{"id":824,"date":"2009-05-12T17:39:41","date_gmt":"2009-05-12T15:39:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=748"},"modified":"2009-05-12T17:39:41","modified_gmt":"2009-05-12T15:39:41","slug":"lg-koblenz-kein-neuwertiger-porsche-fur-550-e-bei-ebay","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-koblenz-kein-neuwertiger-porsche-fur-550-e-bei-ebay\/","title":{"rendered":"LG Koblenz: Kein neuwertiger Porsche f\u00fcr 5,50 EUR bei eBay"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht Koblenz hatte \u00fcber einen eBay-Fall zu entscheiden, wie sie immer mal wieder vorkommen und immer \u00e4rgerlich sind: Ein hochwertiger Artikel wird f\u00fcr einen zu niedrigen Betrag bei eBay versteigert (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/onlinerecht\/353\/5\/1\">LG Koblenz, Urteil v. 18.03.2009, Az. 10 O 250\/08<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In diesem Rechtsstreit stritten die Parteien \u00fcber die Wirksamkeit eines bei eBay zustande gekommenen Kaufvertrages \u00fcber einen neuwertigen Porsche 911\/997 Carrera 2S Coupe mit Zubeh\u00f6r. Der Wagen war im Jahr 2007 erstmals zugelassen und wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 5.800 km auf. Der Beklagte stellte den Wagen im August 2008 bei eBay mit einem Mindestgebot von 1,00 \u20ac ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Kl\u00e4ger bot daraufhin f\u00fcr den Wagen und gab als Maximalgebot 1.100,00 \u20ac ein. Der Kl\u00e4ger beendete die Auktion nur 8 Minuten nach dem Start mithilfe des von eBay bereitgestellten Formulars &#8220;f\u00fcr das vorzeitige Beenden von Angeboten&#8221; ohne Angabe von Gr\u00fcnden vorzeitig. Zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion war der Kl\u00e4ger mit einem Gebot von 5,50 \u20ac H\u00f6chstbietender.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen von eBay sehen einige wenige zul\u00e4ssige Gr\u00fcnde f\u00fcr den vorzeitigen Abbruch einer Auktion vor. Unter anderem darf der Anbieter seine Auktion beenden, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist, das Angebot zur\u00fcckzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen, andernfalls kommt ein wirksamer Kaufvertrag zustande.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Kl\u00e4ger hatte sich bereits auf ein wahres Schn\u00e4ppchen gefreut und forderte insofern die \u00dcbergabe des Fahrzeugs zu einem Kaufpreis von 5,50 \u20ac, w\u00e4hrend der Beklagte erkl\u00e4rte, es sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen und er habe \u00fcberdies seine Vertragserkl\u00e4rung angefochten. Der Kl\u00e4ger beantragte sodann im Klageverfahren, den Beklagten zu verurteilen an ihn 75.000,00 \u20ac Schadensersatz &#8211; der Marktwert des Fahrzeugs &#8211; nebst Zinsen sowie au\u00dfergerichtliche Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 1.880,20 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Beklagte beantragte die Klageabweisung und begr\u00fcndete dies zum einen damit, dass kein wirksamer Vertrag zustandegekommen sei und zum anderen damit, dass aufgrund der unverz\u00fcglichen Beendigung der Auktion nach lediglich 8 Minuten keine Schutzbed\u00fcrftigkeit des Kl\u00e4gers gegeben sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht folgte der Auffassung des Beklagten und wies die Klage vollst\u00e4ndig ab. Das Gerichte stellte zun\u00e4chst klar, dass zwar zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag \u00fcber dieses Fahrzeug zu einem Verkaufspreis von 5,50 \u20ac zustande gekommen ist, so dass auch ein Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers entstanden ist. Dieser Schadensersatzanspruch ist jedoch nach Auffassung des Gerichts gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/242.html\" title=\"&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben\">\u00a7 242 BGB<\/a> nicht durchsetzbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Gericht stellte weiter klar, dass das vorzeitige Beenden einer Auktion durch ein eBay-Formular keinen wirksamen Widerruf gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/130.html\" title=\"&sect; 130 BGB: Wirksamwerden der Willenserkl&auml;rung gegen&uuml;ber Abwesenden\">\u00a7 130 Abs. 1 Satz 2 BGB<\/a> darstellt, dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des Schutzes des Bieters, da er ansonsten der Willk\u00fcr des Anbieters ausgesetzt w\u00e4re. Auch habe der Beklagten einen f\u00fcr eine wirksame Anfechtung erforderlichen Irrtum nicht ausreichend dargelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Schlie\u00dflich bejahte das Gericht einen Einwand wegen Rechtsmissbrauchs im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/242.html\" title=\"&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben\">\u00a7 242 BGB<\/a>, wonach\u00a0 beide Vertragspartner auf die berechtigten Interessen des anderen Teils R\u00fccksicht nehmen m\u00fcssen. Bei der Anwendung dieser Norm macht das Gericht jedoch ausdr\u00fccklich deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine allgemeine Billigkeitsnorm handelt, die es dem Richter gestattet, sich \u00fcber gesetzliche Wertungen hinwegzusetzen, um zu einem von ihm als gerecht empfundenen Ergebnis zu gelangen. Um eine Rechtssicherheit zu gew\u00e4hrleisten, haben Rechtsprechung und Schrifttum bestimmte Fallgruppen grob unbilliger Ausnahmef\u00e4lle entwickelt, die stets eine umfassende Abw\u00e4gung der Interessen erfordern. Nicht schon jedes Ungleichgewicht, nicht schon jede \u00fcberm\u00e4\u00dfige wirtschaftliche Benachteiligung macht eine Rechtsaus\u00fcbung unzul\u00e4ssig. Einen solchen Ausnahmefall im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/242.html\" title=\"&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben\">\u00a7 242 BGB<\/a> nahm das Landgericht vorliegend an, auch weil der Beklagte hier unverz\u00fcglich nach Feststellung seines Fehlers gehandelt hat und die Beendigung der Auktion umgehend vornahm.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch nach dieser Entscheidung steht aber fest, dass die Einstellung eines Artikels auf der Auktionsplattform eBay grunds\u00e4tzlich ein verbindliches Angebot darstellt und zum Abschluss eine Kaufvertrages mit dem H\u00f6chstbietenden f\u00fchrt. Der Beklagte hatte somit aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde in diesem Fall, insbesondere auch wegen seiner schnellen Reaktion, Gl\u00fcck. Allein ein krasses Missverh\u00e4ltnis zwischen H\u00f6chstgebot und Marktwert eines Artikels rechtfertigt jedenfalls nicht die Anwendung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/242.html\" title=\"&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben\">\u00a7 242 BGB<\/a>. Dies zeigt auch der bekannte &#8220;<a href=\"http:\/\/www.lampmannbehn.de\/blog\/2007\/01\/der-rbenroderfall-olg-kln-verdonnert.html\">R\u00fcbenroder-Fall<\/a>&#8220;.\u00a0 Wer bei einer Auktion einen Startpreis von 1,oo \u20ac eingibt, darf sich hinterher nicht \u00fcber einen zu niedrigen Verkaufspreis \u00e4rgern (nh).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Koblenz hatte \u00fcber einen eBay-Fall zu entscheiden, wie sie immer mal wieder vorkommen und immer \u00e4rgerlich sind: Ein hochwertiger Artikel wird f\u00fcr einen zu niedrigen Betrag bei eBay versteigert (LG Koblenz, Urteil v. 18.03.2009, Az. 10 O 250\/08). 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