{"id":827,"date":"2009-06-02T17:56:01","date_gmt":"2009-06-02T15:56:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=791"},"modified":"2009-06-02T17:56:01","modified_gmt":"2009-06-02T15:56:01","slug":"onlinehandler-und-allgemeine-geschaftsbedingungen-ein-lukratives-geschaft-mit-der-angst","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/onlinehandler-und-allgemeine-geschaftsbedingungen-ein-lukratives-geschaft-mit-der-angst\/","title":{"rendered":"Onlineh\u00e4ndler und Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen: Ein lukratives Gesch\u00e4ft mit der Angst"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Alles kann, nichts muss\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/agb.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Die Legende ist nicht totzukriegen: Die Behauptung, dass Onlineh\u00e4ndler Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen ben\u00f6tigten, da sie sonst \u201cabgemahnt werden\u201d k\u00f6nnten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Anfang des letzten Jahres haben wir bereits mehrfach (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2008\/02\/auch-bei-ebay-benotigt-man-keine-agb\/\" target=\"_blank\">hier<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2008\/03\/und-bei-ebay-braucht-man-immer-noch-keine-agb-reloaded\/\" target=\"_blank\">hier<\/a>) darauf hingewiesen, dass eine solche Behauptung falsch ist. Das Aufrechterhalten dieses Mythos ist ein sch\u00f6ner Aufh\u00e4nger f\u00fcr das Angebot anwaltlicher Beratungsleistungen, die man im Rahmen des Kampfes gegen die \u201cb\u00f6sen Abmahner\u201d auf der guten Seite des Rechts publikumswirksam anpreisen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Aktuell wird von Axel Gronen, dem Betreiber von\u00a0 wortfilter.de mal wieder\u00a0 <a href=\"http:\/\/www.wortfilter.de\/News\/news3241.html\" target=\"_blank\">berichtet<\/a>, man d\u00fcrfe oder m\u00fcsse sogar in AGB\u00a0 Verbraucherinformationen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312c.html\" title=\"&sect; 312c BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge\">\u00a7 312c ff. BGB<\/a> hinterlegen. Zum Beleg dieser Behauptung wird auf einen Beitrag auf eine externe Seite von Anw\u00e4lten gelinkt. Dort wird unter der \u00dcberschrift <a href=\"http:\/\/www.it-recht-kanzlei.de\/agb-speicherung-vertragstext-abmahnung.html\" target=\"_blank\">\u201c<em>LG Oldenburg: AGB m\u00fcssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten\u201d<\/em><\/a> das vermeintlich drohende Ungemach aufgezeigt.\u00a0 In diesem Zusammenhang empfiehlt Herr Gronen, sich nicht nur einmal anwaltlich beraten zu lassen sondern sogar einen Updateservice zu buchen.\u00a0Dann sei man auf der sicheren Seite, da Anw\u00e4lte f\u00fcr ihre Beratung hafteten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Was ist von dem Hinweis, in AGB d\u00fcrften oder m\u00fcssten Verbraucherinformationen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312c.html\" title=\"&sect; 312c BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge\">\u00a7 312c ff BGB<\/a> hinterlegt werden zu halten? Diese Hinweise sind nicht nur falsch, sondern insofern sogar gef\u00e4hrlich,\u00a0 als dass deren Befolgung eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme erst ausl\u00f6sen kann. Erstens stimmt die Behauptung aufgrund ihrer Pauschalit\u00e4t bereits nicht. Denn selbstverst\u00e4ndlich k\u00f6nnen alle Hinweise, die Verbrauchern im \u00dcbrigen nicht nur gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312c.html\" title=\"&sect; 312c BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge\">\u00a7 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB<\/a> nach Vertragsschluss bis zur Lieferung der Ware sondern gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312c.html\" title=\"&sect; 312c BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge\">\u00a7 312 c Abs. 1 BGB<\/a>\u00a0 \u201cklar und verst\u00e4ndlich und rechtzeitig vor Vertragsschluss\u201d bzw. gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312e.html\" title=\"&sect; 312e BGB: Verletzung von Informationspflichten &uuml;ber Kosten\">\u00a7 312e BGB Abs.1 Nr. 2<\/a>\u00a0 BGB \u201crechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung\u201d mitgeteilt werden m\u00fcssen, auch als deutlich wahrnehmbare Hinweise auf den entsprechenden Bestellseiten, bzw. den Seiten, die diesen vorgelagert sind, erteilt werden. Dass diese\u00a0 zwingend innerhalb von AGB zu erfolgen h\u00e4tten, ist vor diesem Hintergrund schon schlicht falsch.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dar\u00fcber hinaus sind einzelne Klauseln innerhalb Allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen, die das vertragliche Verh\u00e4ltnis zwischen H\u00e4ndler und Kunden gestalten (und nicht blo\u00df beschreiben) sollen, nicht unbedingt der richtige Ort f\u00fcr wichtige Hinweise, die dem Kunden \u201cklar und verst\u00e4ndlich\u201d mitgeteilt werden m\u00fcssen. So ist beispielsweise bez\u00fcglich der Widerrufsbelehrung bereits gerichtlich entschieden worden, dass zu dieser zwar nicht zwangsweise aber doch\u00a0 mit einem sprechenden Link hingef\u00fchrt werden muss (OLG Frankfurt\/M., Urteil vom 14.12.2006 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20129\/06\" title=\"OLG Frankfurt, 14.12.2006 - 6 U 129\/06: Rechtsmissbrauch bei Kostenfreistellung durch Anwalt\">6 U 129\/06<\/a>), so dass eine Belehrung innerhalb von AGB unzureichend sein kann.\u00a0 Da allen Verbraucherinformationen gemein ist, dass sie \u00fcber die 312c ff BGB Eingang in die Gestaltung der Angebote der H\u00e4ndler finden, gilt entsprechendes auch f\u00fcr die Belehrung des Verbrauchers dar\u00fcber, ob\u00a0 und wie der Vertragstext gespeichert wird. Freilich kommt es auf die Gestaltung im Einzelfall an. Je nach dem, wie Informationen dort untergebracht, bzw. wie auf diese hingewiesen wird, kann eine solche Gestaltung innerhalb AGB zwar zul\u00e4ssig sein, zwingend ist sie nat\u00fcrlich nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Abgesehen davon ist die Verpflichtung der Onlineh\u00e4ndler, bestimmte Informationen f\u00fcr den Verbraucher bereitzuhalten, ein alter Hut.\u00a0 Die entsprechende europ\u00e4ische Richtlinie 2000\/31\/EG ist fast 9 Jahre alt. Der auf wortfilter.de\u00a0 enthaltene Hinweis<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">\u201cF\u00fcr Onlineh\u00e4ndler ist es schwer bis unm\u00f6glich, jedes <strong>neue <\/strong>Abmahnrisiko zu erkennen und zu vermeiden.\u201d<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">erweckt daher den falschen Eindruck, Gerichte f\u00fcgten bereits bestehenden \u201cAbmahngr\u00fcnden\u201d\u00a0 in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden gleichsam willk\u00fcrlich weitere hinzu. Wer sich angemessen anwaltlich hat beraten lassen, informiert Verbraucher auch ohne Schutzpakete mit Updateservice\u00a0 bereits seit fast einem Jahrzehnt ordnungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Bez\u00fcglich l\u00e4ngerfristiger Beziehungen wusste man schon im Jahre 1799:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Drum pr\u00fcfe, wer sich ewig bindet, \/\/ Ob sich das Herz zum Herzen findet. \/\/ Der Wahn ist kurz, die Reu\u2019 ist lang.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Friedrich Schiller &#8211; Das Lied von der Glocke (la)<\/p>\n<p><!--:--><!--:en-->Die Legende ist nicht totzukriegen: Die Behauptung, dass Onlineh\u00e4ndler Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen ben\u00f6tigten, da sie sonst \u201cabgemahnt werden\u201d k\u00f6nnten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Anfang des letzten Jahres haben wir bereits mehrfach (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2008\/02\/auch-bei-ebay-benotigt-man-keine-agb\/\" target=\"_blank\">hier<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2008\/03\/und-bei-ebay-braucht-man-immer-noch-keine-agb-reloaded\/\" target=\"_blank\">hier<\/a>) darauf hingewiesen, dass eine solche Behauptung falsch ist. Das Aufrechterhalten dieses Mythos ist ein sch\u00f6ner Aufh\u00e4nger f\u00fcr das Angebot anwaltlicher Beratungsleistungen, die man im Rahmen des Kampfes gegen die \u201cb\u00f6sen Abmahner\u201d auf der guten Seite des Rechts publikumswirksam anpreisen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Aktuell wird von Axel Gronen, dem Betreiber von\u00a0 wortfilter.de mal wieder\u00a0 <a href=\"http:\/\/www.wortfilter.de\/News\/news3241.html\" target=\"_blank\">berichtet<\/a>, man d\u00fcrfe oder m\u00fcsse sogar in AGB\u00a0 Verbraucherinformationen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312c.html\" title=\"&sect; 312c BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge\">\u00a7 312c ff. BGB<\/a> hinterlegen. Zum Beleg dieser Behauptung wird auf einen Beitrag auf eine externe Seite von Anw\u00e4lten gelinkt. Dort wird unter der \u00dcberschrift <a href=\"http:\/\/www.it-recht-kanzlei.de\/agb-speicherung-vertragstext-abmahnung.html\" target=\"_blank\">\u201c<em>LG Oldenburg: AGB m\u00fcssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten\u201d<\/em><\/a> das vermeintlich drohende Ungemach aufgezeigt.\u00a0 In diesem Zusammenhang empfiehlt Herr Gronen, sich nicht nur einmal anwaltlich beraten zu lassen sondern sogar einen Updateservice zu buchen.\u00a0Dann sei man auf der sicheren Seite, da Anw\u00e4lte f\u00fcr ihre Beratung hafteten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Was ist von dem Hinweis, in AGB d\u00fcrften oder m\u00fcssten Verbraucherinformationen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312c.html\" title=\"&sect; 312c BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge\">\u00a7 312c ff BGB<\/a> hinterlegt werden zu halten? Diese Hinweise sind nicht nur falsch, sondern insofern sogar gef\u00e4hrlich,\u00a0 als dass deren Befolgung eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme erst ausl\u00f6sen kann. Erstens stimmt die Behauptung aufgrund ihrer Pauschalit\u00e4t bereits nicht. Denn selbstverst\u00e4ndlich k\u00f6nnen alle Hinweise, die Verbrauchern im \u00dcbrigen nicht nur gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312c.html\" title=\"&sect; 312c BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge\">\u00a7 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB<\/a> nach Vertragsschluss bis zur Lieferung der Ware sondern gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312c.html\" title=\"&sect; 312c BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge\">\u00a7 312 c Abs. 1 BGB<\/a>\u00a0 \u201cklar und verst\u00e4ndlich und rechtzeitig vor Vertragsschluss\u201d bzw. gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312e.html\" title=\"&sect; 312e BGB: Verletzung von Informationspflichten &uuml;ber Kosten\">\u00a7 312e BGB Abs.1 Nr. 2<\/a>\u00a0 BGB \u201crechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung\u201d mitgeteilt werden m\u00fcssen, auch als deutlich wahrnehmbare Hinweise auf den entsprechenden Bestellseiten, bzw. den Seiten, die diesen vorgelagert sind, erteilt werden. Dass diese\u00a0 zwingend innerhalb von AGB zu erfolgen h\u00e4tten, ist vor diesem Hintergrund schon schlicht falsch.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dar\u00fcber hinaus sind einzelne Klauseln innerhalb Allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen, die das vertragliche Verh\u00e4ltnis zwischen H\u00e4ndler und Kunden gestalten (und nicht blo\u00df beschreiben) sollen, nicht unbedingt der richtige Ort f\u00fcr wichtige Hinweise, die dem Kunden \u201cklar und verst\u00e4ndlich\u201d mitgeteilt werden m\u00fcssen. So ist beispielsweise bez\u00fcglich der Widerrufsbelehrung bereits gerichtlich entschieden worden, dass zu dieser zwar nicht zwangsweise aber doch\u00a0 mit einem sprechenden Link hingef\u00fchrt werden muss (OLG Frankfurt\/M., Urteil vom 14.12.2006 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20129\/06\" title=\"OLG Frankfurt, 14.12.2006 - 6 U 129\/06: Rechtsmissbrauch bei Kostenfreistellung durch Anwalt\">6 U 129\/06<\/a>), so dass eine Belehrung innerhalb von AGB unzureichend sein kann.\u00a0 Da allen Verbraucherinformationen gemein ist, dass sie \u00fcber die 312c ff BGB Eingang in die Gestaltung der Angebote der H\u00e4ndler finden, gilt entsprechendes auch f\u00fcr die Belehrung des Verbrauchers dar\u00fcber, ob\u00a0 und wie der Vertragstext gespeichert wird. Freilich kommt es auf die Gestaltung im Einzelfall an. Je nach dem, wie Informationen dort untergebracht, bzw. wie auf diese hingewiesen wird, kann eine solche Gestaltung innerhalb AGB zwar zul\u00e4ssig sein, zwingend ist sie nat\u00fcrlich nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Abgesehen davon ist die Verpflichtung der Onlineh\u00e4ndler, bestimmte Informationen f\u00fcr den Verbraucher bereitzuhalten, ein alter Hut.\u00a0 Die entsprechende europ\u00e4ische Richtlinie 2000\/31\/EG ist fast 9 Jahre alt. Der auf wortfilter.de\u00a0 enthaltene Hinweis<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201cF\u00fcr Onlineh\u00e4ndler ist es schwer bis unm\u00f6glich, jedes <strong>neue <\/strong>Abmahnrisiko zu erkennen und zu vermeiden.\u201d<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">erweckt daher den falschen Eindruck, Gerichte f\u00fcgten bereits bestehenden \u201cAbmahngr\u00fcnden\u201d\u00a0 in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden gleichsam willk\u00fcrlich weitere hinzu. 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