{"id":800,"date":"2008-10-14T13:02:18","date_gmt":"2008-10-14T11:02:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=433"},"modified":"2008-10-14T13:02:18","modified_gmt":"2008-10-14T11:02:18","slug":"neue-abmahnwelle-auf-ebay-wegen-abgelaufener-auktionen-auktionsplattform-darf-ein-werk-nur-wahrend-des-verkaufs-offentlich-zuganglich-machen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/neue-abmahnwelle-auf-ebay-wegen-abgelaufener-auktionen-auktionsplattform-darf-ein-werk-nur-wahrend-des-verkaufs-offentlich-zuganglich-machen\/","title":{"rendered":"Neue Abmahnwelle auf eBay wegen abgelaufener Auktionen? Auktionsplattform darf ein Werk nur w\u00e4hrend des Verkaufs \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Der vom OLG K\u00f6ln zu entscheidende Fall hatte zwar nicht die Auktionsplattform eBay zum Gegenstand. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/urheberrecht\/313\/5\/3\">(OLG K\u00f6ln, Urteil v. 26.09.2008, Az. 6 U 111\/08)<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Es ging aber um die Frage, unter welchen Umst\u00e4nden und in welchem Umfang ein Internetauktionsbetreiber urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen darf, wenn eine Zustimmmung des Urhebers dazu nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall klagte ein Urheber, da er eine von ihm gefertigte Zeichnung auf einer speziell f\u00fcr Kunstwerke vorgesehenen Internetplattform gesehen hatte. Nach einem Testkauf verschwand die Abbildung der Zeichnung nicht, sondern wurde in der &#8220;abgelaufenen&#8221; Auktion weiterhin abgebildet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nach einer Woche hatte der Urheber genug und nahm den Betreiber der Plattform auf Unterlassung in Anspruch. Dieser verteidigte sich erstens damit, dass er weder T\u00e4ter noch St\u00f6rer sei, da es ihm nicht zuzumuten sei, jedes Angebot auf Rechtm\u00e4\u00dfigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen &#8211; das stelle sein Gesch\u00e4ftsmodell in Frage. Zus\u00e4tzlich berief er sich auf die so genannte Katalogfreiheit des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/58.html\" title=\"&sect; 58 UrhG: Werbung f&uuml;r die Ausstellung und den &ouml;ffentlichen Verkauf von Werken\">\u00a7 58 UrhG<\/a>, wonach\u00a0 die Vervielf\u00e4ltigung, Verbreitung und \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung von \u00f6ffentlich ausgestellten oder zur \u00f6ffentlichen Ausstellung oder zum \u00f6ffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden K\u00fcnste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung zul\u00e4ssig ist, soweit dies zur F\u00f6rderung der Veranstaltung erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nach dem das Landgericht eine St\u00f6rereigenschaft des Betreibers noch verneint hatte, stellt sich das OLG auf den Standpunkt, dass dieser nicht nur St\u00f6rer, sondern sogar Teilnehmer der rechtsverletzenden Handlung sei, da sein Gesch\u00e4ftsmodell unter anderem gerade daraus bestehe, Werke nach Ablauf der Verkaufsaktion \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung der Werke sei aber sp\u00e4testens nach einer Woche nach Ablauf der Auktion nicht mehr von der Schranke des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/58.html\" title=\"&sect; 58 UrhG: Werbung f&uuml;r die Ausstellung und den &ouml;ffentlichen Verkauf von Werken\">\u00a7 58 Abs. 1 UrhG<\/a> gedeckt und die Ver\u00f6ffentlichung daher rechtswidrig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Interessant an dieser Entscheidung ist erstens, dass der rechtm\u00e4\u00dfige Eigent\u00fcmer nicht beliebig mit einem urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werk verfahren darf, ohne den Urheber zu fragen. W\u00e4hrend er es gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/44.html\" title=\"&sect; 44 UrhG: Ver&auml;u&szlig;erung des Originals des Werkes\">\u00a7 44 Abs. 2 UrhG<\/a> zwar als Eigent\u00fcmer \u00f6ffentlich ausstellen darf, bezieht sich die Erlaubnis jedoch nicht auf die unk\u00f6rperliche \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung. Diese ist nur unter den Voraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/58.html\" title=\"&sect; 58 UrhG: Werbung f&uuml;r die Ausstellung und den &ouml;ffentlichen Verkauf von Werken\">\u00a7 58 Abs. 1 UrhG<\/a> erlaubt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zweitens zeigt das Urteil, dass die &#8220;eBay&#8221;-Rechsprechung des BGH, die sich schon mehrfach zur St\u00f6rereigenschaft des Plattformbereibers ge\u00e4ussert und Pr\u00fcfungspflichten immer dann verneint hat, wenn eine Vorabkontrolle der Angebote das Gesch\u00e4ftsmodell in Frage stellen w\u00fcrde, keinen Freibrief f\u00fcr Host-Provider darstellt. Es kommt eben auf den Einzelfall an, ob jemand, der nicht T\u00e4ter der Rechtsverletzung ist, gegebenenfalls als Teilnehmer oder wenigstens St\u00f6rer haftet. (la) <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/urheberrecht\/313\/5\/3\">Zum Urteil<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der vom OLG K\u00f6ln zu entscheidende Fall hatte zwar nicht die Auktionsplattform eBay zum Gegenstand. (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 26.09.2008, Az. 6 U 111\/08) Es ging aber um die Frage, unter welchen Umst\u00e4nden und in welchem Umfang ein Internetauktionsbetreiber urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen darf, wenn eine Zustimmmung des Urhebers dazu nicht vorliegt. 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