{"id":949,"date":"2009-12-02T01:43:17","date_gmt":"2009-12-01T23:43:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=949"},"modified":"2009-12-02T01:43:17","modified_gmt":"2009-12-01T23:43:17","slug":"zwei-abmahnungen-und-kein-missbrauchsfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/zwei-abmahnungen-und-kein-missbrauchsfall\/","title":{"rendered":"Zwei Abmahnungen und kein Missbrauchsfall"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Der BGH hatte im April dieses Jahres dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Wettbewerbsrecht wegen eines Versto\u00dfes gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung in zwei verschiedenen Verfahren bei einem gleichgelagerten Versto\u00df rechtsmissbr\u00e4uchlich war oder nicht <a href=\"\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/376\/5\/2\" target=\"_blank\">(BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 14\/07)<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Hintergrund dieser Pr\u00fcfung war folgender Sachverhalt: Die Parteien des Rechtsstreits vertreiben beide Netzkartenvertr\u00e4ge f\u00fcr Mobilfunktelefone. Die Kl\u00e4gerin und Widerbeklagte bewarb im Sommer 2005 mit einem Handzettel den Abschluss von Vertr\u00e4gen f\u00fcr Mobilfunktelefone. Wichtige Informationen zur Vertragslaufzeit, zum einmaligen Anschlusspreis und zum monatlichen Mindestgespr\u00e4chsumsatz waren in \u00e4u\u00dferst kleiner Schriftgr\u00f6\u00dfe gehalten, welche in etwa Schriftgr\u00f6\u00dfe 4 entsprach. Dies gefiel der Beklagten und Widerkl\u00e4gerin nicht, weshalb sie die Kl\u00e4gerin und Widerbeklagte wegen Wettbewerbsversto\u00dfes aufgrund der nicht hinreichenden Lesbarkeit wesentlicher Tarifinformationen abmahnte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Interessant wurde der Fall durch die Tatsache, dass die abgemahnte Kl\u00e4gerin und Widerbeklagte f\u00fcr den Netzkartenvertrag neben dem Handzettel gleichzeitig auch mit einem auf dem Gehweg vor ihren Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen aufgestellten Werbeplakat warb. Dieses Werbeplakat entsprach inhaltlich, farblich und im Layout dem verwendeten Handzettel. Die Beklagte und Widerkl\u00e4gerin sah sich als Wettbewerberin durch dieses Werbeplakat ebenfalls beeintr\u00e4chtigt, weshalb sie auch das Aufstellen des Plakats als wettbewerbswidrig beanstandete. Und zwar in der Form einer weiteren, von der ersten Abmahnung gesonderten Abmahnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Eine au\u00dfergerichtliche Erledigung dieser Angelegenheit konnte zwischen den Parteien nicht erzielt werden, woraufhin die Beklagte und Widerkl\u00e4gerin in getrennten Verf\u00fcgungs- und Hauptsacheverfahren die Anspr\u00fcche auf Unterlassung der Werbung mit dem Handzettel einerseits und dem Werbeplakat andererseits gerichtlich geltend machte. Was prozessual nicht so alles m\u00f6glich ist!<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Um den Weg bis zum BGH zu erkl\u00e4ren, kommt es aber prozessual noch besser. Die Kl\u00e4gerin und Widerbeklagte hatte ihrerseits zuvor (also nach der diesbez\u00fcglichen Abmahnung und vor einer entsprechenden Hauptsacheklage der Beklagten) emp\u00f6rt und betroffen eine negative Feststellungsklage gegen den geltend gemachten Anspruch wegen der Werbung mit den Handzetteln erhoben, woraufhin die Gegenseite nat\u00fcrlich Widerklage auf Unterlassung der Werbung (mit den Handzetteln) erhoben hat. Was f\u00fcr eine Schlacht. Um das k\u00e4mpferische Treiben abzuk\u00fcrzen: Die Kl\u00e4gerin (negative Feststellungsklage) wurde in allen Instanzen &#8211; und nunmehr auch h\u00f6chstrichterlich &#8211; antragsgem\u00e4\u00df (Widerklage) auf Unterlassung der Werbung mit den Handzetteln verurteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">So. Der BGH hatte diesbez\u00fcglich aufgrund des Vorbringens der unterlegenen Kl\u00e4gerin zu beurteilen, ob die Mehrfachverfolgung vorliegend im Sinne einer missbr\u00e4uchlichen Geltendmachung von Abwehranspr\u00fcchen aus sachfremden, nicht schutzw\u00fcrdigen Gr\u00fcnden gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 4 UWG<\/a> erfolgte oder nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Und das tat er dann auch: Der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 4 UWG<\/a> ging vorliegend ins Leere. Der BGH stellte im Ergebnis fest, dass sich der Unterlassungsgl\u00e4ubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht von sachfremden Motiven hat leiten lassen. Anders als in F\u00e4llen getrennter Verfahren bei einem einheitlichen Wettbewerbsversto\u00df (vgl. BGH-Urteil vom 06.04.2000 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2076\/98\" title=\"I ZR 76\/98 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 76\/98<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20144%20S.%20165\" title=\"BGH, 06.04.2000 - I ZR 76\/98: Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverst&ouml;&szlig;en; Wettbewerbsklagen vo...\">BGHZ 144 S. 165<\/a> (170f.) und BGH-Urteil vom 17.11.2005 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20300\/02\" title=\"BGH, 17.11.2005 - I ZR 300\/02: MEGASALE\">I ZR 300\/02<\/a>, GRUR 2006, S.243, Rn. 16) pr\u00fcfte der BGH im vorliegenden Fall die Mehrfachverfolgung gleichartiger bzw. \u00e4hnlich gelagerter Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe und stellte diesbez\u00fcglich fest, dass die Ma\u00dfst\u00e4be nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 4 UWG<\/a> grunds\u00e4tzlich auch auf F\u00e4lle wie den vorliegenden \u00fcbertragbar sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Und im streitgegenst\u00e4ndlichen Fall basierte die Mehrfachverfolgung gerade nicht auf sachfremden, sondern auf berechtigten Gr\u00fcnden. Berechtigt deshalb, weil die Beklagte bei der Verfahrenseinleitung von einer unterschiedlichen Beweissituation in Bezug auf die verschiedenen Ausformungen (Handzettel\/Werbeplakat) des Wettbewerbsversto\u00dfes ausgehen konnte und durfte:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">W\u00e4hrend die Frage, ob die nur in einer kleinen Schriftgr\u00f6\u00dfe,\u00a0 angebrachten Tarifhinweise die Anforderungen an eine ausreichende Lesbarkeit erf\u00fcllen oder nicht, sich in Bezug auf die der Beklagten vorliegenden Handzettel ohne weiteres anhand des Werbetr\u00e4gers beurteilen l\u00e4sst, konnte und durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die entsprechenden Feststellungen f\u00fcr das nur auf dem Gehweg vor dem Gesch\u00e4ftslokal der Kl\u00e4gerin aufgestellte Werbeplakat, welches der Beklagten nicht vorlag, nur durch andere Beweismittel getroffen werden konnten. N\u00e4mlich z.B. durch Zeugenvernehmung oder die Vorlage von Fotos als Beweismittel.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der BGH beweist in seinem Urteil ein gutes Gesp\u00fcr bei der Einsch\u00e4tzung von tats\u00e4chlichem und prozessualem Verhalten. Oftmals besteht doch ein erhebliches Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen der nach au\u00dfen pr\u00e4sentierten, moralisch einwandfreien Gesinnung einer an einem Rechtsstreit beteiligten Partei, welche sich dann vor Gericht gerne selbstgerecht als eine der \u201eGuten\u201c darstellt, auf der einen Seite und der durch Prozesshandlungen bzw. tats\u00e4chliche Handlungen im Zusammenhang mit einem Prozess dann wirklich aufgezeigten Gesinnung der vermeintlichen \u201eGuten\u201c auf der anderen Seite.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">So hat die Kl\u00e4gerin, welche sich im vorliegenden Fall als mehrfach Abgemahnte wohl selbst eher den \u201eGuten\u201c als den \u201eSchlechten\u201c zugerechnet h\u00e4tte, vorgetragen, dass eine gesonderte Rechtsverfolgung nicht gerechtfertigt gewesen sei, weil das Gericht der Kl\u00e4gerin ja h\u00e4tte aufgeben k\u00f6nnen, ein Originalexemplar des auf dem Gehweg aufgestellten Plakats vorzulegen. Aha. Das leuchtet doch zun\u00e4chst mal ein, oder?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der BGH hat dann aber das Gesamtverhalten der Kl\u00e4gerin bewertet und insofern, wie bereits gesagt, ein feines Gesp\u00fcr bewiesen und dementsprechend festgestellt, dass die Beklagte diesbez\u00fcglich mit einem nicht einheitlichen Verteidigungsvorbringen der Kl\u00e4gerin rechnen musste. Und das obwohl die Kl\u00e4gerin doch eigentlich den \u201eGuten\u201c zuzuordnen ist? Ja, sagte der BGH. Und bezog sich dabei im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch auf den Vortrag der Kl\u00e4gerin im vorgeschalteten Verf\u00fcgungsverfahren. Die \u201egute\u201c Kl\u00e4gerin hatte den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung u. a. aufgrund eines undeutlichen Fotos beanstandet und die Vollstreckbarkeit der Verf\u00fcgung in Frage gestellt. Nach Ansicht des BGH konnte die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht damit rechnen, dass die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber das prozessuale Vorgehen der Beklagten noch ein Originalexemplar des Werbeplakats vorlegen konnte. Genau gesagt sogar so herum: Damit rechnen konnte, dass die Kl\u00e4gerin ein solches Plakat nicht mehr vorlegen konnte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der BGH vermeidet eine Prangerwirkung, indem er darauf verzichtet das Taktieren und Argumentieren der Kl\u00e4gerin explizit blo\u00dfzustellen. Stattdessen stellt er subtil im Sinne des Existentialismus fest, dass der Gute nicht per se oder im Sinne einer vorbestimmten Eigenschaft als Guter einzustufen ist, sondern allein an seinen Taten zu bewerten ist. Herrlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In seinem Urteil hatte der BGH dar\u00fcber hinaus noch die Problematik zu kl\u00e4ren, dass die konkreten streitgegenst\u00e4ndlichen Informationspflichten ihre Wurzeln im Gemeinschaftsrecht haben. Aber damit lockt man ja nun wirklich niemanden hinterm Ofen hervor. Ob nun gut oder b\u00f6s. <a href=\"\/lbr\/wir\/niklas-haberkamm\/171\/2\/6\" target=\"_blank\">(ha)<\/a> <a href=\"\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/376\/5\/2\" target=\"_blank\">Zum Urteil<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hatte im April dieses Jahres dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Wettbewerbsrecht wegen eines Versto\u00dfes gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung in zwei verschiedenen Verfahren bei einem gleichgelagerten Versto\u00df rechtsmissbr\u00e4uchlich war oder nicht (BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 14\/07). 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