{"id":7720,"date":"2011-10-14T08:01:28","date_gmt":"2011-10-14T06:01:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=7720"},"modified":"2017-04-07T12:26:00","modified_gmt":"2017-04-07T11:26:00","slug":"bang-olufsens-lautsprecherform-ist-als-gemeinschaftsmarke-nicht-eintragungsfahig-da-die-form-dem-produkt-einen-wesentlichen-wert-verleiht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/bang-olufsens-lautsprecherform-ist-als-gemeinschaftsmarke-nicht-eintragungsfahig-da-die-form-dem-produkt-einen-wesentlichen-wert-verleiht\/","title":{"rendered":"Bang &amp; Olufsens Lautsprecherform ist als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsf\u00e4hig, da die Form dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"wertvolle Form\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/10\/bang.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Das Europ\u00e4ische Gericht (EuG) hat mit Urteil vom 06.10.2011, in der Rechtssache <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=T-508\/08\" title=\"EuG, 06.10.2011 - T-508\/08: Die Form eines der Lautsprecher von Bang &amp; Olufsen kann nicht als G...\">T-508\/08<\/a>, Bang &amp; Olufsen A\/S \/ HABM entschieden, dass die Form eines Lautsprechers von dem d\u00e4nischen Herstellerunternehmen nicht als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden kann, da die Marke ausschlie\u00dflich aus der Form besteht, die dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht. Die Entscheidung ist im Volltext auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Hintergrund der Entscheidung war die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens durch das Unternehmen Bang &amp; Olufsen A\/S beim Harmonisierungsamt f\u00fcr den Binnenmarkt (HABM). Zun\u00e4chst wiesen die Pr\u00fcfer des HABM die Anmeldung mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, der Marke fehle die notwendige Unterscheidungskraft, woraufhin Bang &amp; Olufsen beim EuG erfolgreich Klage erhob. Das EuG sah die Unterscheidungskraft als gegeben an. Somit mussten die Pr\u00fcfer der Beschwerdekammer des HABM \u00fcber die Anmeldung zur Gemeinschaftsmarke entscheiden.<\/p>\n<p>Die Beschwerdekammer des HABM kam zu dem Ergebnis, dass ein Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung \u00fcber die Gemeinschaftsmarke (Verordnung (EG) Nr. 40\/94 des Rates vom 20.12.1993 \u00fcber die Gemeinschaftsmarken (Abl. 1994, L 11, S. 1); jetzt Verordnung Nr. 207\/2009) vorliege. Denn das als Marke angemeldete Zeichen \u2013 also die dreidimensionale Form der Lautsprecher \u2013 bestehe ausschlie\u00dflich aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihe. Mit dieser Begr\u00fcndung wurde die Anmeldung abermals zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Bang &amp; Olufsen reichte nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EG\/233.html\" title=\"Art. 233 EG: (ex-Art. 176)\">Art. 233 EG<\/a> und Art. 63 Abs. 6 der (alten) Verordnung Nr. 40\/94 Klage vor dem EuG ein, \u00fcber die die Richter mit dem hier besprochenen Urteil entschieden haben. Sie sahen auch in der zweiten Zur\u00fcckweisung der Anmeldung keine fehlerhafte Entscheidung des HABM.<\/p>\n<p><strong>Nachschieben von Versagungsgr\u00fcnden erlaubt<\/strong><\/p>\n<p>Zwei Aspekte des Urteils sind besonders hervorzuheben:<\/p>\n<p>1. Zum einen ist es m\u00f6glich, dass eine Zur\u00fcckweisung der Markenanmeldung auf \u201eneue\u201c Eintragungshindernisse gest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>2. Zum anderen geh\u00f6rt zwar auch die Form einer Ware zu den markenf\u00e4higen Zeichen, jedoch kann die Eintragung der Form als Gemeinschaftsmarke dann ausgeschlossen sein, wenn sie lediglich aus der Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.<\/p>\n<p>In Bezug auf den ersten Punkt wird in dem Urteil zun\u00e4chst darauf hingewiesen, dass nach einer Entscheidung des EuG \u00fcber eine Markenanmeldung, das HABM notwendigerweise die Wiederer\u00f6ffnung des Pr\u00fcfverfahrens \u00fcber die Anmeldung vornimmt. Innerhalb dieser Pr\u00fcfung muss das HABM von Amts wegen wiederum die absoluten Eintragungshindernisse pr\u00fcfen, Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40\/94 (jetzt Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207\/2009) und den zugrunde liegenden Sachverhalt ermitteln. Die Verordnung gebe zudem keine bestimmte Reihenfolge bei der Pr\u00fcfung der Eintragungshindernisse vor. St\u00fctzt die Beschwerdekammer eine Zur\u00fcckweisung der Markenanmeldung auf ein neues, absolutes Eintragungshindernis, nachdem zuvor im Ausgangsverfahren die Zur\u00fcckweisung auf ein anderes Eintragungshindernis gest\u00fctzt wurde, ist dies zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen auch Formen als Marke eingetragen werden&#8230;<\/strong><\/p>\n<p>Zweitens soll hervorgehoben werden, dass auch die Form einer Ware durchaus eine Gemeinschaftsmarke darstellen kann. Zeichen, die grafisch darstellbar sind, also Skizzen, W\u00f6rter, Abbildungen, die Form der Ware oder deren Aufmachung k\u00f6nnen eingetragen werden, sofern sie geeignet sind, die Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, Art. 4 der Verordnung Nr. 40\/94 beziehungsweise jetzt Verordnung Nr. 207\/2009. Weitere Voraussetzung ist aber zudem, dass kein absolutes Eintragungshindernis vorliegt. Hier sahen die Pr\u00fcfer der Beschwerdekammer des HABM jedoch das Eintragungshindernis aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40\/94, jetzt Verordnung Nr. 207\/2009 als gegeben an. Hiernach sind von der Eintragung solche Zeichen ausgeschlossen, die ausschlie\u00dflich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht<\/p>\n<p><strong>&#8230;allerdings dann nicht, wenn die Form dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht<\/strong><\/p>\n<p>Auch die Richter des EuG sahen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40\/94, jetzt Verordnung Nr. 207\/2009 als gegeben an. Hierzu wird ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eIm vorliegenden Fall ist zur Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40\/94 festzustellen, dass das Design f\u00fcr die in Rede stehende Ware ein f\u00fcr die Wahl des Verbrauchers sehr wichtiges Kriterium ist, obwohl er auch auf andere Merkmale der fraglichen Ware achtet.<\/p>\n<p>Die Form, f\u00fcr die die Eintragung beantragt worden ist, weist n\u00e4mlich ein ganz besonderes Design auf, und die Kl\u00e4gerin r\u00e4umt selbst ein, [\u2026], dass dieses Design ein wichtiges Element ihrer Markenpolitik ist und die Anziehungskraft der fraglichen Ware, d.h. ihren Wert, erh\u00f6ht.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Au\u00dferdem ergebe sich aus angef\u00fchrten Unterlagen, n\u00e4mlich Ausz\u00fcgen aus Internetseiten von Vertriebsh\u00e4ndlern, Online-Auktionsh\u00e4usern und Second-hand Shops, dass<\/p>\n<blockquote><p>\u201edie \u00e4sthetischen Merkmale dieser Form an erster Stelle hervorgehoben werden und dass eine solche Form als eine reine, schlanke und zeitlose Skulptur zur Wiedergabe von Musik wahrgenommen wird, was ihr erhebliches Gewicht als Verkaufsargument verleiht.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Zu guter Letzt wiesen die Richter darauf hin, dass es unsch\u00e4dlich sei, dass neben der Form der Ware andere Merkmale, wie zum Beispiel die technischen Eigenschaften erhebliche wertbildende Faktoren darstelle.<\/p>\n<p><strong>Der Schutz aus Geschmacksmuster bleibt unber\u00fchrt<\/strong><\/p>\n<p>Hier h\u00e4tte sich Bang &amp; Olufsen vielleicht besser (nur) auf den Schutz des Geschmacksmusters verlassen sollen. Denn hierbei sind die Eintragungshindernisse nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GeschmMG\/18.html\" title=\"&sect; 18 GeschmMG: Eintragungshindernisse\">\u00a7 18 GeschmMG<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GeschmMG\/1.html\" title=\"&sect; 1 GeschmMG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7\u00a7 1 Nr. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GeschmMG\/3.html\" title=\"&sect; 3 GeschmMG: Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz\">3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 GeschmMG<\/a> weitaus abgeschw\u00e4chter. Das Zeichen aus dem hier besprochenen Urteil genie\u00dft ist als Geschmacksmuster unter der Geschmacksmusternummer M9201685-0001 eingetragen und genie\u00dft als solches Schutz.<\/p>\n<p>Dass auch Geschmacksmuster wehrhafte Zeichen sind, zeigt sich z.B. anhand des aktuellen Rechtsstreits zwischen Apple und Samsung \u00fcber den Tablet-PC. Apple erwirkte \u2013 unter Berufung auf das Geschmacksmuster am iPad \u2013 eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen die deutsche Samsung Electronics GmbH, worin Samsung untersagt wurde, sein Tablet Galaxy Tab 10.1 zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuf\u00fchren, auszuf\u00fchren und\/oder zu diesen Zwecken zu besitzen. Wir haben dar\u00fcber berichtet. (cr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Europ\u00e4ische Gericht (EuG) hat mit Urteil vom 06.10.2011, in der Rechtssache T-508\/08, Bang &amp; Olufsen A\/S \/ HABM entschieden, dass die Form eines Lautsprechers von dem d\u00e4nischen Herstellerunternehmen nicht als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden kann, da die Marke ausschlie\u00dflich aus der Form besteht, die dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht. 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