{"id":9265,"date":"2011-12-28T07:49:40","date_gmt":"2011-12-28T05:49:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=9265"},"modified":"2017-04-07T12:14:38","modified_gmt":"2017-04-07T11:14:38","slug":"geschaftsaufgabe-schliest-die-wiederholungsgefahr-nicht-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/geschaftsaufgabe-schliest-die-wiederholungsgefahr-nicht-aus\/","title":{"rendered":"Gesch\u00e4ftsaufgabe schlie\u00dft die Wiederholungsgefahr nicht aus"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"hoffentlich sieht er nicht so aus\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/sorry.jpg\" alt=\"\" \/>In der t\u00e4glichen Arbeit ist der Rechtsanwalt nicht davor gefeit, sich mit neuen Argumentationsmustern und -Strategien der Gegner auseinandersetzen zu m\u00fcssen. Dennoch ist es manchmal erstaunlich, wie kreativ in anwaltlichen Schreiben teilweise argumentiert wird.<\/p>\n<p>In einem aktuellen Fall, in dem \u00fcber die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften sowie die Einhaltung einer Unterlassungserkl\u00e4rung gestritten wird, haben uns die Kollegen mit einer originellen Argumentation \u00fcberrascht.<\/p>\n<p>Es wurde vorgetragen, dass ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe, da kein Erstbegehungstatbestand gegeben sei und damit die Wiederholungsgefahr nicht vorliege. Dies allein w\u00e4re nicht erw\u00e4hnenswert gewesen. Im streitigen Fall wurde jedoch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr von den Kollegen verneint, weil der Anspruchsgegner den Versto\u00df nicht noch einmal begehen werde, da der Gesch\u00e4ftsbetrieb des Gegners aufgel\u00f6st werden soll.<\/p>\n<p>Diese Argumentation verwunderte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass neben wettbewerbsrechtlichen Anspr\u00fcchen insbesondere eine Vertragsstrafe aus der abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung geltend gemacht wurde. Es war also nicht das erste Mal, dass der Gegner gegen das Wettbewerbsrecht verstie\u00df. Wie die Argumentation der Gegenseite mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 1 UWG<\/a> zu vereinbaren ist, erschlie\u00dft sich uns nicht. Denn dieser lautet:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eWer eine nach \u00a7 3 oder \u00a7 7 unzul\u00e4ssige gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen \u00a7 3 oder \u00a7 7 droht.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Zwar ist die Wiederholungsgefahr Tatbestandsvoraussetzung im Falle eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, dennoch ist diese gegeben, wenn die Wiederholung des unzul\u00e4ssigen Verhaltens ernsthaft zu besorgen ist. Ist es zu einem Versto\u00df gekommen, wird die Wiederholungsgefahr zun\u00e4chst vermutet.<\/p>\n<p>In unserem aktuellen Fall ist es bereits zum wiederholten Male zu Verst\u00f6\u00dfen gekommen, so dass auch die Wiederholungsgefahr ernsthaft zu besorgen ist. Will der Verletzer die Wiederholungsgefahr ausr\u00e4umen muss er diese widerlegen. Dies gelingt jedoch nicht allein damit, dass behauptet wird, dass das Gesch\u00e4ft aufgegeben wird und kein Handel mehr stattfindet. Vielmehr wird die Wiederholungsgefahr erst durch die Abgabe einer strafbewehrten, unwiderruflichen und bedingungslosen Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt.<\/p>\n<p><strong><\/strong>Dies ist auch sinnvoll, denn die Unterlassungspflicht ist h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Natur. K\u00f6nnte der Verletzer die Wiederholungsgefahr stets damit ausschlie\u00dfen, dass er sein Gesch\u00e4ft aufgibt, k\u00f6nnte ein Anspruch auf Unterlassung schlicht nicht durchgesetzt werden. Gleichwohl best\u00fcnde aber die Gefahr, dass der Verletzer abermals ein neues Gesch\u00e4ft er\u00f6ffnet und sodann wieder gegen Wettbewerbsrecht verst\u00f6\u00dft. Der Unterlassungsanspruch w\u00fcrde damit ins Leere laufen und Sinn und Zweck des Anspruchs w\u00fcrden konterkariert.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><br \/>\nEine Gesch\u00e4ftsaufgabe des Schuldners l\u00e4sst die verlangte Wiederholungsgefahr daher nicht entfallen. (cr)<!--:--><!--:en--><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"hoffentlich sieht er nicht so aus\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/sorry.jpg\" alt=\"\" \/>In der t\u00e4glichen Arbeit ist der Rechtsanwalt nicht davor gefeit, sich mit neuen Argumentationsmustern und -Strategien der Gegner auseinandersetzen zu m\u00fcssen. Dennoch ist es manchmal erstaunlich, wie kreativ in anwaltlichen Schreiben teilweise argumentiert wird.<\/p>\n<p>In einem aktuellen Fall, in dem \u00fcber die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften sowie die Einhaltung einer Unterlassungserkl\u00e4rung gestritten wird, haben uns die Kollegen mit einer originellen Argumentation \u00fcberrascht.<\/p>\n<p>Es wurde vorgetragen, dass ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe, da kein Erstbegehungstatbestand gegeben sei und damit die Wiederholungsgefahr nicht vorliege. Dies allein w\u00e4re nicht erw\u00e4hnenswert gewesen. Im streitigen Fall wurde jedoch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr von den Kollegen verneint, weil der Anspruchsgegner den Versto\u00df nicht noch einmal begehen werde, da der Gesch\u00e4ftsbetrieb des Gegners aufgel\u00f6st werden soll.<\/p>\n<p>Diese Argumentation verwunderte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass neben wettbewerbsrechtlichen Anspr\u00fcchen insbesondere eine Vertragsstrafe aus der abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung geltend gemacht wurde. Es war also nicht das erste Mal, dass der Gegner gegen das Wettbewerbsrecht verstie\u00df. Wie die Argumentation der Gegenseite mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 1 UWG<\/a> zu vereinbaren ist, erschlie\u00dft sich uns nicht. Denn dieser lautet:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eWer eine nach \u00a7 3 oder \u00a7 7 unzul\u00e4ssige gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen \u00a7 3 oder \u00a7 7 droht.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Zwar ist die Wiederholungsgefahr Tatbestandsvoraussetzung im Falle eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, dennoch ist diese gegeben, wenn die Wiederholung des unzul\u00e4ssigen Verhaltens ernsthaft zu besorgen ist. Ist es zu einem Versto\u00df gekommen, wird die Wiederholungsgefahr zun\u00e4chst vermutet.<\/p>\n<p>In unserem aktuellen Fall ist es bereits zum wiederholten Male zu Verst\u00f6\u00dfen gekommen, so dass auch die Wiederholungsgefahr ernsthaft zu besorgen ist. Will der Verletzer die Wiederholungsgefahr ausr\u00e4umen muss er diese widerlegen. Dies gelingt jedoch nicht allein damit, dass behauptet wird, dass das Gesch\u00e4ft aufgegeben wird und kein Handel mehr stattfindet. Vielmehr wird die Wiederholungsgefahr erst durch die Abgabe einer strafbewehrten, unwiderruflichen und bedingungslosen Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt.<\/p>\n<p><strong><\/strong>Dies ist auch sinnvoll, denn die Unterlassungspflicht ist h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Natur. K\u00f6nnte der Verletzer die Wiederholungsgefahr stets damit ausschlie\u00dfen, dass er sein Gesch\u00e4ft aufgibt, k\u00f6nnte ein Anspruch auf Unterlassung schlicht nicht durchgesetzt werden. Gleichwohl best\u00fcnde aber die Gefahr, dass der Verletzer abermals ein neues Gesch\u00e4ft er\u00f6ffnet und sodann wieder gegen Wettbewerbsrecht verst\u00f6\u00dft. Der Unterlassungsanspruch w\u00fcrde damit ins Leere laufen und Sinn und Zweck des Anspruchs w\u00fcrden konterkariert.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><br \/>\nEine Gesch\u00e4ftsaufgabe des Schuldners l\u00e4sst die verlangte Wiederholungsgefahr daher nicht entfallen. (cr)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der t\u00e4glichen Arbeit ist der Rechtsanwalt nicht davor gefeit, sich mit neuen Argumentationsmustern und -Strategien der Gegner auseinandersetzen zu m\u00fcssen. Dennoch ist es manchmal erstaunlich, wie kreativ in anwaltlichen Schreiben teilweise argumentiert wird. 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