{"id":778,"date":"2008-07-10T17:39:00","date_gmt":"2008-07-10T15:39:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=344"},"modified":"2008-07-10T17:39:00","modified_gmt":"2008-07-10T15:39:00","slug":"olg-frankfurt-keine-storerhaftung-bei-ungeschutzem-w-lan","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-frankfurt-keine-storerhaftung-bei-ungeschutzem-w-lan\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt: Keine St\u00f6rerhaftung bei ungesch\u00fctzem W-Lan?"},"content":{"rendered":"<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Das OLG Frankfurt am Main hat durch <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/urheberrecht\/290\/5\/3\"><span style=\"font-weight: bold\">Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52\/07<\/span><\/a>, \u00fcber die St\u00f6rerhaftung bei unberechtigter Nutzung einer W-LAN Verbindung entschieden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Es ging um eine Urheberrechtsverletzung in einer so genannten Internet-Tauschb\u00f6rse. Die Kl\u00e4gerin hatte festgestellt, dass \u00fcber die IP-Adresse des Beklagten Dateien urheberrechtswidrig in einer Tauschb\u00f6rse zum Download angeboten worden waren. Sie war der Ansicht, dass der W-Lan-Internetanschluss des Beklagten eine durch ihn er\u00f6ffnete Gefahrenquelle darstelle, weshalb er als St\u00f6rer verpflichtet sei, entsprechende Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Aufgez\u00e4hlt wurden diesbez\u00fcglich die Sicherung des Routers durch ein individualisiertes Passwort, den Einsatz der besonderen Verschl\u00fcsselungsmethode WPA2, anstatt der in der Regel voreingestellten Version WEP, und den Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder an Au\u00dfenw\u00e4nden.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Der Beklagte hatte in dem Verfahren angef\u00fchrt, er sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung im Urlaub gewesen und kein Dritter habe in dieser Zeit Zugriff auf seinen Computer gehabt. Das Landgericht in erster Instanz war der Ansicht gewesen, der Anschlussinhaber habe auch f\u00fcr Rechtsverletzungen, die unbekannte Dritte begangen haben, einzustehen. Das Berufungsgericht hat dies nun anders entschieden. Die St\u00f6rerhaftung k\u00f6nne demnach nicht \u00fcber Geb\u00fchr ausgedehnt werden. Selbst wenn man eine anlassunabh\u00e4ngige \u00dcberwachungspflicht des Anschlussinhabers f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige annehme, gehe eine uneingeschr\u00e4nkte Haftung des W-Lan-Anschlussinhabers deutlich dar\u00fcber hinaus, weil er f\u00fcr unbekannte Dritte, die in keiner Beziehung zu ihm st\u00fcnden, eintreten m\u00fcsste. Eine St\u00f6rerhaftung, die konkrete Pr\u00fcfungspflichten voraussetzt, w\u00e4re damit nicht vereinbar. Bei einer lediglich abstrakten Gefahr eines &#8220;Missbrauchs von au\u00dfen&#8221; kommt nach Ansicht des OLG eine St\u00f6rerhaftung nicht in Betracht. Auch stellte das OLG fest, dass die von der Kl\u00e4gerin geforderten Sicherungsma\u00dfnahmen nicht in diesem Ausma\u00df gefordert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung steht im Gegensatz zu einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg zum Thema. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2006\/09\/unverschlusseltes-wlan-kann-teuer-werden-gericht-bejaht-storerhaftung\/\"><strong>Wir berichteten.<\/strong><\/a><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/blog\/2006\/09\/unverschlsseltes-wlan-kann-teuer.html\"><strong> <\/strong><\/a><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Dass die Entscheidung des OLG falsch sein d\u00fcrfte, zeigt die \u00dcberlegung, dass nach der Logik des Gerichts jeder sich einer Haftung dadurch entledigen kann, indem er sich nur m\u00f6glichst wenig um den Schutz vor Missbrauch seines Anschlusses k\u00fcmmert und diesen einem m\u00f6glichst unbegrenzten Kreis von Dritten zug\u00e4nglich macht. Umso einfacher wird es n\u00e4mlich dann nach dem OLG Frankfurt f\u00fcr den Anschlussinhaber sich in Bezug auf gerade denjenigen Dritten zu exkulpieren, der der Versuchung schlie\u00dflich erliegt und den Anschluss missbraucht. Denn man konnte ja nicht ahnen, dass gerade dieser Dritte die Handlung begehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Das OLG macht den Fehler und wendet \u00dcberlegungen der Rechtssprechung auf den vorliegenden Fall an, obgleich die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Denn das Gericht zitiert stets Entscheidungen, in denen es um die Frage geht, ob man <span style=\"font-style: italic\">einen konkreten<\/span> Dritten, dem man einen Anschluss zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst, stets \u00fcberwachen muss, wenn sich bisher keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen m\u00f6glichen Missbrauch gefunden haben.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Denn es geht nicht darum, dass der Anschluss <span style=\"font-style: italic\">einer <\/span>weiteren Person er\u00f6ffnet wurde, bzgl. derer es selbstverst\u00e4ndlich grunds\u00e4tzlich keinen Grund gibt, von vorneherein misstrauisch zu sein. Hier wird aber jedem beliebigen Dritten, der sich in Reichweite des W-Lans befindet, noch dazu unter dem Deckmantel der Anonymit\u00e4t bzw. einer anderen Identit\u00e4t, n\u00e4mlich der des Anschlussinhabers, die M\u00f6glichkeit gegeben, unbemerkt alles das zu tun, was der Anschlussinhaber mit seinem Anschluss zu tun in der Lage ist.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Daher passt auch der Vergleich mit der St\u00f6rerrechtsprechung des BGH in Bezug auf Auktionsplattformen nicht. Denn eBay erm\u00f6glicht es nicht zahllosen nicht identifizierbaren Dritten unter seiner Identit\u00e4t Handlungen nach Belieben durchzuf\u00fchren, sondern stellt im Rahmen eines konkreten Gesch\u00e4ftsmodells Raum f\u00fcr erkennbar fremde Handlungen zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Die Argumentation des Gerichts ist ein bisschen so, als w\u00fcrde man einerseits <strong>eine<\/strong> Reihe Lotto tippen, bei der die Wahrscheinlichkeit, einen Sechser zu erzielen bei ca. 1 zu 14 Millionen liegt und andererseits <span style=\"font-weight: bold\">unz\u00e4hlige <\/span>Lotto-Reihen ausf\u00fcllen, um dann nach einem Lottogewinn mit der zweiten Methode zu behaupten, dass die Wahrscheinlichkeit (Gefahr) eines Lottogewinns (einer Urheberrechtsverletzung) auf jede einzelne getippte Reihe bezogen gleich (1 zu 14 Millionen) und somit auch bezogen auf beide Methoden identisch sei.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Noch ist diese Entscheidung nicht rechtskr\u00e4ftig, aber Internet-Anschlussinhaber, die alleine leben und eine verschl\u00fcsselte W-LAN-Verbindung nutzen &#8211; und nat\u00fcrlich nicht selbst T\u00e4ter sind &#8211; sind wohl nach diesem Urteil in Frankfurt au\u00dfer Gefahr. Da in den Filesharingf\u00e4llen der fliegende Gerichtsstand gelten d\u00fcrfte, sollte man sich aber nicht in Sicherheit wiegen. Der Gl\u00e4ubiger kann sich den Gerichtsstand n\u00e4mlich aussuchen. (NH) <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/urheberrecht\/290\/5\/3\"><span style=\"font-weight: bold\">Zum Urteil<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52\/07, \u00fcber die St\u00f6rerhaftung bei unberechtigter Nutzung einer W-LAN Verbindung entschieden. Es ging um eine Urheberrechtsverletzung in einer so genannten Internet-Tauschb\u00f6rse. Die Kl\u00e4gerin hatte festgestellt, dass \u00fcber die IP-Adresse des Beklagten Dateien urheberrechtswidrig in einer Tauschb\u00f6rse zum Download angeboten worden waren. 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