{"id":8061,"date":"2011-10-25T18:22:38","date_gmt":"2011-10-25T16:22:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=8061"},"modified":"2017-04-07T12:23:44","modified_gmt":"2017-04-07T11:23:44","slug":"bgh-zu-den-voraussetzungen-der-storerhaftung-eines-hostproviders","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/bgh-zu-den-voraussetzungen-der-storerhaftung-eines-hostproviders\/","title":{"rendered":"BGH: Zu den Voraussetzungen der St\u00f6rerhaftung eines Hostproviders"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Nichts tun reicht nicht mehr\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/10\/rss.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Mit Urteil vom 25.10.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2093\/10\" title=\"BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93\/10: Pr&uuml;fpflichten f&uuml;r Hostprovider - Blogspot\">VI ZR 93\/10<\/a>, hat der f\u00fcr das Pers\u00f6nlichkeitsrecht zust\u00e4ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Voraussetzungen konkretisiert, die vorliegen m\u00fcssen, damit ein Hostprovider nach den Grunds\u00e4tzen der St\u00f6rerhaftung auf Unterlassung \u2013 f\u00fcr nicht von ihm verfasste Blogbeitr\u00e4ge eines Dritten in einem Blog \u2013 in Anspruch genommen werden kann.<\/p>\n<p>Hier wurde die Beklagte vom Kl\u00e4ger in Anspruch genommen und sollte es offensichtlich unterlassen, als Hostprovider ehrenr\u00fchrige Tatsachenbehauptungen im Internet zu verbreiten.<\/p>\n<p>Denn diese Tatsachenbehauptungen aus dem Blogbeitrag eines Dritten, der auf dem Server der Beklagten gehostet war, hielt der Kl\u00e4ger f\u00fcr unwahr und zugleich ehrenr\u00fchrig und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Da die Beklagte ihren Sitz in Kalifornien hat, musste der BGH zun\u00e4chst \u00fcber die internationale Zust\u00e4ndigkeit entscheiden und sah diese als gegeben an. Gleichzeitig kamen die Senatsrichter zu dem Ergebnis, dass deutsches Recht zur Anwendung gelangt.<\/p>\n<p>Ob die Beklagte nach deutschem Recht als St\u00f6rerin f\u00fcr die Blogeintr\u00e4ge Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, ist noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Insoweit ist die Sache an die Vorinstanz zur\u00fcckverwiesen worden. Gleichwohl sind die Ausf\u00fchrungen der Richter des BGH hier aufschlussreich, denn in der Entscheidung wurden die Voraussetzungen konkretisiert, nach denen der Provider f\u00fcr \u00c4u\u00dferungen Dritter in Anspruch genommen werden kann.<\/p>\n<p>Hierzu hei\u00dft es in der <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0169\/11\" target=\"_blank\">Pressemitteilung des BGH Nr. 169\/2011<\/a>:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eEin T\u00e4tigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsversto\u00df auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer &#8211; das hei\u00dft ohne eingehende rechtliche und tats\u00e4chliche \u00dcberpr\u00fcfung &#8211; bejaht werden kann.<\/p>\n<p>Regelm\u00e4\u00dfig ist zun\u00e4chst die Beanstandung des Betroffenen an den f\u00fcr den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umst\u00e4nden angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu l\u00f6schen. Stellt der f\u00fcr den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grunds\u00e4tzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Pr\u00fcfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Ber\u00fccksichtigung einer etwaigen \u00c4u\u00dferung des f\u00fcr den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu l\u00f6schen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Hostprovider haftet demnach nur dann, wenn er detailliert \u00fcber den Versto\u00df in Kenntnis gesetzt wird. Die Inkenntnissetzung muss den\u00a0 Provider in die Lage versetzen, den Rechtsversto\u00df unschwer &#8211; das hei\u00dft ohne eingehende rechtliche und tats\u00e4chliche \u00dcberpr\u00fcfung &#8211; zu bejahen. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof an die Inkenntnissetzung des Providers damit \u00e4hnliche Anforderungen stellt, wie an die Schl\u00fcssigkeit einer Abmahnung, die der Gl\u00e4ubiger an den Schuldner vor Einleitung gerichtlicher Schritte richten muss, wenn er Kostennachteile bei einem sofortigen Anerkenntnis vermeiden will. Entgegen eines landl\u00e4ufigen Irrtums, m\u00fcssen einer Abmahnung und demnach auch einer Inkenntnissetzung unter den oben dargelegten Voraussetzungen keine Beweise beigef\u00fcgt werden. Es gen\u00fcgt, wenn der geschilderte Sachverhalt unter die Rechtsvorschrift subsumiert werden kann , die zu dem behaupteten Rechtsversto\u00df f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Kenntnis des Versto\u00dfes muss der Provider dann zum Anlass nehmen, dem &#8220;T\u00e4ter&#8221; der Rechtsverletzung eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu gew\u00e4hren. Bleibt diese Stellungnahme aus oder stellt der T\u00e4ter die Beanstandung nicht substantiiert in Abrede, so ist der beanstandete Eintrag zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>Hervorzuheben ist allerdings, dass es vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit bereits gen\u00fcgt, dass der Betroffene berechtigte Zweifel an der Rechtsverletzung beim Hostprovider weckt, um eine L\u00f6schungsverpflichtung entfallen zu lassen.<\/p>\n<p>Ob diese Entscheidung auch auf die Haftung f\u00fcr Google als Suchmaschine und Inhalte Dritter \u00fcbertragen l\u00e4sst, bleibt abzuwarten. Dar\u00fcber, dass Google nicht grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Inhalte von Suchergebnissen haftet, haben wir bereits in unserem Blog <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/presse-und-medienrecht\/olg-hamburg-google-haftet-nicht-grundsatzlich-fur-die-inhalte-von-suchergebnissen\" target=\"_blank\">berichtet<\/a>. (cr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 25.10.2011, Az. 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