{"id":9714,"date":"2012-01-15T22:40:21","date_gmt":"2012-01-15T20:40:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=9714"},"modified":"2017-04-07T12:11:54","modified_gmt":"2017-04-07T11:11:54","slug":"das-olg-dusseldorf-hat-keine-lust-mehr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/das-olg-dusseldorf-hat-keine-lust-mehr\/","title":{"rendered":"Filesharing &#8211; Das OLG D\u00fcsseldorf hat keine Lust mehr"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Rasch in die Tonne\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/oskar.gif\" alt=\"\" \/>In einem Beschluss auf einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 14.11.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20W%20132\/11\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 14.11.2011 - 20 W 132\/11: Filesharing-Abmahnung als v&ouml;llig unbrauchbare anwaltl...\">I-20 W 132\/11<\/a>) dem Beklagten mit deutlichen Worten Prozesskostenhilfe f\u00fcr die Rechtsverteidigung in einem &#8220;Filesharing&#8221;-Verfahren gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Nachdem das Landgericht D\u00fcsseldorf den Antrag auf Prozesskostenhilfe noch zur\u00fcckgewiesen und damit der geplanten Rechtsverteidigung des Beklagten keinerlei Aussichten auf Erfolg beigemessen hatte, kehrte der Senat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf diese Entscheidung um.<\/p>\n<p>Offenbar hatte die Musikindustrie, vertreten durch die Rechtsanw\u00e4lte Rasch, wie so oft einen Filesharer erwischt und diesen abgemahnt. Die entsprechenden Abmahnkosten waren nun anscheinend Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht macht in seinem Beschluss nur allzu deutlich, dass es von dem Begehren der Kl\u00e4gerin nichts, aber auch gar nichts h\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Abmahnung v\u00f6llig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung<\/strong><\/p>\n<p>Es stehe bereits nicht fest, dass der Beklagte die behaupteten Urheberrechtsverletzungen \u00fcberhaupt begangen habe. Dar\u00fcber hinaus stelle die Abmahnung, die die geltend gemachten Kosten verursacht haben sollte, aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit &#8211; darin gipfeln die Ausf\u00fchrungen des Gerichts &#8211; eine &#8220;v\u00f6llig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung&#8221; dar, die zulasten des Dienstherrn keinen Honoraranspruch ausl\u00f6sen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht redet sich bei der Aufz\u00e4hlung der der Abmahnung anhaftenden M\u00e4ngel regelrecht in Rage:<\/p>\n<p>Die Aktivlegitimation, somit die Rechteinhaberschaft an den abgemahnten Musiktiteln, der Kl\u00e4gerinnen sei in der Abmahnung nicht hinreichend dargelegt worden. Die Abmahnung sprach offenbar von insgesamt 304 herunter geladenen Musiktiteln, wobei nur vier Titel dem Angebot der Kl\u00e4gerinnen entstammten.<\/p>\n<p>Auch der Versto\u00df sei dementsprechend nicht hinreichend dargelegt gewesen.<\/p>\n<p>Die vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung sei daher auch viel zu weit gefasst gewesen.<\/p>\n<p><strong>Neu: Vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rungen k\u00f6nnen AGB sein!<\/strong><\/p>\n<p>Dies f\u00fchre im vorliegenden Fall nicht nur zu einer eklatanten Zuvielforderung, sondern auch vor dem Hintergrund, das die Unterlassungserkl\u00e4rungen von den Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr eine Vielzahl von F\u00e4llen vorformuliert w\u00fcrden dazu, dass eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach \u00a7 <a title=\"\u00a7 307 BGB: Inhaltskontrolle\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" target=\"_blank\">307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB<\/a> unwirksam w\u00e4re. Vom Unterlassungsgl\u00e4ubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserkl\u00e4rungen unterfielen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (BGH, <a title=\"BGH, 10.12.1992 - I ZR 186\/90: Fortsetzungszusammenhang\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201993,%20721\" target=\"_blank\">NJW 1993, 721<\/a>, 722).<\/p>\n<p><strong>Abmahnkosten grunds\u00e4tzlich nicht aus Schadensersatz<\/strong><\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Mangelhaftigkeit der Abmahnung k\u00f6nne die Erstattung der Abmahnkosten auch nicht auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch gest\u00fctzt werden. Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt aber nat\u00fcrlich in Betracht, da die anwaltliche T\u00e4tigkeit und die damit zusammenh\u00e4ngenden Kosten unmittelbar auf dem rechtsverletzenden Verhalten des Schuldners beruhen.<\/p>\n<p>Da mit der Abmahnung aber nicht eine bereits geschehene Gesetzesverletzung au\u00dfergerichtlich verfolgt werde, sondern sich gegen die Gefahren richte, die aus zuk\u00fcnftiger Handlung des Abgemahnten drohten, sei ein solcher Anspruch jedenfalls zweifelhaft.<\/p>\n<p>Damit vertritt das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf die Meinung von Joachim Bornkamm, dem Vorsitzenden des Wettbewerbssenats des Bundesgerichtshofs, der aus den oben genannten Gr\u00fcnden der Auffassung ist, dass Abmahnkosten grunds\u00e4tzlich nicht auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden k\u00f6nnten. Allenfalls bei F\u00e4llen von Dauerdelikten, in denen die Abmahnung auch der Begrenzung des Schadens aus der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung dient, k\u00f6nne die Erstattung der Abmahnkosten aus einen Schadensersatzanspruch anerkannt werden. Dem h\u00e4lt allerdings ein ebenfalls nicht unwichtiger Experte des Wettbewerbsrechts, Otto Teplitzky entgegen, man k\u00f6nne nicht daran zweifeln, dass die Abmahnkosten durch die Verletzungshandlung ad\u00e4quat verursacht worden seien.<\/p>\n<p>Das Gericht stellt an dieser Stelle jedoch klar, dass all dies vorliegend dahinstehen k\u00f6nne, da die Abmahnung eine v\u00f6llig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstelle, bez\u00fcglich derer der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die R\u00fcckerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen k\u00f6nne. Dementsprechende fehle es auch an einem erstattungsf\u00e4higen Schaden bei den Kl\u00e4gerinnen.<\/p>\n<p>Es ist offensichtlich, dass dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hier der sprichw\u00f6rtliche Kragen geplatzt ist, da der gesamte Fall von den betreuenden Rechtsanw\u00e4lten offenbar so unsorgf\u00e4ltig gef\u00fchrt wurde, dass noch nicht einmal klar war, an welchen der angeblich herunter geladenen Musikwerke die Kl\u00e4gerinnen \u00fcberhaupt Rechte geltend machen konnten.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Bei allem Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den \u00c4rger des Gerichts sind die Ausf\u00fchrungen zum Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers nicht recht nachvollziehbar. Denn anwaltliche Arbeit ersch\u00f6pft sich entgegen einem weit verbreiteten Glauben nicht im Verfassen von Schreiben oder Schrifts\u00e4tzen. Letztere stellen im Gegenteil vielmehr erst das manchmal aus nur wenigen Zeilen bestehende Ergebnis einer m\u00f6glicherweise langwierigen, mehrere Stunden oder Tage dauernden Pr\u00fcfung dar.<\/p>\n<p>Insbesondere Strafrechtler werden best\u00e4tigen k\u00f6nnen, dass es nach dem Durcharbeiten m\u00f6glicherweise Hunderte oder Tausende Seiten umfassende Strafrechtsakte sogar ratsam sein kann, sich gar nicht zu \u00e4u\u00dfern. Man stelle sich nur die Emp\u00f6rung der Strafrechtler vor, wenn man ihnen er\u00f6ffnete, dass sie in einem solchen Fall auch keine Verg\u00fctung zu erwarten h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Richter m\u00fcssten dies eigentlich nachvollziehen k\u00f6nnen; bekommen diese doch sogar v\u00f6llig ungeachtet irgendeines Arbeitsergebnisses ihre Bez\u00fcge&#8230; (la)<!--:--><!--:en--><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Rasch in die Tonne\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/oskar.gif\" alt=\"\" \/>In einem Beschluss auf einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 14.11.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20W%20132\/11\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 14.11.2011 - 20 W 132\/11: Filesharing-Abmahnung als v&ouml;llig unbrauchbare anwaltl...\">I-20 W 132\/11<\/a>) dem Beklagten mit deutlichen Worten Prozesskostenhilfe f\u00fcr die Rechtsverteidigung in einem &#8220;Filesharing&#8221;-Verfahren gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Nachdem das Landgericht D\u00fcsseldorf den Antrag auf Prozesskostenhilfe noch zur\u00fcckgewiesen und damit der geplanten Rechtsverteidigung des Beklagten keinerlei Aussichten auf Erfolg beigemessen hatte, kehrte der Senat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf diese Entscheidung um.<\/p>\n<p>Offenbar hatte die Musikindustrie, vertreten durch die Rechtsanw\u00e4lte Rasch, wie so oft einen Filesharer erwischt und diesen abgemahnt. Die entsprechenden Abmahnkosten waren nun anscheinend Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht macht in seinem Beschluss nur allzu deutlich, dass es von dem Begehren der Kl\u00e4gerin nichts, aber auch gar nichts h\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Abmahnung v\u00f6llig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung<\/strong><\/p>\n<p>Es stehe bereits nicht fest, dass der Beklagte die behaupteten Urheberrechtsverletzungen \u00fcberhaupt begangen habe. 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Die Abmahnung sprach offenbar von insgesamt 304 herunter geladenen Musiktiteln, wobei nur vier Titel dem Angebot der Kl\u00e4gerinnen entstammten.<\/p>\n<p>Auch der Versto\u00df sei dementsprechend nicht hinreichend dargelegt gewesen.<\/p>\n<p>Die vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung sei daher auch viel zu weit gefasst gewesen.<\/p>\n<p><strong>Neu: Vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rungen k\u00f6nnen AGB sein!<\/strong><\/p>\n<p>Dies f\u00fchre im vorliegenden Fall nicht nur zu einer eklatanten Zuvielforderung, sondern auch vor dem Hintergrund, das die Unterlassungserkl\u00e4rungen von den Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr eine Vielzahl von F\u00e4llen vorformuliert w\u00fcrden dazu, dass eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach \u00a7 <a title=\"\u00a7 307 BGB: Inhaltskontrolle\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" target=\"_blank\">307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB<\/a> unwirksam w\u00e4re. 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Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt aber nat\u00fcrlich in Betracht, da die anwaltliche T\u00e4tigkeit und die damit zusammenh\u00e4ngenden Kosten unmittelbar auf dem rechtsverletzenden Verhalten des Schuldners beruhen.<\/p>\n<p>Da mit der Abmahnung aber nicht eine bereits geschehene Gesetzesverletzung au\u00dfergerichtlich verfolgt werde, sondern sich gegen die Gefahren richte, die aus zuk\u00fcnftiger Handlung des Abgemahnten drohten, sei ein solcher Anspruch jedenfalls zweifelhaft.<\/p>\n<p>Damit vertritt das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf die Meinung von Joachim Bornkamm, dem Vorsitzenden des Wettbewerbssenats des Bundesgerichtshofs, der aus den oben genannten Gr\u00fcnden der Auffassung ist, dass Abmahnkosten grunds\u00e4tzlich nicht auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden k\u00f6nnten. Allenfalls bei F\u00e4llen von Dauerdelikten, in denen die Abmahnung auch der Begrenzung des Schadens aus der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung dient, k\u00f6nne die Erstattung der Abmahnkosten aus einen Schadensersatzanspruch anerkannt werden. Dem h\u00e4lt allerdings ein ebenfalls nicht unwichtiger Experte des Wettbewerbsrechts, Otto Teplitzky entgegen, man k\u00f6nne nicht daran zweifeln, dass die Abmahnkosten durch die Verletzungshandlung ad\u00e4quat verursacht worden seien.<\/p>\n<p>Das Gericht stellt an dieser Stelle jedoch klar, dass all dies vorliegend dahinstehen k\u00f6nne, da die Abmahnung eine v\u00f6llig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstelle, bez\u00fcglich derer der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die R\u00fcckerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen k\u00f6nne. Dementsprechende fehle es auch an einem erstattungsf\u00e4higen Schaden bei den Kl\u00e4gerinnen.<\/p>\n<p>Es ist offensichtlich, dass dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hier der sprichw\u00f6rtliche Kragen geplatzt ist, da der gesamte Fall von den betreuenden Rechtsanw\u00e4lten offenbar so unsorgf\u00e4ltig gef\u00fchrt wurde, dass noch nicht einmal klar war, an welchen der angeblich herunter geladenen Musikwerke die Kl\u00e4gerinnen \u00fcberhaupt Rechte geltend machen konnten.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Bei allem Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den \u00c4rger des Gerichts sind die Ausf\u00fchrungen zum Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers nicht recht nachvollziehbar. Denn anwaltliche Arbeit ersch\u00f6pft sich entgegen einem weit verbreiteten Glauben nicht im Verfassen von Schreiben oder Schrifts\u00e4tzen. Letztere stellen im Gegenteil vielmehr erst das manchmal aus nur wenigen Zeilen bestehende Ergebnis einer m\u00f6glicherweise langwierigen, mehrere Stunden oder Tage dauernden Pr\u00fcfung dar.<\/p>\n<p>Insbesondere Strafrechtler werden best\u00e4tigen k\u00f6nnen, dass es nach dem Durcharbeiten m\u00f6glicherweise Hunderte oder Tausende Seiten umfassende Strafrechtsakte sogar ratsam sein kann, sich gar nicht zu \u00e4u\u00dfern. Man stelle sich nur die Emp\u00f6rung der Strafrechtler vor, wenn man ihnen er\u00f6ffnete, dass sie in einem solchen Fall auch keine Verg\u00fctung zu erwarten h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Richter m\u00fcssten dies eigentlich nachvollziehen k\u00f6nnen; bekommen diese doch sogar v\u00f6llig ungeachtet irgendeines Arbeitsergebnisses ihre Bez\u00fcge&#8230; (la)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Beschluss auf einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 14.11.2011, Az. I-20 W 132\/11) dem Beklagten mit deutlichen Worten Prozesskostenhilfe f\u00fcr die Rechtsverteidigung in einem &#8220;Filesharing&#8221;-Verfahren gew\u00e4hrt. 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