{"id":855,"date":"2009-08-26T19:02:02","date_gmt":"2009-08-26T17:02:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=855"},"modified":"2017-03-12T21:26:21","modified_gmt":"2017-03-12T20:26:21","slug":"bgh-haftet-domainverpachter-als-storer-das-focus-urteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/bgh-haftet-domainverpachter-als-storer-das-focus-urteil\/","title":{"rendered":"BGH: Haftet Domainverp\u00e4chter als St\u00f6rer ? &#8211; Das &quot;Focus-Urteil&quot;"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Der BGH hat in einem Urteil vom 30.06.2009 (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/onlinerecht\/49\/5\/1\">BGH, Urteil v. 30.06.2009, Az. VI ZR 210\/08<\/a>) im Hinblick auf die St\u00f6rerhaftung klargestellt, dass auch ein Domainverp\u00e4chter grunds\u00e4tzlich nach den St\u00f6rergrunds\u00e4tzen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8220;<em>Als St\u00f6rer im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 BGB<\/a> ist &#8211; ohne R\u00fccksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft &#8211; jeder anzusehen, der die St\u00f6rung herbeigef\u00fchrt hat oder dessen Verhalten eine Beeintr\u00e4chtigung bef\u00fcrchten l\u00e4sst.<\/em>&#8220;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Die St\u00f6rerhaftung wird jedoch durch das Bestehen sogenannter Pr\u00fcfungspflichten eingeschr\u00e4nkt. Der Domainverp\u00e4chter kann nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung und &#8211; zumutbarer &#8211; Pr\u00fcfung die St\u00f6rung nicht unverz\u00fcglich beseitigt. Bei der Frage, ob und inwieweit dem als St\u00f6rer in Anspruch Genommenen eine Pr\u00fcfung zuzumuten ist, k\u00f6nnen Funktion und Aufagbenstellung desjenigen sowie die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden eine Rolle spielen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im vorliegenden Fall hat der Kl\u00e4ger sich gegen &#8211; unstreitig &#8211; unwahre \u00c4u\u00dferungen gewehrt, die Teil eines Beitrages waren, der ab dem 12. Juni 2007 im Internet abrufbar war. Die Beklagte verlegt das Nachrichtenmagazin &#8220;Focus&#8221;. Sie ist als Inhaberin der Domain &#8220;focus.de&#8221; eingetragen, welche die Tomorrow Focus AG gepachtet hat. Deren Website mit dem Nachrichtendienst &#8220;Focus online&#8221; ist unter der Domain &#8220;focus.de&#8221; erreichbar. Im Impressum dieser Internetseite &#8220;www.focus.de&#8221; hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8220;<em>FOCUS ONLINE ist ein Angebot der TOMORROW FOCUS AG, Gesch\u00e4ftsbereich Portal. F\u00fcr die Seiten des FOCUS-Magazins (http:\/\/focus.de\/magazin mit allen Unterseiten) ist Diensteanbieter jedoch die FOCUS Magazin Verlag GmbH<\/em>&#8220;.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Der streitgegenst\u00e4ndliche Artikel wurde von einer Journalistin verfasst, die bei dem von der Beklagten verlegten Magazin t\u00e4tig ist. Der Artikel wurde jedoch nicht in diesem Magazin, sondern im Online-Nachrichtendienst der Tomorrow Focus AG ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Beklagte erlangte durch Abmahnschreiben des Kl\u00e4gers vom 24. und 27.08.2007 Kenntnis von dem Beitrag. Sie leitete das Schreiben weiter an die Tomorrow Focus AG, diese l\u00f6schte daraufhin den Beitrag und gab eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Dies tat die Beklagte nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das erstinstanzliche Gericht sah den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte als begr\u00fcndet an, die zweite Instanz hat die Klage dann jedoch abgewiesen und die Revision zugelassen. Der BGH hat sich der Entscheidung des Berufungsgerichts angeschlossen, wonach die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Beklagte muss sich weder das Handeln der Journalistin zurechnen, da diese in diesem konkreten Fall nur f\u00fcr die Tomorrow Focus AG t\u00e4tig gewesen ist, noch hat die Beklagte generelle \u00dcberwachungspflichten bez\u00fcglich aller Beitr\u00e4ge auf der Internetseite &#8220;www.focus.de&#8221;.\u00a0 Dass sich auf der Titelseite des von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazins ein Hinweis auf die Domain &#8220;focus.de&#8221; befinde, reicht nicht aus, um das Zueigenmachen des fremden Inhalts anzunehmen. Dies auch\u00a0 dann\u00a0 nicht, wenn die Unternehmen wie hier dem gleichen Konzern angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zwar kommt die Beklagte grunds\u00e4tzlich durch \u00dcberlassen der Domain als St\u00f6rerin in Betracht. Um einer solchen St\u00f6rerhaftung zu entgehen, muss die Beklagte nach Kenntnis von dem rechtsverletzenden Inhalt die Beseitigung des Beitrags veranlassen und Vorsorge treffen, dass es zu keinen erneuten Eingriffen in die Rechte des Kl\u00e4gers kommt. Ein weiterer Eingriff in das Allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass die Beklagte ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den konkreten \u00c4u\u00dferungen <span style=\"text-decoration: underline\">unverz\u00fcglich<\/span> gehandelt und dadurch die L\u00f6schung bewirkt hat.\u00a0 Laut BGH sind hierf\u00fcr &#8211; bei einer unstreitig unwahren \u00c4u\u00dferung &#8211; keine aufwendigen Nachforschungen erforderlich (nh).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 30.06.2009 (BGH, Urteil v. 30.06.2009, Az. 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