{"id":8544,"date":"2011-11-11T07:44:32","date_gmt":"2011-11-11T05:44:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=8544"},"modified":"2017-04-07T12:20:15","modified_gmt":"2017-04-07T11:20:15","slug":"der-schultrojaner-big-brother-ist-watching-you-teacher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/der-schultrojaner-big-brother-ist-watching-you-teacher\/","title":{"rendered":"Der Schultrojaner \u2013 Big Brother ist watching you, teacher"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Another brick in the wall...\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/11\/bigbrother.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Wie der Presse zu entnehmen ist, haben sich die Bundesl\u00e4nder per Vertrag mit dem Dachverband VdS Bildungsmedien, welcher die urheberrechtlichen Interessen der Hersteller von Schulb\u00fcchern vertritt, verpflichtet, mit dem Einsatz eines \u201eSchultrojaners\u201c Schulcomputer auf digitale Kopien von Schulb\u00fcchern hin zu durchsuchen.<\/p>\n<p>Grundlage dieses Vertrages mit dem Titel \u201eGesamtvertrag zur Einr\u00e4umung und Verg\u00fctung von Anspr\u00fcchen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/53.html\" title=\"&sect; 53 UrhG: Vervielf&auml;ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch\">\u00a7 53<\/a> Urheberrechtsgesetz\u201c ist <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/53.html\" title=\"&sect; 53 UrhG: Vervielf&auml;ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch\">\u00a7 53 Abs. 3 UrhG<\/a>:<\/p>\n<blockquote><p>(3) Zul\u00e4ssig ist, Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beitr\u00e4gen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch<br \/>\n1.<br \/>\nzur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der f\u00fcr die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder<br \/>\n2.<br \/>\nf\u00fcr staatliche Pr\u00fcfungen und Pr\u00fcfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl<\/p>\n<p>herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielf\u00e4ltigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielf\u00e4ltigung eines Werkes, das f\u00fcr den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zul\u00e4ssig.<\/p><\/blockquote>\n<p>Demnach d\u00fcrfen urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke wie Schulb\u00fccher in kleinen Teilen f\u00fcr den Unterrichtsgebrauch oder f\u00fcr Pr\u00fcfungen vervielf\u00e4ltigt werden, wenn und soweit die Vervielf\u00e4ltigung zu diesem Zweck geboten ist.<\/p>\n<p>Oberstes Ziel dieses \u201e\u00dcberwachungsvertrages\u201c soll die Sicherstellung der Vervielf\u00e4ltigungsrechte an Unterrichtsmaterialien sein. Aber nat\u00fcrlich wollen die Schulbuchverlage auch entsprechend der Vervielf\u00e4ltigung ihrer Werke entlohnt werden.<\/p>\n<p>Erwartungsgem\u00e4\u00df laufen die Schulen gegen diese Vereinbarung Sturm, da ein moderner, flexibler und leistungsstarker Unterricht mit dieser Regelung wohl kaum noch m\u00f6glich ist. Dies auch insbesondere deshalb, da Schulleitern und Lehrer bei Verst\u00f6\u00dfen gegen den Vertrag dienstrechtliche Konsequenzen drohen. Immer mehr Schulen benutzen heute moderne Medien, so z.B. Activeboards, d.h. digitale Tafeln, bei denen Unterrichtsmaterialien eingescannt und auf dem Server gespeichert werden k\u00f6nnen, so dass die Sch\u00fcler sich diese Materialien zuhause f\u00fcr die weitere Bearbeitung herunterladen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Vertrag sieht konkret vor, dass ab dem Schuljahr 2011\/2012 an mindestens ein Prozent der \u00f6ffentlichen Schulen eine \u201ePlagiatssoftware\u201c installiert wird, um unerlaubte digitale Kopien auf Schulrechnern aufzusp\u00fcren. Wie diese Durchsuchung der Schulcomputer, bei der strikt zwischen Sch\u00fcler- und Lehrerdaten unterschieden werden m\u00fcsste, technisch umgesetzt werden soll, steht noch in den Sternen. Auch wie der Eingriff in das sogenannte \u201eIT-Grundrecht\u201c der Lehrer, welches das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Online-Durchsuchung entwickelt hat, gerechtfertigt werden soll, ist \u00e4u\u00dferst fraglich.<\/p>\n<p>Dieser Vertrag scheint die begr\u00fc\u00dfenswerte digitale Entwicklung und den Umgang mit neuen Medien an Schulen stark zu beeintr\u00e4chtigen. Dies hat auch die Bundesjustizministerin erkannt, die sich dem Thema angenommen hat. Wir bleiben dran (nh).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie der Presse zu entnehmen ist, haben sich die Bundesl\u00e4nder per Vertrag mit dem Dachverband VdS Bildungsmedien, welcher die urheberrechtlichen Interessen der Hersteller von Schulb\u00fcchern vertritt, verpflichtet, mit dem Einsatz eines \u201eSchultrojaners\u201c Schulcomputer auf digitale Kopien von Schulb\u00fcchern hin zu durchsuchen. 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