{"id":819,"date":"2009-03-09T20:15:02","date_gmt":"2009-03-09T18:15:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=689"},"modified":"2017-03-13T01:10:51","modified_gmt":"2017-03-13T00:10:51","slug":"olg-dusseldorf-der-admin-c-haftet-nun-doch-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-dusseldorf-der-admin-c-haftet-nun-doch-nicht\/","title":{"rendered":"OLG D\u00fcsseldorf: der Admin-C haftet  nun doch nicht"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Frage ob, und wenn wie, der Admin-C gegen\u00fcber Dritten wegen Markenrechtsverletzungen haftet, ist seit langem unstritten. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.02.2009, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20U%201\/08\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 03.02.2009 - 20 U 1\/08: Keine Haftung des Admin-C\">I-20 U 1\/08<\/a>) hat nun entschieden &#8211; im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht -, dass der Admin-C einer .de-Domain nicht f\u00fcr Rechtsverletzungen durch den Domainnamen haftet. Auch bei Kenntnis haftet der Admin-C nach dieser Entscheidung nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht D\u00fcsseldorf hatte noch genau gegens\u00e4tzlich entschieden und eine Haftung des Admin-C f\u00fcr Markenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Domain bejaht. Das erstinstanzliche Gericht f\u00fchrte hierzu aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8220;Die Haftung des Beklagten ergebe sich daraus, dass er auch ohne Abmahnung verpflichtet gewesen w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob durch die Domain, f\u00fcr die er als Admin-C benannt ist, Rechte Dritter verletzt w\u00fcrden. Da ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen eine Domain bei der DENIC nach ihren Bestimmungen nur registrieren lassen kann, wenn es einen Admin-C mit Sitz im Inland benennt, habe der Beklagte dadurch, dass er bereit war, als Admin-C zu fungieren, erst die M\u00f6glichkeit der Eintragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Domain und damit der Rechtsverletzung geschaffen&#8221;.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht ging also sogar so weit und stellte den Admin-C quasi als Garant dar, da durch ihn ja erst die Gefahrenquelle er\u00f6ffent werde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Oberlandesgericht stellte jetzt klar, so auch die DENIC-Domainrichtlinien, dass dem Admin-C eine reine Stellvertreter-Stellung zukommt. Der Aufgabenbereich des Admin-C erstreckt sich somit ausschlie\u00dflich auf das Innenverh\u00e4ltnis zwischen Domaininhaber und der DENIC eG; rechtliche Pr\u00fcfpflichten, wie die Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit des Domainnamens, aber auch des Inhalts der jeweiligen Website, obliegen allein dem Domaininhaber, auch wenn dieser im Ausland sitzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Da die Frage nach der Haftung des Admin-C sowohl bei den Gerichten der ersten Instanz als auch der zweiten Instanz umstritten ist, hat das Oberlandesgericht die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen. Eine endg\u00fcltige Regelung zu dieser Frage der Haftung des Admin-C ist w\u00fcnschenswert (nh).<\/p>\n<p><!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Frage ob, und wenn wie, der Admin-C gegen\u00fcber Dritten wegen Markenrechtsverletzungen haftet, ist seit langem unstritten. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/markenrecht\/346\/5\/4\">OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.02.2009, Az. I-20 U 1\/08<\/a>) hat nun entschieden &#8211; im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht -, dass der Admin-C einer .de-Domain nicht f\u00fcr Rechtsverletzungen durch den Domainnamen haftet. Auch bei Kenntnis haftet der Admin-C nach dieser Entscheidung nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht D\u00fcsseldorf hatte noch genau gegens\u00e4tzlich entschieden und eine Haftung des Admin-C f\u00fcr Markenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Domain bejaht. Das erstinstanzliche Gericht f\u00fchrte hierzu aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8220;<em>Die Haftung des Beklagten ergebe sich daraus, dass er auch ohne Abmahnung verpflichtet gewesen w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob durch die Domain, f\u00fcr die er als Admin-C benannt ist, Rechte Dritter verletzt w\u00fcrden. Da ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen eine Domain bei der DENIC nach ihren Bestimmungen nur registrieren lassen kann, wenn es einen Admin-C mit Sitz im Inland benennt, habe der Beklagte dadurch, dass er bereit war, als Admin-C zu fungieren, erst die M\u00f6glichkeit der Eintragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Domain und damit der Rechtsverletzung geschaffen<\/em>&#8220;.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht ging also sogar so weit und stellte den Admin-C quasi als Garant dar, da durch ihn ja erst die Gefahrenquelle er\u00f6ffent werde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Oberlandesgericht stellte jetzt klar, so auch die DENIC-Domainrichtlinien, dass dem Admin-C eine reine Stellvertreter-Stellung zukommt. Der Aufgabenbereich des Admin-C erstreckt sich somit ausschlie\u00dflich auf das Innenverh\u00e4ltnis zwischen Domaininhaber und der DENIC eG; rechtliche Pr\u00fcfpflichten, wie die Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit des Domainnamens, aber auch des Inhalts der jeweiligen Website, obliegen allein dem Domaininhaber, auch wenn dieser im Ausland sitzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Da die Frage nach der Haftung des Admin-C sowohl bei den Gerichten der ersten Instanz als auch der zweiten Instanz umstritten ist, hat das Oberlandesgericht die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen. Eine endg\u00fcltige Regelung zu dieser Frage der Haftung des Admin-C ist w\u00fcnschenswert (nh).<\/p>\n<p><!--:--><!--:RU--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Frage ob, und wenn wie, der Admin-C gegen\u00fcber Dritten wegen Markenrechtsverletzungen haftet, ist seit langem unstritten. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/markenrecht\/346\/5\/4\">OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.02.2009, Az. I-20 U 1\/08<\/a>) hat nun entschieden &#8211; im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht -, dass der Admin-C einer .de-Domain nicht f\u00fcr Rechtsverletzungen durch den Domainnamen haftet. Auch bei Kenntnis haftet der Admin-C nach dieser Entscheidung nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht D\u00fcsseldorf hatte noch genau gegens\u00e4tzlich entschieden und eine Haftung des Admin-C f\u00fcr Markenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Domain bejaht. Das erstinstanzliche Gericht f\u00fchrte hierzu aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8220;<em>Die Haftung des Beklagten ergebe sich daraus, dass er auch ohne Abmahnung verpflichtet gewesen w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob durch die Domain, f\u00fcr die er als Admin-C benannt ist, Rechte Dritter verletzt w\u00fcrden. Da ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen eine Domain bei der DENIC nach ihren Bestimmungen nur registrieren lassen kann, wenn es einen Admin-C mit Sitz im Inland benennt, habe der Beklagte dadurch, dass er bereit war, als Admin-C zu fungieren, erst die M\u00f6glichkeit der Eintragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Domain und damit der Rechtsverletzung geschaffen<\/em>&#8220;.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht ging also sogar so weit und stellte den Admin-C quasi als Garant dar, da durch ihn ja erst die Gefahrenquelle er\u00f6ffent werde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Oberlandesgericht stellte jetzt klar, so auch die DENIC-Domainrichtlinien, dass dem Admin-C eine reine Stellvertreter-Stellung zukommt. Der Aufgabenbereich des Admin-C erstreckt sich somit ausschlie\u00dflich auf das Innenverh\u00e4ltnis zwischen Domaininhaber und der DENIC eG; rechtliche Pr\u00fcfpflichten, wie die Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit des Domainnamens, aber auch des Inhalts der jeweiligen Website, obliegen allein dem Domaininhaber, auch wenn dieser im Ausland sitzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Da die Frage nach der Haftung des Admin-C sowohl bei den Gerichten der ersten Instanz als auch der zweiten Instanz umstritten ist, hat das Oberlandesgericht die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen. Eine endg\u00fcltige Regelung zu dieser Frage der Haftung des Admin-C ist w\u00fcnschenswert (nh).<\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Frage ob, und wenn wie, der Admin-C gegen\u00fcber Dritten wegen Markenrechtsverletzungen haftet, ist seit langem unstritten. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.02.2009, Az. 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