{"id":8137,"date":"2011-10-31T08:19:05","date_gmt":"2011-10-31T06:19:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=8137"},"modified":"2018-01-18T19:24:17","modified_gmt":"2018-01-18T18:24:17","slug":"zu-facebook-impressum-abmahnungen-und-verfugungsverfahren-in-aschaffenburg-kurze-bewertung-und-losungsvorschlag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/zu-facebook-impressum-abmahnungen-und-verfugungsverfahren-in-aschaffenburg-kurze-bewertung-und-losungsvorschlag\/","title":{"rendered":"Zu Facebook-Impressum-Abmahnungen und Verf\u00fcgungsverfahren in Aschaffenburg: Bewertung und L\u00f6sungsvorschlag"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px; margin-bottom: 10px;\" title=\"If you can\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/10\/findmeon-facebooks.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Endlich hat die Netzgemeinde wieder ein aufregendes Thema, \u00fcber das das &#8220;gefacebooked&#8221;, &#8220;getwittert&#8221; und &#8220;gebloggt&#8221; werden kann.<\/p>\n<h2><strong>Impressumspflicht bei Facebook? Das geht zu weit, oder?<br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p>So wurde diese Woche eine Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg bekannt, dass mit Urteil vom 19.08.2011, Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20HK%20O%2054\/11\" title=\"LG Aschaffenburg, 19.08.2011 - 2 HKO 54\/11: Impressum bei gesch&auml;ftlichem Facebook-Profil\">2 HK O 54\/11<\/a> (Der Kollege Stadler hat das Urteil dankenswerterweise im <a href=\"http:\/\/www.afs-rechtsanwaelte.de\/urteile\/lgaschaffenburg.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Volltext<\/a> auf die Internetseite seiner Kanzlei gestellt) einem Unternehmer im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung &#8211; vereinfacht gesagt &#8211; untersagt hat, innerhalb des auf Facebook betriebenen Profils kein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Impressum bereitzuhalten.<\/p>\n<p>Schaut man sich die entsprechenden Meldungen im Netz insbesondere auch von manchen Rechtsanwaltskollegen <a href=\"http:\/\/www.neubauerlaw.de\/?p=1165\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a>, <a href=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=625\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a> oder zum Beispiel <a href=\"http:\/\/www.beckmannundnorda.de\/serendipity\/index.php?\/archives\/694-LG-Aschaffenburg-Impressumspflicht-bei-Facebook,-Twitter,-Google+-,-Xing-und-Co.-Pflicht-zur-Anbieterkennzeichnung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a> an, so k\u00f6nnte man meinen, dass das Landgericht Augsburg Bahnbrechendes entschieden habe. Das ist aber nicht der Fall.<\/p>\n<h2><strong>Das &#8220;Ob&#8221; der Impressumspflicht steht nicht in Zweifel<\/strong><\/h2>\n<p>Denn der auch f\u00fcr die Entscheidung des Gerichts entscheidende, seit Jahren bereits geltende <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/5.html\" title=\"&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten\">\u00a7 5 TMG<\/a>, der im \u00fcbrigen die Regelungen des alten <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TDG\/6.html\" title=\"&sect; 6 TDG: Allgemeine Informationspflichten\">\u00a7 6 TDG<\/a> im wesentlichen fortschreibt, regelt schlicht und ergreifend, das Diensteanbieter f\u00fcr gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien ein Impressum bereitzuhalten bzw. &#8220;Ross und Reiter&#8221; in Bezug auf das angebotene Telemedium zu nennen haben.<\/p>\n<p>Weitere Bedingungen oder dass diese Regelungen nur f\u00fcr Internetseiten auf bestimmten Domains oder Plattformen gelten sollen, stellt der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/5.html\" title=\"&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten\">\u00a7 5 TMG<\/a> nicht auf. Es ist daher grunds\u00e4tzlich v\u00f6llig egal, ob sich jemand auf seiner eigenen Internetseite, auf eBay, Amazon, Facebook oder Twitter pr\u00e4sentiert. Sobald das\u00a0 &#8220;Telemedium&#8221; gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig angeboten wird, greift die Regelung ein.<\/p>\n<p>Ein Diensteanbieter handelt dabei gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig, wenn er Telemedien auf Grund einer nachhaltigen T\u00e4tigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Vor diesem Hintergrund trifft die oft gelesene Behauptung nicht zu, dass nur &#8220;gewerblich&#8221; betriebene Telemedien unter diese Vorschrift fallen. Ob der Betreiber des Mediums damit tats\u00e4chlich Geld verdient oder nicht, ist unerheblich.<\/p>\n<p>Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass jede nicht rein private Pr\u00e4sentation im Internet der Impressumspflicht unterliegt. Das ist auch schon seit Jahren so. Und dies unabh\u00e4ngig von der gew\u00e4hlten Plattform.<\/p>\n<p>Unseres Erachtens ist diese Konsequenz nicht nur rechtlich richtig, sondern m\u00fcsste eigentlich auch von Laien nachvollziehbar sein. Denn die\u00a0 Impressumspflicht soll nun einmal sicherstellen, dass jedem nicht rein privaten Internetangebot auch ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand ein Verantwortlicher zugeordnet werden kann. Nutzt jemand Facebook dazu, sich professionell zu pr\u00e4sentieren, so ben\u00f6tigt er auch ein eigenes Impressum. Denn der Plattformbetreiber, wie zum Beispiel Facebook, haftet f\u00fcr diese fremden Inhalte gerade\u00a0 nicht.<\/p>\n<h2><strong>Nur, &#8220;Wie&#8221; macht man es richtig?<\/strong><\/h2>\n<p>Im vom Landgericht Augsburg zu entscheidenden Fall hatte der Antragsgegner offenbar nur Teile seines Impressum auf der Facebook-Pr\u00e4senz, wie Anschrift und Telefonnummer angegeben. Weitere Angaben fehlten.<\/p>\n<p>Man erreichte zwar \u00fcber den Link &#8220;Info&#8221;, wie bei Facebook \u00fcblich, eine Informationsseite, auf der die Internetadresse des Unternehmens angegeben war, \u00fcber die man auch \u00fcber einen Link kam. Auf der so erreichbaren Internetpr\u00e4senz des Unternehmens befand sich dann ein Link &#8220;Impressum&#8221;, der wiederum zu einigen Angaben f\u00fchrte, die aber offenbar ihrerseits wiederum unzureichend bzw. widerspr\u00fcchlich waren.<\/p>\n<p>Das Gericht f\u00fchrt dazu (etwas missverst\u00e4ndlich) aus:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Nach dem, per Screenshot, vorliegenden Impressum auf der Website der Antragsgegnerin im Zeitraum vom 25.07.-29.07.2011, ist nicht eindeutig erkennbar, auf welche Telemedien sich das Impressum bezieht.<\/p>\n<p>Verantwortlich f\u00fcr die Facebookseite ist \u201eFr. Das Magazin f\u00fcr A. Verlag, Morgenwelt Kommunikation und Verlags GmbH\u201c, nach den Angaben des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Antragsgegnerin.<\/p>\n<p>Diese Firma wird allerdings auf dem Impressumslink nur als Verantwortliche im Sinne des Presserechts angegeben, nicht als Verantwortliche f\u00fcr das Telemedium des Facebook-Auftrittes. Als Verantwortliche f\u00fcr den Telemedienauftritt wird die Morgenwelt Media GmbH angegeben. Es liegt damit ein Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/5.html\" title=\"&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten\">\u00a7 5<\/a> des Telemediengesetzes vor. &#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>So, wie die Entscheidung an dieser Stelle hier verstanden wird, hatte der Antragsgegner somit seine Facebook-Seite so gestaltet, dass er auf der &#8220;Info&#8221;-Seite\u00a0 einige Informationen \u00fcber sein Unternehmen und auch dessen Internetadresse hinterlegt hatte. Die Infoseite ist gew\u00f6hnlich von der Startseite der Facebook-Pr\u00e4senz \u00fcber einen Link &#8220;Info&#8221; links unter dem Profilbild erreichbar. Siehe beispielhaft unsere <a href=\"http:\/\/www.facebook.com\/Lampmann.Behn.Rosenbaum\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Startseite bei Facebook<\/a>. Die Infoseite sieht dann grunds\u00e4tzlich <a href=\"http:\/\/www.facebook.com\/Lampmann.Behn.Rosenbaum?sk=info\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">so<\/a> aus.<\/p>\n<p>Das bedeutet, dass interessierte Nutzer Auf der Facebookseite selbst kein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Impressum zur Kenntnis nehmen konnten. Aber auch der Klick auf den Link &#8220;Info&#8221; brachte in diesem Fall keine weitere Aufkl\u00e4rung, da dort lediglich ein Link auf eine Internetseite angebracht war. Klickte der Nutzer diesen Link an, konnte er auf dieser Internetpr\u00e4senz zwar ein f\u00fcr sich genommen ordnungsgem\u00e4\u00dfes Impressum abrufen. Nach Ansicht des Gerichts ergab sich aber diesbez\u00fcglich das Problem, dass die Zuordnung der Verantwortung f\u00fcr die Facebook-Pr\u00e4senz dort nicht eindeutig m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung, die vielerorts zu lesen ist, dass die Angabe eines rechtlich einwandfreien Impressums auf Facebook nicht m\u00f6glich sei, unzutreffend. Man muss es nur richtig machen.<\/p>\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/abmahnsicheres-impressum-bei-facebook-geht-es-zurzeit-doch-nicht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bitte lesen Sie zum Problem &#8220;mobile Seiten und Apps&#8221; auch unser Update vom 1.11.2011.<\/a><\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht mag sich an dieser Stelle ungl\u00fccklich ausgedr\u00fcckt haben, hat aber nicht sagen wollen, dass die Erreichbarkeit eines Impressum bei Facebook hinter einem mit &#8220;Info&#8221; bezeichneten Link grunds\u00e4tzlich rechtswidrig w\u00e4re.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall waren aber auf der so erreichbaren Infoseite vollst\u00e4ndige Angaben zum Impressum nicht zu finden, sondern eben nur ein Link zu einer weiteren Internetpr\u00e4senz. Eine solche Gestaltung ist selbst vor dem Hintergrund der h\u00f6chstrichterlichen &#8220;2-Klick-Regel&#8221; unzul\u00e4ssig, wenn die Bezeichnungen der Links nicht einheitlich verwendet werden und dadurch die &#8220;Klick-Kette&#8221; unterbrochen wird. Denn selbst ein einziger Klick kann unzureichend sein, n\u00e4mlich dann, wenn der zu bet\u00e4tigende Link nicht ordnungsgem\u00e4\u00df bezeichnet ist und der Nutzer damit gar nicht wei\u00df, welche Informationen er hinter diesem Link erwarten kann. Erschwerend hinzu kam im vorliegenden Sachverhalt, dass die schlie\u00dflich erreichbaren Informationen nicht zweifelsfrei erkennen lie\u00dfen, wer die Pr\u00e4senz auf Facebook denn nun tats\u00e4chlich verantwortete.<\/p>\n<p>Bei der Entscheidung aus Augsburg handelt es sich somit, wie so oft, um eine Einzelfallentscheidung, die sich nicht verallgemeinern l\u00e4sst.<\/p>\n<h2><strong>L\u00f6sung<\/strong><\/h2>\n<p>Unseres Erachtens reicht es v\u00f6llig aus, alle erforderlichen Angaben in dem von Facebook daf\u00fcr vorgesehenen &#8220;Info&#8221;-Feld zur Verf\u00fcgung zu stellen. Sicher ist aber nat\u00fcrlich sicher.<\/p>\n<p>Wer sich also vor dem Hintergrund der Gefahr, dass ein Richter vor den potenziell 119 zust\u00e4ndigen Landgerichten in Deutschland der Auffassung sein k\u00f6nnte, dass die Bezeichnung &#8220;Info&#8221; f\u00fcr einen Link zum Impressum nicht ausreicht, auf Nummer sicher gehen will, der kann das Feld &#8220;Info&#8221; unter &#8220;Allgemeine Informationen&#8221; mit einem sprechenden Link auf das Impressum seiner eigenen Internetseite versehen. So sieht unsere Facebookseite an dieser Stelle aus (Nicht sch\u00f6n, aber einigerma\u00dfen sicher):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/zu-facebook-impressum-abmahnungen-und-verfugungsverfahren-in-aschaffenburg-kurze-bewertung-und-losungsvorschlag\/attachment\/faceb11\" target=\"_blank\" rel=\"attachment noopener wp-att-8142\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-8142 aligncenter\" title=\"faceb11\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/10\/faceb11.jpg\" alt=\"\" width=\"500\" height=\"616\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/10\/faceb11.jpg 500w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/10\/faceb11-73x90.jpg 73w\" sizes=\"(max-width: 500px) 100vw, 500px\" \/><\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>\u00a0&#8230;denn sie wissen nicht was sie tun<\/strong><\/h2>\n<p>Da mich das Prozessrecht im Wettbewerbsrecht besonders interessiert, kann ich mir den Hinweis nicht verkneifen, dass der Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung in Ermangelung eines vollstreckungsf\u00e4higen Antrags unzul\u00e4ssig sein d\u00fcrfte und in einem etwaigen Berufungsverfahren jedenfalls so keinen Bestand haben wird. Auch eine Vollstreckung aus dem Titel wird bestenfalls schwierig. Die beiden Parteien und selbst das Landgericht haben das offenbar v\u00f6llig \u00fcbersehen.<\/p>\n<p>Der Antrag lautete n\u00e4mlich, und so hat das Landgericht sp\u00e4ter auch tenoriert, wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;der Antragsgegnerin wird es Vermeidung eines f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in ihrem Auftritt und Profil \u201eFr. A. auf der Webseite von Facebook\u201c (http:\/\/www.f&#8230;com) die nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/5.html\" title=\"&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten\">\u00a7 5 TMG<\/a> erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und\/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verf\u00fcgung zu halten. &#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>Damit ging das Unterlassungspetitum des Antragstellers nicht dahin, dass &#8220;Ob&#8221;, sondern das &#8220;Wie&#8221; der Impressumsgestaltung beim Antragsgegner anzugreifen. Wenn es bei der Unterlassungsverf\u00fcgung nicht darum ging, dem Antragsgegner zu verbieten, vollst\u00e4ndig ohne Impressum aufzutreten, sondern darum, dass bestimmte Angaben nicht leicht erkennbar oder nicht unmittelbar erreichbar waren, so muss aus dem Verbotsantrag genau hervorgehen, welches konkrete tats\u00e4chliche Verhalten der Antragsgegner unterlassen soll.<\/p>\n<p>Das gebietet einmal die Notwendigkeit, dass der Antragsgegner genau wissen muss, welches Verhalten er abstellen bzw. \u00e4ndern muss um das angedrohte Ordnungsgeld zu vermeiden. Zum zweiten ist es unzul\u00e4ssig, durch die Wiedergabe des blo\u00dfen Gesetzestextes im Verf\u00fcgungsantrag die Feststellung, ob ein bestimmtes tats\u00e4chliches Verhalten rechtswidrig ist, aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern. Genau das passiert aber im vorliegenden Fall. Denn das Vollstreckungsgericht m\u00fcsste auf einen Ordnungsgeldantrag des Antragstellers pr\u00fcfen, ob die ggfls. ge\u00e4nderten Angaben des Antragsgegners nun leicht erkennbar oder unmittelbar erreichbar sind.<\/p>\n<p>Richtig w\u00e4re gewesen, die konkrete Gestaltung des Facebookauftritts gegebenenfalls als Ausdruck in einer Anlage zum Gegenstand des gerichtlichen Verbots zu machen.<\/p>\n<p>So d\u00fcrfte der Antragsteller, vorausgesetzt, der Antragsgegner hat noch M\u00f6glichkeiten, sich dagegen zu wehren, nicht lange Freude an seiner einstweiligen Verf\u00fcgung haben.<\/p>\n<p><strong>UPDATE:<\/strong> <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/und-es-geht-doch-abmahnsicheres-impressum-bei-facebook\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Und es geht doch (noch besser): Abmahnsicheres Impressum bei Facebook<\/a><\/p>\n<p><strong>UPDATE 2:<\/strong> <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/abmahnsicheres-impressum-bei-facebook-geht-es-zurzeit-doch-nicht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abmahnsicheres Impressum bei Facebook: Geht es zurzeit doch nicht?<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Endlich hat die Netzgemeinde wieder ein aufregendes Thema, \u00fcber das das &#8220;gefacebooked&#8221;, &#8220;getwittert&#8221; und &#8220;gebloggt&#8221; werden kann. 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