{"id":830,"date":"2009-06-19T17:06:06","date_gmt":"2009-06-19T15:06:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=803"},"modified":"2017-03-13T01:10:50","modified_gmt":"2017-03-13T00:10:50","slug":"lg-koln-verletzung-der-rechte-des-domaininhabers-durch-dispute-eintrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-koln-verletzung-der-rechte-des-domaininhabers-durch-dispute-eintrag\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln: Verletzung der Rechte des Domaininhabers durch Dispute-Eintrag"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht K\u00f6ln hat mit Urteil vom 08.05.2009 (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/onlinerecht\/356\/5\/1\">LG K\u00f6ln, Urteil vom 08.05.2009, Az. 81 O 220\/08<\/a>) \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Dispute-Eintrages entschieden. Das Gericht hatte dar\u00fcber zu urteilen, ob und wann ein Dispute-Eintrag in die Rechte des Domaininhabers eingreift.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ein Dispute-Eintrag bewirkt, dass eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, von ihrem Inhaber zwar weiter genutzt werden, jedoch nicht auf einen Dritten \u00fcbertragen werden kann. Der Inhaber des Dispute-Eintrags wird unmittelbar neuer Domaininhaber, sobald die Domain freigegeben wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In dem vorliegenden Rechtsstreit ist der Kl\u00e4ger Inhaber der Domain &#8220;welle.de&#8221;, unter der sich diverse Links zu anderen Internetangeboten befinden. Die Beklagte ist eine kleine Gebietsk\u00f6rperschaft mit dem Gemeindenamen &#8220;Welle&#8221; und war der Ansicht, dass sie die st\u00e4rkeren Rechte an dieser Domain hat. Die Beklagte f\u00fchre den Namen berechtigterweise schon sehr lange, l\u00e4nger als der Kl\u00e4ger Domaininhaber sei, und auch der Umstand, dass die Internetseite unter &#8220;www.welle.de&#8221; nur der Vermarktung und Platzierung f\u00fcr Werbung Dritter diene, begr\u00fcnde die Annahme eines unlauteren Verhaltens durch den Kl\u00e4ger. Die Beklagte hatte somit den Dispute-Eintrag erwirkt und sodann in diesem Klageverfahren widerklagend beantragt, den Kl\u00e4ger zu verurteilen, gegen\u00fcber der DENIC e.G. die Einwilligung in die L\u00f6schung der Domain &#8220;welle.de&#8221; zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht K\u00f6ln hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen und dies wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;Die von der Beklagten durch den Dispute-Eintrag erwirkte Sperre behindert den Kl\u00e4ger in der Nutzung und Verwertung seiner zu seinem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Rechten, so dass der Kl\u00e4ger von der Beklagten die Einwilligung in die L\u00f6schung des Dispute-Eintrages verlangen kann. Umgekehrt hat die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass der Kl\u00e4ger die fragliche Domain aufgibt, weil er die Idee, diese Domain zu nutzen, zeitlich vor der Beklagten umgesetzt\u00a0 hat und es sich um eine generische Bezeichnung handelt und mangels Bekanntheit der Beklagten auch als solche verstanden wird.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Gericht hat sich zur Pr\u00fcfung des Begriffs &#8220;Welle&#8221; der Internetenzyklop\u00e4die Wikipedia bedient und insofern festgestellt, dass es sich hierbei um ein umgangssprachliches Wort handelt ohne einen direkten Bezug zu der Beklagten. Diese sei mit nur 1.300 Einwohnern im Gegenteil zu den St\u00e4dten &#8220;Essen&#8221; oder &#8220;Kiel&#8221; nicht bekannt. Das Gericht schloss somit eine Zuordnungsverwirrung, und damit eine Namensrechtsverletzung aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Da hier keine &#8220;bessere&#8221; Rechtsposition der Beklagten besteht, gilt schlicht der Grundsatz der Priorit\u00e4t: &#8220;Wer zuerst kommt, mahlt zuerst&#8221;.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Vortrag des Kl\u00e4gers, er habe sich diese Domain gesichert, um sie gegebenenfalls an einen Dritten weiter zu ver\u00e4u\u00dfern, stellt kein unlauteres Verhalten dar; zu dem Aspekt &#8220;Domain-Grabbing&#8221; wurde insbesondere von der Beklagten auch nichts vorgetragen. Das Recht des Kl\u00e4gers auf Ver\u00e4u\u00dferung der Domain &#8220;welle.de&#8221; an einen beliebigen Dritten ist somit rechtswidrig gest\u00f6rt, so dass die Beklagte verurteilt wurde, in die L\u00f6schung des Dispute-Eintrags einzuwilligen (nh).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht K\u00f6ln hat mit Urteil vom 08.05.2009 (LG K\u00f6ln, Urteil vom 08.05.2009, Az. 81 O 220\/08) \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Dispute-Eintrages entschieden. Das Gericht hatte dar\u00fcber zu urteilen, ob und wann ein Dispute-Eintrag in die Rechte des Domaininhabers eingreift. 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