{"id":811,"date":"2009-01-09T17:40:29","date_gmt":"2009-01-09T15:40:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=614"},"modified":"2009-01-09T17:40:29","modified_gmt":"2009-01-09T15:40:29","slug":"vertragsstrafe-in-hohe-von-35-millionen-euro","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragsstrafe-in-hohe-von-35-millionen-euro\/","title":{"rendered":"Vertragsstrafe in H\u00f6he von 53 Millionen Euro?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Der Bundesgerichtshof hatte im Juli 2008 \u00fcber die Angemessenheit einer au\u00dferordentlich hohen Vertragsstrafe zu entscheiden (BGH, Urteil v. 17.07.2008, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20168\/05\" title=\"BGH, 17.07.2008 - I ZR 168\/05: Kinderw&auml;rmekissen\">I ZR 168\/05<\/a>). In dem zugrundeliegenden Fall hatten die Parteien ein Vertragsstrafeversprechen vereinbart, wonach sich der Unterlassungsschuldner verpflichtete es zu unterlassen, W\u00e4rmekissen herzustellen oder zu verbreiten. Eine Ausnahme sah die Vereinbarung f\u00fcr den Restbestand vor, der in einem genau festgelegten Zeitraum verkauft werden durften. F\u00fcr den Fall einer Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 7.669,39 EUR bestimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Unterlassungsgl\u00e4ubiger stellten daraufhin 7.000 Verst\u00f6\u00dfe gegen diese Vertragsstrafenvereinbarung fest; die Gegenseite hatte entgegen der Bestimmung 7.000 W\u00e4rmekissen verkauft. Der Unterlassungsgl\u00e4ubiger forderte daraufhin folgerichtig &#8211; wie in dem Vertragsstrafeversprechen vorgesehen &#8211; eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von \u00fcber 53 Millionen EUR.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Gegen diese Forderung wehrte sich erwartungsgem\u00e4\u00df der Unterlassungsschuldner. Eines seiner Argumente war, dass es sich vorliegend nur um einen einzigen Versto\u00df handele.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof stellte diesbez\u00fcglich zun\u00e4chst klar,<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8220;<em>dass zwar grunds\u00e4tzlich auch eine Mehrzahl von Verst\u00f6\u00dfen gegen eine Unterlassungsverpflichtung zu einer nat\u00fcrlichen Handlung oder einer Handlung im Rechtssinne zusammengefasst werden k\u00f6nne. Entscheidend f\u00fcr die Frage, ob mehrere Verst\u00f6\u00dfe als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sind oder jeder einzelne Versto\u00df die Vertragsstrafe ausl\u00f6st und deshalb eine Aufsummierung der Vertragsstrafen vorzunehmen ist, ist aber die Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung<\/em>&#8220;.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Im vorliegenden Fall hatten die Parteien ausdr\u00fccklich eine Vertragsstrafe f\u00fcr jedes angebotene, verkaufte oder verbreitete Produkt vereinbart. So kam der Bundesgerichtshof selbst zu dem Schluss, dass aufgrund der 7.000 Verst\u00f6\u00dfe eine Vertragsstrafe von mehr als 53 Millionen EUR verwirkt sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das oberste Gerichte hat dann jedoch entsprechend des Grundsatzes von Treu und Glauben gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/242.html\" title=\"&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben\">\u00a7 242 BGB<\/a> diese Forderung als unangemessen hoch eingestuft und insofern entschieden, dass die Vertragsstrafe  auf einen Betrag herabzusetzen ist, der jedenfalls 200.000 EUR nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Besondere an diesem Fall ist, dass der Bundesgerichthof sich hierbei \u00fcber die handelsrechtlichen Vorschriften und die damit einhergehenden Besonderheiten bei einem Handelsgesch\u00e4ft hinweggesetzt hat. Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/343.html\" title=\"&sect; 343 BGB: Herabsetzung der Strafe\">\u00a7 343 BGB<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/348.html\" title=\"&sect; 348 HGB\">\u00a7 348 HGB<\/a> ist n\u00e4mlich die Herabsetzung einer Vertragsstrafe wegen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger H\u00f6he bei Kaufleuten ausgeschlossen. Diese w\u00fcssten schlie\u00dflich was sie im Hinblick auf ihr Handelsgewerbe tun bzw. erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dennoch hat der Bundesgerichtshof diesen Fall klar als Sonderfall herausgestellt, insbesondere aufgrund des krassen Missverh\u00e4ltnisses der Vertragsstrafenforderung zu der Bedeutung der Zuwiderhandlungen. Hinsichtlich der Angemessenheit einer Vertragsstrafe ist laut Bundesgerichtshof auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe, Schwere und Ausma\u00df der Zuwiderhandlung und ihre Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger sowie auf das Verschulden abzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Fest steht auch nach diesem Urteil, dass eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung &#8211; gerade im gesch\u00e4ftlichen Bereich &#8211; tunlichst eingehalten werden sollte; denn auch eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 200.000 EUR schmerzt zweifellos sehr (nh).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hatte im Juli 2008 \u00fcber die Angemessenheit einer au\u00dferordentlich hohen Vertragsstrafe zu entscheiden (BGH, Urteil v. 17.07.2008, I ZR 168\/05). 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