{"id":9609,"date":"2012-01-10T07:31:49","date_gmt":"2012-01-10T05:31:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=9609"},"modified":"2017-04-07T12:12:49","modified_gmt":"2017-04-07T11:12:49","slug":"die-arag-ist-die-beste-rechtsschutzversicherung-die-es-gibt-schleichwerbung-im-rsv-blog","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/die-arag-ist-die-beste-rechtsschutzversicherung-die-es-gibt-schleichwerbung-im-rsv-blog\/","title":{"rendered":"Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt &#8211; Schleichwerbung im RSV-BLOG?"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p><p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Wir k\u00e4mpfen f\u00fcr uns!\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/arag.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Die Betreiber des <a href=\"http:\/\/www.rsv-blog.de\/\" target=\"_blank\">RSV-Blog<\/a> haben offenbar am 3.1.2012 vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen die der ARAG Rechtsschutzversicherung erwirkt (LG Hamburg, Beschluss v. 3.1.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=312%20O%20715\/11\" title=\"312 O 715\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">312 O 715\/11<\/a>).<\/p>\n<p>Damit wird der Antragsgegnerin bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 \u20ac verboten,<\/p>\n<blockquote>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, indem unter der URL www.rsv-blog.de abrufbaren Internet Blog f\u00fcr praktische Erfahrungen mit den Leistungen von Rechtsschutzversicherern den im nachfolgenden wiedergegebenen Eintrag:<\/p>\n<p><strong>&#8220;Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht und Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentes den Versicherungen, die ich kenne.&#8221;<\/strong><\/p>\n<p>zu t\u00e4tigen, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser Eintrag von der Antragsgegnerin stammt.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Der Streitwert der Angelegenheit wurde vom Landgericht mit 25.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Ist ARAG <strong>wirklich die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt<\/strong>?<\/strong><\/p>\n<p>Wahrscheinlich nicht.<\/p>\n<p>Hintergrund der einstweiligen Verf\u00fcgung ist n\u00e4mlich, dass oben ersichtlicher Kommentar im RSV-BLOG offenbar von einer festen IP-Adresse aus abgegeben worden war, die sich zur ARAG zur\u00fcckverfolgen lie\u00df.<\/p>\n<p>Auf eine aussergerichtliche Abmahnung antwortete die ARAG lediglich mit dem Hinweis, dass man weder ausschlie\u00dfen noch best\u00e4tigen k\u00f6nne, dass der betreffende Eintrag von einem ihrer Mitarbeiter get\u00e4tigt worden sei. Aus Datenschutzgr\u00fcnden sei sie verpflichtet, die Verbindungsdaten der Mitarbeiter zu l\u00f6schen. Dar\u00fcber hinaus handele es sich um einen &#8220;privaten&#8221; Eintrag, so dass es an einem gesch\u00e4ftlichen Bezug mangele. Eine Unterlassungserkl\u00e4rung wurde nicht abgegeben.<\/p>\n<p>Sollte sich auch nach einem noch m\u00f6glichen Widerspruch der ARAG gegen die Eilentscheidung des Landgerichts Hamburg herausstellen, dass der oben ersichtliche Kommentar tats\u00e4chlich aus dem Hause der ARAG stammt, d\u00fcrfte das Verhalten als verdeckte Werbung wettbewerbswidrig sein. Und der Vorfall f\u00fcr die ARAG ziemlich peinlich, obwohl Versicherungen grunds\u00e4tzlich <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/lbr-blog\/kurioses-und-interessantes\/ich-schwore-ergo-mitarbeiter-schnupften-bei-michel-friedman-party-nur-salz-durch-die-nase\" target=\"_blank\">nichts so schnell peinlich ist<\/a>.<\/p>\n<p>Das Verschleiern von Werbung ist gem. \u00a7 <a title=\"\u00a7 6 TMG: Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/6.html\" target=\"_blank\">6<\/a> Abs. 1 Nr. 1 TMG rechtswidrig und stellt gem. \u00a7 <a title=\"\u00a7 16 TMG: Bu\u00dfgeldvorschriften\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/16.html\" target=\"_blank\">16<\/a> TMG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfzigtausend Euro geahndet werden kann. Dar\u00fcber hinaus ist es nach \u00a7 <a title=\"\u00a7 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch\u00e4ftlicher Handlungen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" target=\"_blank\">4<\/a> Nr. 3 UWG unlauter, den Werbecharakter von gesch\u00e4ftlichen Handlungen zu verschleiern. Schlie\u00dflich w\u00e4re da noch die so genannte Blacklist, der Anhang zu \u00a7 <a title=\"\u00a7 3 UWG: Verbot unlauterer gesch\u00e4ftlicher Handlungen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" target=\"_blank\">3<\/a> Abs. 3 UWG, wonach gem. Ziff. 11 der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsf\u00f6rderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung) verboten ist.<\/p>\n<p>Interessant an der vorliegenden Entscheidung sind dennoch die folgenden zwei Punkte.<\/p>\n<p><strong>Konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen Rechtsanw\u00e4lten und Rechtsschutzversicherung?<\/strong><\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch ist im Wettbewerbsrecht das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses. Dabei ist es nicht unbedingt notwendig, dass Schuldner und Gl\u00e4ubiger derselben Branche angeh\u00f6ren. Voraussetzung ist aber immer, dass beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeintr\u00e4chtigen, d.h. im Absatz behindern oder st\u00f6ren kann.<\/p>\n<p>Mir erschlie\u00dft sich die \u00c4hnlichkeit der jeweils angebotenen Dienstleistung, Rechtsberatung auf der einen und Versicherungsleistungen auf der anderen Seite nicht auf den ersten Blick. Mich w\u00fcrden daher die entsprechenden Darlegungen in der Antragsschrift interessieren.<\/p>\n<p><strong>Unzul\u00e4ssige Erhebung und Verwendung der IP-Adresse?<\/strong><\/p>\n<p>Problematisch erscheint auch die Verwendung der h\u00f6chstwahrscheinlich rechtswidrig erlangten IP-Adresse als Glaubhaftmachungsmittel im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren.<\/p>\n<p>Folgt man der\u00a0 (im Vordringen befindlichen) Ansicht, dass IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen, so ist deren Erhebung nur zul\u00e4ssig, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu erm\u00f6glichen und abzurechnen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/15.html\" title=\"&sect; 15 TMG: (weggefallen)\">\u00a7 15 TMG<\/a>). Anderenfalls muss vor der Erhebung die Einwilligung des Dateninhabers eingeholt werden.<\/p>\n<p>Davon, dass die vor Gericht zum Beleg des durch die ARAG begangenenVersto\u00dfes verwendete IP-Adresse mit Einwilligung des Nutzers erhoben worden ist, ist nicht auszugehen. Denn der konkrete Verfasser des Kommentars ist bisher unbekannt. Die Erhebung und die Weiterleitung der IP-Adresse d\u00fcrften demnach unzul\u00e4ssig gewesen sein. Nach dem Telemediengesetz drohen daf\u00fcr\u00a0 Bu\u00dfgelder bis zu 50.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Aber nicht nur das. Problematisch wird die unzul\u00e4ssige Erhebung der die Adresse n\u00e4mlich auch f\u00fcr das vorliegende Verfahren. So hat das OLG Karlsruhe (Urt. v. 04.12.2008 &#8211; Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20U%2086\/07\" title=\"4 U 86\/07 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">4 U 86\/07<\/a>) zum Beispiel entschieden, dass rechtswidrig gewonnene IP-Adressen in einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Falls die ARAG sich entschlie\u00dft, Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung einzulegen, k\u00f6nnte es noch spannend werden. Wir werden weiter berichten. (la)<\/p>\n<p><!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Wir k\u00e4mpfen f\u00fcr uns!\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/arag.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Die Betreiber des <a href=\"http:\/\/www.rsv-blog.de\/\" target=\"_blank\">RSV-Blog<\/a> haben offenbar am 3.1.2012 vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen die der ARAG Rechtsschutzversicherung erwirkt (LG Hamburg, Beschluss v. 3.1.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=312%20O%20715\/11\" title=\"312 O 715\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">312 O 715\/11<\/a>).<\/p>\n<p>Damit wird der Antragsgegnerin bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 \u20ac verboten,<\/p>\n<blockquote><p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, indem unter der URL www.rsv-blog.de abrufbaren Internet Blog f\u00fcr praktische Erfahrungen mit den Leistungen von Rechtsschutzversicherern den im nachfolgenden wiedergegebenen Eintrag:<\/p>\n<p><strong>&#8220;Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht und Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentes den Versicherungen, die ich kenne.&#8221;<\/strong><\/p>\n<p>zu t\u00e4tigen, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser Eintrag von der Antragsgegnerin stammt.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Streitwert der Angelegenheit wurde vom Landgericht mit 25.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Ist ARAG <strong>wirklich die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt<\/strong>?<\/strong><\/p>\n<p>Wahrscheinlich nicht.<\/p>\n<p>Hintergrund der einstweiligen Verf\u00fcgung ist n\u00e4mlich, dass oben ersichtlicher Kommentar im RSV-BLOG offenbar von einer festen IP-Adresse aus abgegeben worden war, die sich zur ARAG zur\u00fcckverfolgen lie\u00df.<\/p>\n<p>Auf eine aussergerichtliche Abmahnung antwortete die ARAG lediglich mit dem Hinweis, dass man weder ausschlie\u00dfen noch best\u00e4tigen k\u00f6nne, dass der betreffende Eintrag von einem ihrer Mitarbeiter get\u00e4tigt worden sei. 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Dar\u00fcber hinaus ist es nach \u00a7 <a title=\"\u00a7 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch\u00e4ftlicher Handlungen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" target=\"_blank\">4<\/a> Nr. 3 UWG unlauter, den Werbecharakter von gesch\u00e4ftlichen Handlungen zu verschleiern. Schlie\u00dflich w\u00e4re da noch die so genannte Blacklist, der Anhang zu \u00a7 <a title=\"\u00a7 3 UWG: Verbot unlauterer gesch\u00e4ftlicher Handlungen\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" target=\"_blank\">3<\/a> Abs. 3 UWG, wonach gem. Ziff. 11 der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsf\u00f6rderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung) verboten ist.<\/p>\n<p>Interessant an der vorliegenden Entscheidung sind dennoch die folgenden zwei Punkte.<\/p>\n<p><strong>Konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen Rechtsanw\u00e4lten und Rechtsschutzversicherung?<\/strong><\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch ist im Wettbewerbsrecht das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses. Dabei ist es nicht unbedingt notwendig, dass Schuldner und Gl\u00e4ubiger derselben Branche angeh\u00f6ren. Voraussetzung ist aber immer, dass beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeintr\u00e4chtigen, d.h. im Absatz behindern oder st\u00f6ren kann.<\/p>\n<p>Mir erschlie\u00dft sich die \u00c4hnlichkeit der jeweils angebotenen Dienstleistung, Rechtsberatung auf der einen und Versicherungsleistungen auf der anderen Seite nicht auf den ersten Blick. Mich w\u00fcrden daher die entsprechenden Darlegungen in der Antragsschrift interessieren.<\/p>\n<p><strong>Unzul\u00e4ssige Erhebung und Verwendung der IP-Adresse?<\/strong><\/p>\n<p>Problematisch erscheint auch die Verwendung der h\u00f6chstwahrscheinlich rechtswidrig erlangten IP-Adresse als Glaubhaftmachungsmittel im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren.<\/p>\n<p>Folgt man der\u00a0 (im Vordringen befindlichen) Ansicht, dass IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen, so ist deren Erhebung nur zul\u00e4ssig, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu erm\u00f6glichen und abzurechnen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/15.html\" title=\"&sect; 15 TMG: (weggefallen)\">\u00a7 15 TMG<\/a>). Anderenfalls muss vor der Erhebung die Einwilligung des Dateninhabers eingeholt werden.<\/p>\n<p>Davon, dass die vor Gericht zum Beleg des durch die ARAG begangenenVersto\u00dfes verwendete IP-Adresse mit Einwilligung des Nutzers erhoben worden ist, ist nicht auszugehen. Denn der konkrete Verfasser des Kommentars ist bisher unbekannt. Die Erhebung und die Weiterleitung der IP-Adresse d\u00fcrften demnach unzul\u00e4ssig gewesen sein. Nach dem Telemediengesetz drohen daf\u00fcr\u00a0 Bu\u00dfgelder bis zu 50.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Aber nicht nur das. Problematisch wird die unzul\u00e4ssige Erhebung der die Adresse n\u00e4mlich auch f\u00fcr das vorliegende Verfahren. 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