sondern nur f\u00fcr einfachere &#8220;Knipsbilder&#8221;.\u00a0 (ca)<\/p>\n<p><strong>Nachtrag:<\/strong><\/p>\n<p>Interessant ist in diesem Zusammenhang ein <a href=\"http:\/\/www.lawblog.de\/index.php\/archives\/2012\/01\/16\/olg-kln-verbilligt-fotoklau\/#comments\" target=\"_blank\">Kommentar (dort Nr. 14) im lawblog<\/a>, dessen Leserschaft sich ansonsten haupts\u00e4chlich aus Wutb\u00fcrgern rekrutiert, in dem ein Fotograf seinem \u00c4rger dar\u00fcber Luft macht, dass die bei Gericht angesetzten Streitwerte vor dem Hintergrund des Aufwands der Fertigung von professionellen Fotografien h\u00e4ufig sogar <strong>viel zu niedrig<\/strong> angesetzt werden. Bisher sind noch keine Protestkommentare sichtbar.<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 remar &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><br \/>\n<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG K\u00f6ln hat in einer Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der Gegenstandwert bei urheberrechtsrelevanten Formen der unerlaubten Internetnutzung von Lichtbildern durch Private und &#8220;Kleingewerbetreibende&#8221; nach \u00a7 72 UhrG\u00a0 bei 3.000 \u20ac liegt. 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