{"id":826,"date":"2009-05-27T20:06:18","date_gmt":"2009-05-27T18:06:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=789"},"modified":"2009-05-27T20:06:18","modified_gmt":"2009-05-27T18:06:18","slug":"vorsicht-bei-beschrankenden-zusatzen-zu-einer-vorformulierten-unterlassungserklarung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vorsicht-bei-beschrankenden-zusatzen-zu-einer-vorformulierten-unterlassungserklarung\/","title":{"rendered":"Vorsicht bei beschr\u00e4nkenden Zus\u00e4tzen zu einer vorformulierten Unterlassungserkl\u00e4rung!"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Wir erleben es t\u00e4glich. Auf eine m\u00fchevoll ausgearbeitete Abmahnung unsererseits, der sogar eine detailliert vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt ist, aus der genau hervorgeht, was der Gl\u00e4ubiger unterlassen wissen m\u00f6chte, &#8220;bastelt&#8221; der Schuldner entweder etwas v\u00f6llig neues, oder aber er setzt dem Unterlassungsversprechen einschr\u00e4nkende Zus\u00e4tze hinzu.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Vor dem Hintergrund der so genannten Kerntherorie, wonach von einer konkreten Unterlassungserkl\u00e4rung auch &#8220;kerngleiche&#8221; als im Wesen \u00e4hnliche Verst\u00f6\u00dfe erfasst sind, ist diese Verfahrensweise oft nicht nur sinnlos, sondern insbesondere dann, wenn eine vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung abge\u00e4ndert wird, sehr gef\u00e4hrlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das soll freilich nicht hei\u00dfen, dass es tunlich ist, jede vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung unbesehen zu unterzeichnen. \u00c4nderungen sind oft insoweit notwendig und sinnvoll, wie die Vorformulierung eindeutig \u00fcber den gesetzlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht. Im Urheberrecht reicht zum Beispiel eine Erkl\u00e4rung in Bezug auf das konkret \u00fcbernommene Werk aus. Es gibt keinen Anspruch des Gl\u00e4ubigers, dass der Schuldner sich verpflichtet, auch andere Werke nicht urheberrechtlich relevant zu benutzen. Beschr\u00e4nkt der Schuldner die Nutzung des konkreten Werks innerhalb einer vorformulierten Unterlassungserkl\u00e4rung jedoch auf beispielsweise den <span> <\/span>konkreten Ort, die Zeit, oder den Anlass der Nutzung, ist diese Erkl\u00e4rung unzureichend und kann vom Gl\u00e4ubiger in G\u00e4nze zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In diesem Zusammenhang f\u00e4llt auf, dass\u00a0 Laien, die sich selbst im Internet oder aus anderen F\u00e4llen kurz in die Materie einarbeiten, in Bezug auf die Unterlassungserkl\u00e4rung meist besser &#8220;beraten&#8221; sind, als anwaltlich vertretene Schuldner.\u00a0 Der Aktionismus einiger Kollegen (oft aus dem Arbeits- und Familienrecht), die wohl der Meinung sind, die Kosten ihrer Arbeit mit Aussto\u00df wie auch immer gearteten jedenfalls aber immer umfangreichen &#8220;Eigenproduktionen&#8221; rechtfertigen zu m\u00fcssen, schadet meist mehr, als er hilft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In einem vor dem Landgericht Hamburg <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/persoenlichkeitsrecht\/355\/5\/5\">(LG Hamburg, Urteil v. 24.04.2009, Az. 324 O 841\/08<\/a>) verhandelten Fall wurde dem Unterlassungsschuldner im Wesentlichen der folgende Zusatz<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;wie in R., Nr.\u00a012\/07 vom 15.\u00a0M\u00e4rz 2007&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">zum Verh\u00e4ngnis, den er dem ansonsten unver\u00e4nderten Formulierungsvorschlag des Gl\u00e4ubiger hinzugef\u00fcgt hatte. Das Gericht findet neben rechtlichen Ausf\u00fchrungen dazu, weshalb eine solche Erkl\u00e4rung nicht in der Lage ist, die Wiederholungsgefahr zweifelsfrei auszur\u00e4umen, klare, zum Anwaltsregress einladende Worte:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;Auch f\u00fcr die Kammer, die t\u00e4glich mit Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rungen in \u00e4u\u00dferungsrechtlichen Auseinandersetzungen zu tun hat, war zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenst\u00e4ndlichen Verf\u00fcgung unklar, was die Antragsgegnerin wohl zur Einf\u00fcgung dieses Zusatzes in die von der Antragstellerin begehrte Erkl\u00e4rung bewogen haben mochte. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass diese Einf\u00fcgung v\u00f6llig \u201eohne Not\u201c vorgenommen wurde, denn die Antragsgegnerin h\u00e4tte auch schlicht die vorgefertigte Erkl\u00e4rung der Antragstellerin unterschreiben k\u00f6nnen. Dass die Antragsgegnerin sich stattdessen die M\u00fche machte, die von der Antragstellerin begehrte Erkl\u00e4rung noch einmal in G\u00e4nze abzutippen, um sie dann mit dem Zusatz \u201e\u2026wie in R., Nr.\u00a012\/07 vom 15.\u00a0M\u00e4rz 2007\u2026\u201c zu versehen, durfte die Antragstellerin als Indiz daf\u00fcr werten, dass dieser Zusatz offenbar von der Antragsgegnerin gerade nicht als inhaltlich neutral angesehen wurde, sondern im Gegenteil als besonders bedeutsam, namentlich deshalb, weil er im Falle eines an sich kerngleichen Versto\u00dfes als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine einengende Auslegung der Unterlassungserkl\u00e4rung dienen k\u00f6nnte.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><span style=\"text-decoration: underline\"><strong>Fazit:<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><span style=\"text-decoration: underline\"><strong><\/strong><\/span>Meistens l\u00e4sst sich die geeignete Unterlassungserkl\u00e4rung auch ohne fundierte Rechtskenntnisse mit dem gesunden Menschenverstand ermitteln. Wichtig ist, dass man vermeiden sollte, beim Gl\u00e4ubiger Zweifel an dem Umfang der Unterlassungserkl\u00e4rung zu erwecken. Eine derart unzureichende Unterlassungserkl\u00e4rung darf dieser \u2013 auch soweit diese den Unterlassungsanspruch teilweise abdeckt \u2013 in toto ablehnen. (la) <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/persoenlichkeitsrecht\/355\/5\/5\">Zum Urteil<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir erleben es t\u00e4glich. Auf eine m\u00fchevoll ausgearbeitete Abmahnung unsererseits, der sogar eine detailliert vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt ist, aus der genau hervorgeht, was der Gl\u00e4ubiger unterlassen wissen m\u00f6chte, &#8220;bastelt&#8221; der Schuldner entweder etwas v\u00f6llig neues, oder aber er setzt dem Unterlassungsversprechen einschr\u00e4nkende Zus\u00e4tze hinzu. 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