{"id":834,"date":"2009-07-28T12:16:13","date_gmt":"2009-07-28T10:16:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=834"},"modified":"2017-03-12T21:26:22","modified_gmt":"2017-03-12T20:26:22","slug":"spickmichde-die-dritte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/spickmichde-die-dritte\/","title":{"rendered":"Spickmich.de &#8211; die Dritte"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Von der unerbittlichen Lehrerin, die sich seit Mai 2007 gegen das Lehrer-Bewertungsportal &#8220;spickmich.de&#8221; gerichtlich wehrt, wurde mittlerweile viel berichtet, wir berichteten\u00a0 unter anderem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2007\/06\/check-den-lehrer-verfugung-gegen-lehrerbewertungsportal-wackelt\/\">hier<\/a>. Nachdem sie\u00a0 zun\u00e4chst in erster Instanz vor dem Landgericht K\u00f6ln gewann und die Ver\u00f6ffentlichung ihrer Bewertungsseite\u00a0 verboten wurde, wurde dieses Verbot im Widerspruchsverfahren wieder aufgehoben.\u00a0 Die dagegen gerichtete Berufung in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht blieb erfolglos.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Daraufhin ging die Lehrerin schlie\u00dflich in die dritte Instanz. Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 23.06.2009 (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/persoenlichkeitsrecht\/359\/5\/5\">BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196\/08)<\/a> die vorherige Entscheidung des Oberlandesgerichts K\u00f6ln best\u00e4tigt und die Revision somit zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der BGH hat hierzu folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Grunds\u00e4tzlich ist der Betreiber eines Internetforums &#8220;Herr des Angebots&#8221;, so dass der Verletzte auch gegen ihn L\u00f6schungs- und Unterlassungsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 Abs. 1 BGB<\/a> richten kann. Eine Haftungsprivilegierung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/10.html\" title=\"&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen\">\u00a7 10 TMG<\/a> greift in diesen F\u00e4llen nicht, da diese nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters umfasst. Auch das in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/41.html\" title=\"&sect; 41 BDSG: Anwendung der Vorschriften &uuml;ber das Bu&szlig;geld- und Strafverfahren\">\u00a7 41 BDSG<\/a> enthaltene Medienprivileg ist nicht einschl\u00e4gig, da es sich bei einer automatischen Auflistung von redaktionellen Beitrr\u00e4gen (hier: die Bewertungen durch die Sch\u00fcler) nicht um eine journalistische-redaktionelle Bearbeitung der Daten handelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der BGH konkretisiert ferner den Begriff der personenbezogenen Daten und stellt klar, dass diese \u00fcber die klassischen Daten wie Name und Anschrift hinaus auch Meinungs\u00e4u\u00dferungen, Beurteilungen und Werturteile \u00fcber einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen umfassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/28.html\" title=\"&sect; 28 BDSG: Datenverarbeitung zu im &ouml;ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken\">\u00a7 28 BDSG<\/a> ist das Erheben, Speichern, Ver\u00e4ndern oder \u00dcbermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel f\u00fcr die Erf\u00fcllung eigener Gesch\u00e4ftszwecke unter bestimmten Voraussetzungen zul\u00e4ssig; ein Gesch\u00e4ftszweck in diesem Sinne liegt bei dem Bewertungsportal spickmich.de aber noch nicht deswegen vor, weil zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Eine gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Erhebung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/29.html\" title=\"&sect; 29 BDSG: Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbeh&ouml;rdliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten\">\u00a7 29 BDSG<\/a> liegt dagegen vor. Demnach d\u00fcrfen personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden, wenn ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Hierbei ist eine Grundrechtsabw\u00e4gung vorzunehmen zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1 GG<\/a> und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a>. Einschr\u00e4nkungen des Selbstbestimmungsrecht innerhalb der sozialen Gemeinschaft sind dann hinzunehmen, wenn diese Beschr\u00e4nkungen von hinreichenden Gr\u00fcnden des Gemeinwohls oder \u00fcberwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und im Bereich des Zumutbaren liegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im Rahmen dieser Grundrechteabw\u00e4gung stellt der BGH fest, dass von einer anonymen Bewertung von Lehrern grunds\u00e4tzlich keine generelle Prangerwirkung im Sinne einer unzul\u00e4ssigen Schm\u00e4hkritik ausgeht, wenn Zugangsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr Nutzer und Einschr\u00e4nkungen der Auffindbarkeit von personenbezogenen Daten in Internet-Suchmaschinen bestehen UND die \u00c4u\u00dferungen bzw. Daten aus sich heraus nur eine geringe Aussagekraft und Eingriffsqualit\u00e4t aufweisen UND die Erhebung der Daten in zul\u00e4ssigerweise Weise zum Zweck der \u00dcbermittlung erfolgt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Meinungsfreiheit hat also laut dem BGH bei dem Bewertungsportal spickmich.de Vorrang vor den Pers\u00f6nlichkeitsrechten der bewerteten Lehrer. Gerade im beruflichen Bereich m\u00fcsse sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite \u00d6ffentlichkeit einstellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">Diese Lehrerin ist jedoch wahrlich nicht &#8220;kleinzukriegen&#8221;- nachdem sie diesen Instanzenzug bis zum obersten Gericht gegangen ist und verloren hat, will sie nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Es bleibt also abzuwarten, ob die &#8220;Unbelehrbare&#8221; diesmal obsiegt (nh).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von der unerbittlichen Lehrerin, die sich seit Mai 2007 gegen das Lehrer-Bewertungsportal &#8220;spickmich.de&#8221; gerichtlich wehrt, wurde mittlerweile viel berichtet, wir berichteten\u00a0 unter anderem hier. 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