{"id":823,"date":"2009-04-21T20:43:13","date_gmt":"2009-04-21T18:43:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=731"},"modified":"2017-03-13T01:10:50","modified_gmt":"2017-03-13T00:10:50","slug":"ebay-ist-vielen-markeninhabern-ein-dorn-im-auge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/ebay-ist-vielen-markeninhabern-ein-dorn-im-auge\/","title":{"rendered":"eBay ist vielen Markeninhabern ein Dorn im Auge"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Unter  dem Titel <a href=\"http:\/\/www.ftd.de\/technik\/medien_internet\/:Agenda-Schulranzen-Report\/502863.html?p=1\">Schulranzen-Report<\/a> berichtet heute die Onlineausgabe der Financial Times \u00fcber den Missmut vieler Markenrechtsinhaber \u00fcber den Verkauf ihrer Waren im Onlinehandel und insbesondere \u00fcber eBay. Die Hersteller sind der Meinung, dass das Angebot im Internet oder gar \u00fcber eBay dem Image der Marke nicht gerecht werde. Service und Beratung, die ein Ladengesch\u00e4ft bieten kann, fallen hier fast ganz weg. Oft wird als Argument auch ein nobles Ambiente angef\u00fchrt, das selbst in einem sch\u00f6n gestalteten Onlineshop naturgem\u00e4\u00df fehlt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Grunds\u00e4tzlich kann ein Markeninhaber bestimmen, wer seine Marke wie benutzen darf. Die Grenze findet dieses Bestimmungsrecht jedoch da, wo  das mit der Marke gekennzeichnete Produkt von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der \u00fcbrigen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. <a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/markeng\/__24.html\">(\u00a7 24 Abs. 1 MarkenG)<\/a>. Der Gesetzgeber wollte mit dieser so genannten &#8220;Ersch\u00f6pfung&#8221; des Markenrechts vermeiden, dass der Markenrechtsinhaber den freien Warenhandel beeinflussen oder sogar zum Erliegen bringen k\u00f6nnen soll. Ist die Ware also einmal im Umlauf hat der Markenrechtsinhaber &#8220;nichts mehr zu melden&#8221;.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Korrektiv zu dieser einschneidend Bestimmung findet sich in Absatz 2, der ein Eingreifen wieder erlaubt, wenn sich der Inhaber der Marke oder der gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gr\u00fcnden widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen ver\u00e4ndert oder verschlechtert ist. <a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/markeng\/__24.html\">(\u00a7 24 Abs. 2 MarkenG)<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Es w\u00e4re ein Schnellschuss, anzunehmen, hier die L\u00f6sung des Problems der Markeninhaber gefunden zu haben. Auf den ersten Blick k\u00f6nnte man jedoch meinen, eine dem Rechteinhaber nicht entsprechende Gestaltung der verkaufsplattform k\u00f6nnte &#8220;berechtigte Gr\u00fcnde&#8221; darstellen, die Markennutzung in der konkreten Gestalt zu verbieten. Vor dem Hintergrund des Kartellrechts ist diese Ausnahme jedoch mit besonderer Vorsicht anzuwenden.  Der Markenrechtskommentar Ingerl\/Rohnke f\u00fchrt in diesem Zusammenhang aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>Der EuGH hat in der Entscheidung Dior\/Evora Tz. 54 zutreffender Weise strenge Ma\u00dfst\u00e4be an die drohende Rufbeeintr\u00e4chtigung in diesen F\u00e4llen angelegt. Erforderlich ist, dass erwiesen ist, dass diese Benutzung der Marken ihren Ruf im konkreten Fall erheblich sch\u00e4digt und dass im konkreten Fall tats\u00e4chlich eine erhebliche Sch\u00e4digung des Markenimages eingetreten ist (nicht etwa nur droht). In der Praxis werden diese Anforderungen kaum je erf\u00fcllt sein, so dass der Ausschluss der Ersch\u00f6pfung in F\u00e4llen, bei denen nicht gleichzeitig eine Ver\u00e4nderung von Produkt oder Verpackung vorliegt, die seltene Ausnahme bleiben wird.<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em><br \/>\n<\/em>Fest steht somit, dass eine bestimmte Art des Vertriebs aus dem Markenrecht nicht verboten werden kann, obgleich dies viele Markenrechtsinhaber versuchen. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2008\/05\/markeninhaber-missbrauchen-ebay\/\">Wir berichteten.<\/a> L\u00f6schungen \u00fcber das eBay-Programm sollten daher immer genau auf Rechtm\u00e4\u00dfigkeit \u00fcberpr\u00fcft werden. N\u00f6tigenfalls kann man sich gegen unberechtigte Veri-L\u00f6schungen auch gerichtlich wehren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Vor diesem Hintergrund versuchen Hersteller ihren H\u00e4ndlern das Angebot im Netz und auf eBay vertraglich zu verbieten. Vertr\u00e4ge k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich \u00fcber alles geschlossen werden. Aber auch hier bestehen Bedenken, ob dies Kartellrechtlich zul\u00e4ssig ist, oder ob darin nicht eine unzul\u00e4ssige Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung liegen k\u00f6nnte. Die Meinungen gehen hier &#8211; wie der oben genannte Artikel zeigt &#8211; weit auseinander.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Aus eigener Erfahrung wissen wir, wie verbissen Hersteller hier inzwischen mit ihren eigenen Abnehmern k\u00e4mpfen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sich viele H\u00e4ndler die noble Attit\u00fcde, teurer als andere zu sein, schlicht nicht leisten k\u00f6nnen und auf der Ware sitzen bleiben, wenn sie sie nicht billiger anbieten. Andererseits ist ein solches Vorgehen kurzsichtig, da man mit dem Preisdumping den Ast abs\u00e4gt, auf dem man selber sitzt. Markeninhaber, die Preise vorschreiben streben nat\u00fcrlich mehr Profit an, sorgen aber im Ergebnis auch daf\u00fcr, dass die H\u00e4ndler sich nicht untereinander mit Preisunterbietungen zerfleischen. Hier stellt sich die Frage, ob sich das Kartellrecht im Einzelfall nicht sogar kontraproduktiv auswirkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">eBay ist das nat\u00fcrlich alles v\u00f6llig egal, solange die Kasse klingelt. Und die d\u00fcrfte nur dann aufh\u00f6ren zu klingeln, wenn das Angebot von Markenware per se auf dem Spiel st\u00fcnde. Denn kann k\u00f6nnten auch\u00a0 Markenplagiate nicht mehr unter dem Deckmantel der angeblichen Nichterkennbarkeit unbehelligt gelistet werden, an denen eBay zurzeit auch immer noch kr\u00e4ftig mitverdient. So hat eine <a href=\"http:\/\/pressetext.com\/news\/060801021\/studie-ebay-als-plattform-fuer-produktfaelscher\/\">Studie<\/a> im Jahre 2006 ergeben, dass ca. 85 % bestimtmer auf eBay angebotener Duftw\u00e4sser F\u00e4lschungen waren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><span style=\"text-decoration: underline\"><strong>Fazit:<\/strong><\/span><br \/>\nHat man mit dem Hersteller der Markenware keinen Vertrag, sollte man sich nichts gefallen lassen. Aber auch in einem zwischen Hersteller und H\u00e4ndler geschlossenen Vertrag ist nicht immer alles erlaubt. Nach unserer Erfahrung ist es ein gro\u00dfer Fehler, gegen\u00fcber dem vermeintlich st\u00e4rkeren Lieferanten klein bei zu geben. Gegenwehr verschafft dem \u201eKleinen\u201c Respekt. Ein Kartellrechtsverfahren kann hingegen erhebliche Unannehmlichkeiten (Geldbu\u00dfen, etc.) f\u00fcr den Lieferanten nach sich ziehen. (la)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter dem Titel Schulranzen-Report berichtet heute die Onlineausgabe der Financial Times \u00fcber den Missmut vieler Markenrechtsinhaber \u00fcber den Verkauf ihrer Waren im Onlinehandel und insbesondere \u00fcber eBay. Die Hersteller sind der Meinung, dass das Angebot im Internet oder gar \u00fcber eBay dem Image der Marke nicht gerecht werde. 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