{"id":791,"date":"2008-08-19T15:48:35","date_gmt":"2008-08-19T13:48:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=358"},"modified":"2008-08-19T15:48:35","modified_gmt":"2008-08-19T13:48:35","slug":"auslandsversandkosten-mussen-angegeben-werden-widerrufsbelehrung-als-grafik-genugt-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/auslandsversandkosten-mussen-angegeben-werden-widerrufsbelehrung-als-grafik-genugt-nicht\/","title":{"rendered":"Auslandsversandkosten m\u00fcssen angegeben werden, Widerrufsbelehrung als Grafik gen\u00fcgt nicht"},"content":{"rendered":"<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Das Landgericht Berlin hat entscheiden <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/297\/5\/2\"><strong>(LG Berlin, Urteil v. 24.06.2008, Az. 16 O 894\/07)<\/strong><\/a>, dass eine Widerrufsbelehrung die im Internet als Grafik hinterlegt ist, den gesetzlichen Anforderungen nicht gen\u00fcgt. Dies zum einen, weil diese Grafik nicht auf allen Browsertypen darstellbar sei. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne die Belehrung so jederzeit ohne Kenntnis des Verbrauchers ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In der Entscheidung ging es auch um das Erfordernis der Angabe der anfallenden Versandkosten. Hier entschied das Landgericht, dass zu diesen Versandkosten auch die Kosten des Versands in das Ausland geh\u00f6ren, wenn ein Lieferung in das jeweilige Land ernsthaft angeboten wird und die entsprechende Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit nicht so marginal ist, dass es sich um einen unerheblichen Versto\u00df handele.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">W\u00e4hrend der Entscheidung zum Auslandsversand zuzustemmen ist, sind die Ausf\u00fchrungen zur Widerrufsbelehrung als Grafik eher bedenklich. Denn wenn man den Gedanken des Landgericht konsequent zu Ende denkt, dann m\u00fcsste man sich fragen, ob nicht alle Elemente einer Webseite &#8211; auch Texte &#8211; nicht anders als eine verlinkte Grafik insofern &#8220;verg\u00e4nglich&#8221; sind, als dass sie auch nur Datenspuren auf einem Server darstellen, die nach deren L\u00f6schung ebenfalls schlicht verschwunden sind. Dar\u00fcber hinaus stellt sich die Frage, ob die Darstellung des Verkaufsgegenstands als Lichtbild, welches innerhalb der eBay-Beschreibung verlinkt wird, nicht mit diesen Erw\u00e4gungen auch unzul\u00e4ssig sein m\u00fcsste. Denn auch hier besteht die Gefahr, dass diese nicht auf allen Browsern sichtbar sind und auch im Nachhinein ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Hier bewegt sich das Landgericht meines Erachtens in einem gef\u00e4hrlichen Bereich, was dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, die Vertragsabwicklung im Medium Internet als solche in Frage zu stellen. Mit anderen Worten: Kann von einem verst\u00e4ndigen Verbraucher nicht erwartet werden, dass er &#8211; wenn er sich schon im Internet herumtreibt &#8211; sich auch bittesch\u00f6n eine Browserversion zulegt, die auch alle relevanten Elemente einer Webseite anzeigen kann?<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Wahrscheinlich nicht. Aber wenn alle alles w\u00fcssten, dann w\u00e4ren viele Rechtsanw\u00e4lte auch arbeitslos. Also: Weiter alles immer sch\u00f6n kompliziert halten! (la) <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/297\/5\/2\"><span style=\"font-weight: bold\">Zum Urteil<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Berlin hat entscheiden (LG Berlin, Urteil v. 24.06.2008, Az. 16 O 894\/07), dass eine Widerrufsbelehrung die im Internet als Grafik hinterlegt ist, den gesetzlichen Anforderungen nicht gen\u00fcgt. Dies zum einen, weil diese Grafik nicht auf allen Browsertypen darstellbar sei. 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