{"id":8261,"date":"2011-11-01T19:32:19","date_gmt":"2011-11-01T17:32:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=8261"},"modified":"2017-04-07T12:22:24","modified_gmt":"2017-04-07T11:22:24","slug":"abmahnsicheres-impressum-bei-facebook-geht-es-zurzeit-doch-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/abmahnsicheres-impressum-bei-facebook-geht-es-zurzeit-doch-nicht\/","title":{"rendered":"Abmahnsicheres Impressum bei Facebook: Geht es zurzeit doch nicht?"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Nicht in Apps und mobilen Seiten\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/11\/Facebook-iPad.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Das Thema erhitzt die Gem\u00fcter der Facebookgemeinde: Ist die Gestaltung eines rechtskonformen Impressums auf der Facebookplattform m\u00f6glich oder nicht?<\/p>\n<p>In\u00a0zwei Blogartikeln vom gestrigen Tage hatten wir anl\u00e4sslich einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/zu-facebook-impressum-abmahnungen-und-verfugungsverfahren-in-aschaffenburg-kurze-bewertung-und-losungsvorschlag\" target=\"_blank\">Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg<\/a> jedenfalls mit Hinblick auf Facebook-Seiten in der herk\u00f6mmlichen Browserdarstellung die Auffassung vertreten, dass den Anforderungen des Gesetzes Gen\u00fcge getan ist, wenn die<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/zu-facebook-impressum-abmahnungen-und-verfugungsverfahren-in-aschaffenburg-kurze-bewertung-und-losungsvorschlag\" target=\"_blank\"> Impressumsangaben hinter dem Reiter &#8220;Info&#8221; hinterlegt<\/a> sind oder wenn <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/und-es-geht-doch-abmahnsicheres-impressum-bei-facebook\" target=\"_blank\">ein zus\u00e4tzlicher Reiter mit der Bezeichnung Impressum hinzugef\u00fcgt<\/a> wird, der zu den entsprechenden Angaben f\u00fchrt.<\/p>\n<p>An dieser Auffassung halten wir fest.<\/p>\n<p><strong>Das Problem sind die mobilen Seiten und Apps<\/strong><\/p>\n<p>Aber eben auch nur f\u00fcr die Darstellung im herk\u00f6mmlichen Browser. Denn der Impressums-Reiter wird auf Facebook-Seiten, die auf mobilen Endger\u00e4ten abgerufen werden, nicht angezeigt.<\/p>\n<p>Aber auch in Bezug auf die Informationen hinter dem Link &#8220;Info&#8221; ist nicht sichergestellt, dass diese zum Beispiel in Smartphone-Apps vollst\u00e4ndig dargestellt werden. Es scheint vielmehr so zu sein, dass Facebook regelrecht willk\u00fcrlich dabei vorgeht, welche Informationen auf welchem Endger\u00e4t in diesem Zusammenhang angezeigt werden und welche nicht. Die Anzeige auf einem iPhone kann sich daher von der auf einem iPod oder einem iPad unterscheiden.<\/p>\n<p>Dass der an der\u00a0 Anbieter des jeweiligen Angebots auch\u00a0 f\u00fcr solche Rechtsverst\u00f6\u00dfe auf\u00a0 mobilen Endger\u00e4ten haftet, hat das OLG Hamm f\u00fcr eBay bereits mit Urteil vom 20.05.2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-4%20U%20225\/09\" title=\"OLG Hamm, 20.05.2010 - 4 U 225\/09: Informationspflichten in Webshops bei iPhone-Abruf\">I-4 U 225\/09<\/a> festgestellt.<\/p>\n<p>Dies f\u00fchrt zur der kuriosen Situation, dass zurzeit niemand ein ordentliches Impressum der Facebook-Plattform sicherstellen kann, selbst wenn er sich noch so bem\u00fcht.\u00a0 Denn er kann erstens nicht beeinflussen, dass seine Seite \u00fcberhaupt \u00fcber mobile Endger\u00e4te abgerufen wird. Zweitens hat auch keinen Einfluss auf die Gestaltung der Darstellung auf diesen Ger\u00e4ten. Manch einer besitzt dar\u00fcber hinaus gar kein entsprechendes Endger\u00e4t, mit dem er die Konformit\u00e4t seiner Pr\u00e4senz pr\u00fcfen k\u00f6nnte. Abgesehen ist davon ist man vor diesem Hintergrund den Gestaltungsideen der App-Programmierer von Facebook hilflos ausgeliefert. Wenn man nun bedenkt, dass sich Facebook ausweislich der aktuellen Diskussion um den dortigen Datenschutz nicht immer an deutsche Gesetze h\u00e4lt, ist der \u00c4rger vorprogrammiert.<\/p>\n<p><strong>Was tun? Ganz abschalten?<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Die Situation erinnert an die missliche Lage, in der sich eBay Nutzer im Jahre 2009 befanden, als die Gerichte zu dem Schluss kamen, dass die Gestaltung zum Impressum und Widerrufsrecht auf mobilen Endger\u00e4ten nicht gesetzeskonform sei. Genau wie damals stehen Unternehmer nunmehr vor der Entscheidung, ihre Pr\u00e4senz in entweder ganz abzuschalten oder mit dem Risiko zu leben, von der Konkurrenz wegen eines Wettbewerbsversto\u00dfes abgemahnt zu werden.<\/p>\n<p>Entgegen unserer bisherigen Empfehlung m\u00fcssen Unternehmer, die eine Abmahnung sicher vermeiden wollen, daher Ihre Facebookpr\u00e4senz ganz abschalten.<\/p>\n<p>Andererseits ist das Risiko, wegen der hier beschriebenen Konstellation von einem Konkurrenten abgemahnt zu werden, in tats\u00e4chlicher Hinsicht vergleichsweise gering, zumal der Anspruchsteller selbst nicht bei Facebook vertreten sein d\u00fcrfte, wenn er nicht postwendend die Abmahn-Retourkutsche erhalten m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Wir haben zudem die Erfahrung gemacht, dass immer mehr Gerichte dem m\u00fcndigen Verbraucher immer mehr zutrauen. So vertritt das Landgericht K\u00f6ln zum Beispiel zu der gesetzlich vorgeschriebenen Shopanleitung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312e.html\" title=\"&sect; 312e BGB: Verletzung von Informationspflichten &uuml;ber Kosten\">\u00a7 312e BGB<\/a> und der Beschreibung der technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss f\u00fchren nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312e.html\" title=\"&sect; 312e BGB: Verletzung von Informationspflichten &uuml;ber Kosten\">\u00a7 312e BGB<\/a>, die Auffassung, dass diese in den meisten F\u00e4llen v\u00f6llig \u00fcberfl\u00fcssig sei, da der Verbraucher mittlerweile wisse,wie man in einem Internetshop bestellt. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/wettbewerbsrecht\/lg-koln-shopanleitung-nach-%C2%A7-312e-bgb-unnotig\" target=\"_blank\">Wir berichteten.<\/a> Ob das Landgericht K\u00f6ln dies auch f\u00fcr das Impressum bei Facebook vertreten w\u00fcrde, wenn zum Beispiel lediglich eine Internetadresse erreichbar ist, kann demgegen\u00fcber nicht prognostiziert werden. Die Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg zeigt zudem, dass es Gerichte gibt, die den Fall strenger beurteilen w\u00fcrden. Allerdings war dort der Sachverhalt auch ein wenig anders gelagert.<\/p>\n<p>Es verbleibt somit in jedem Fall ein rechtliches Risiko. Diesem steht aber der wirtschaftliche Vorteil einer werbewirksamen Facebookpr\u00e4senz gegen\u00fcber.<\/p>\n<p><strong>Risiko abw\u00e4gen, Facebook kontaktieren<\/strong><\/p>\n<p>Risiken und Nutzen sollten daher hier &#8211; wie bei anderen unternehmerischen Entscheidungen sonst auch &#8211;\u00a0 in Ruhe gegeneinander abgewogen werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Wir jedenfalls lassen unsere Seite zun\u00e4chst <a href=\"http:\/\/www.facebook.com\/Lampmann.Haberkamm.Rosenbaum\" target=\"_blank\">so wie sie ist<\/a> und werden sie nicht abschalten.<\/p>\n<p>Empfehlenswert ist es allerdings dann, seinen Vertragspartner Facebook auf die Unzul\u00e4nglichkeiten der Gestaltung f\u00fcr mobile Seiten und Apps hinzuweisen und zum Beispiel per Brief, Fax, E-Mail oder <a href=\"http:\/\/www.facebook.com\/help\/?topic=suggestions\" target=\"_blank\">hier<\/a> zur Abhilfe aufzufordern. Der Anspruch auf eine rechtssichere Gestaltungsm\u00f6glichkeit der eigenen Facebookseite gegen\u00fcber Facebook d\u00fcrfte sich aus dem gegenseitigen Vertrag ergeben, mag dieser auch unentgeltlich sein. Wer der Vertragspartner ist und wie man ihn erreichen kann, erf\u00e4hrt man <a href=\"http:\/\/www.facebook.com\/terms.php\" target=\"_blank\">hier<\/a>.<\/p>\n<p>Facebook kann aber auch von Mitbewerbern seiner Nutzer f\u00fcr Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe zur Verantwortung gezogen werden, wenn es diese nach Kenntnis nicht unverz\u00fcglich beseitigt. Daher m\u00fcsste Facebook auch ein eigenes Interesse daran haben, den Missstand z\u00fcgig zu beseitigen.<\/p>\n<p>Unsere E-Mail geht jedenfalls heute raus. (la)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Nicht in Apps und mobilen Seiten\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/11\/Facebook-iPad.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Das Thema erhitzt die Gem\u00fcter der Facebookgemeinde: Ist die Gestaltung eines rechtskonformen Impressums auf der Facebookplattform m\u00f6glich oder nicht?<\/p>\n<p>In\u00a0zwei Blogartikeln vom gestrigen Tage hatten wir anl\u00e4sslich einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/zu-facebook-impressum-abmahnungen-und-verfugungsverfahren-in-aschaffenburg-kurze-bewertung-und-losungsvorschlag\" target=\"_blank\">Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg<\/a> jedenfalls mit Hinblick auf Facebook-Seiten in der herk\u00f6mmlichen Browserdarstellung die Auffassung vertreten, dass den Anforderungen des Gesetzes Gen\u00fcge getan ist, wenn die<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/zu-facebook-impressum-abmahnungen-und-verfugungsverfahren-in-aschaffenburg-kurze-bewertung-und-losungsvorschlag\" target=\"_blank\"> Impressumsangaben hinter dem Reiter &#8220;Info&#8221; hinterlegt<\/a> sind oder wenn <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/und-es-geht-doch-abmahnsicheres-impressum-bei-facebook\" target=\"_blank\">ein zus\u00e4tzlicher Reiter mit der Bezeichnung Impressum hinzugef\u00fcgt<\/a> wird, der zu den entsprechenden Angaben f\u00fchrt.<\/p>\n<p>An dieser Auffassung halten wir fest.<\/p>\n<p><strong>Das Problem sind die mobilen Seiten und Apps<\/strong><\/p>\n<p>Aber eben auch nur f\u00fcr die Darstellung im herk\u00f6mmlichen Browser. Denn der Impressums-Reiter wird auf Facebook-Seiten, die auf mobilen Endger\u00e4ten abgerufen werden, nicht angezeigt.<\/p>\n<p>Aber auch in Bezug auf die Informationen hinter dem Link &#8220;Info&#8221; ist nicht sichergestellt, dass diese zum Beispiel in Smartphone-Apps vollst\u00e4ndig dargestellt werden. Es scheint vielmehr so zu sein, dass Facebook regelrecht willk\u00fcrlich dabei vorgeht, welche Informationen auf welchem Endger\u00e4t in diesem Zusammenhang angezeigt werden und welche nicht. Die Anzeige auf einem iPhone kann sich daher von der auf einem iPod oder einem iPad unterscheiden.<\/p>\n<p>Dass der an der\u00a0 Anbieter des jeweiligen Angebots auch\u00a0 f\u00fcr solche Rechtsverst\u00f6\u00dfe auf\u00a0 mobilen Endger\u00e4ten haftet, hat das OLG Hamm f\u00fcr eBay bereits mit Urteil vom 20.05.2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-4%20U%20225\/09\" title=\"OLG Hamm, 20.05.2010 - 4 U 225\/09: Informationspflichten in Webshops bei iPhone-Abruf\">I-4 U 225\/09<\/a> festgestellt.<\/p>\n<p>Dies f\u00fchrt zur der kuriosen Situation, dass zurzeit niemand ein ordentliches Impressum der Facebook-Plattform sicherstellen kann, selbst wenn er sich noch so bem\u00fcht.\u00a0 Denn er kann erstens nicht beeinflussen, dass seine Seite \u00fcberhaupt \u00fcber mobile Endger\u00e4te abgerufen wird. Zweitens hat auch keinen Einfluss auf die Gestaltung der Darstellung auf diesen Ger\u00e4ten. Manch einer besitzt dar\u00fcber hinaus gar kein entsprechendes Endger\u00e4t, mit dem er die Konformit\u00e4t seiner Pr\u00e4senz pr\u00fcfen k\u00f6nnte. Abgesehen ist davon ist man vor diesem Hintergrund den Gestaltungsideen der App-Programmierer von Facebook hilflos ausgeliefert. Wenn man nun bedenkt, dass sich Facebook ausweislich der aktuellen Diskussion um den dortigen Datenschutz nicht immer an deutsche Gesetze h\u00e4lt, ist der \u00c4rger vorprogrammiert.<\/p>\n<p><strong>Was tun? Ganz abschalten?<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Die Situation erinnert an die missliche Lage, in der sich eBay Nutzer im Jahre 2009 befanden, als die Gerichte zu dem Schluss kamen, dass die Gestaltung zum Impressum und Widerrufsrecht auf mobilen Endger\u00e4ten nicht gesetzeskonform sei. Genau wie damals stehen Unternehmer nunmehr vor der Entscheidung, ihre Pr\u00e4senz in entweder ganz abzuschalten oder mit dem Risiko zu leben, von der Konkurrenz wegen eines Wettbewerbsversto\u00dfes abgemahnt zu werden.<\/p>\n<p>Entgegen unserer bisherigen Empfehlung m\u00fcssen Unternehmer, die eine Abmahnung sicher vermeiden wollen, daher Ihre Facebookpr\u00e4senz ganz abschalten.<\/p>\n<p>Andererseits ist das Risiko, wegen der hier beschriebenen Konstellation von einem Konkurrenten abgemahnt zu werden, in tats\u00e4chlicher Hinsicht vergleichsweise gering, zumal der Anspruchsteller selbst nicht bei Facebook vertreten sein d\u00fcrfte, wenn er nicht postwendend die Abmahn-Retourkutsche erhalten m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Wir haben zudem die Erfahrung gemacht, dass immer mehr Gerichte dem m\u00fcndigen Verbraucher immer mehr zutrauen. So vertritt das Landgericht K\u00f6ln zum Beispiel zu der gesetzlich vorgeschriebenen Shopanleitung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312e.html\" title=\"&sect; 312e BGB: Verletzung von Informationspflichten &uuml;ber Kosten\">\u00a7 312e BGB<\/a> und der Beschreibung der technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss f\u00fchren nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312e.html\" title=\"&sect; 312e BGB: Verletzung von Informationspflichten &uuml;ber Kosten\">\u00a7 312e BGB<\/a>, die Auffassung, dass diese in den meisten F\u00e4llen v\u00f6llig \u00fcberfl\u00fcssig sei, da der Verbraucher mittlerweile wisse,wie man in einem Internetshop bestellt. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/wettbewerbsrecht\/lg-koln-shopanleitung-nach-%C2%A7-312e-bgb-unnotig\" target=\"_blank\">Wir berichteten.<\/a> Ob das Landgericht K\u00f6ln dies auch f\u00fcr das Impressum bei Facebook vertreten w\u00fcrde, wenn zum Beispiel lediglich eine Internetadresse erreichbar ist, kann demgegen\u00fcber nicht prognostiziert werden. 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Wir jedenfalls lassen unsere Seite zun\u00e4chst <a href=\"http:\/\/www.facebook.com\/Lampmann.Behn.Rosenbaum\" target=\"_blank\">so wie sie ist<\/a> und werden sie nicht abschalten.<\/p>\n<p>Empfehlenswert ist es allerdings dann, seinen Vertragspartner Facebook auf die Unzul\u00e4nglichkeiten der Gestaltung f\u00fcr mobile Seiten und Apps hinzuweisen und zum Beispiel per Brief, Fax, E-Mail oder <a href=\"http:\/\/www.facebook.com\/help\/?topic=suggestions\" target=\"_blank\">hier<\/a> zur Abhilfe aufzufordern. Der Anspruch auf eine rechtssichere Gestaltungsm\u00f6glichkeit der eigenen Facebookseite gegen\u00fcber Facebook d\u00fcrfte sich aus dem gegenseitigen Vertrag ergeben, mag dieser auch unentgeltlich sein. 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